Guten Tag Erwin,
die Antwort von *** vom heutigen Tage ist hilfreich und der Verweis auf den § 57 SGG (Sozialgerichtsgesetz) und hier auf den Absatz 3 als einschlägige Regelung ist korrekt.
Wörtlich heisst es dort:
„Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.“
Sie müssen das in Ihrem Fall zuständige Sozialgericht in Deutschland jedoch nicht selbst ermitteln.
Denn der Rentenversicherungsträger teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Widerspruch ebenso, wie die Ablehnung des Rentenantrages, in Form eines schriftlichen Bescheides mit
Bestandteil dieses Widerspruchsbescheides ist die sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung. Dort wird neben der Klagefrist auch das zuständige Sozialgericht mit Adresse genannt.