Hallo Geli,
da die Konstellation in jedem Fall unterschiedlich ist, kann man hier nur grundsätzliche Fragen klären. Eine Abfindung aus einem vor Rentenbeginn bestehenden Beschäftigungsverhältnis wird nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits ab Rentenbeginn ruht. In allen anderen Fällen ist die Einmalzahlung als Hinzuverdienst anzusehen.
Im übrigen wird der Rentenversicherungsträger individuell prüfen um welche Art der Einmalzahlung es sich konkret handelt.
Inwieweit es sinnvoll ist, sich bei der Agentur für Arbeit zum jetzigen Zeitpunkt zu melden, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es ist durchaus vorstellbar, dass parallel bezogene Einkünfte auf dortige Leistungen anzurechnen sind.