Die Musterprozesse bezüglich der Abschläge bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind noch nicht abgeschlossen.
Für jeden Monat des vorzeitigen Bezuges einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahres fällt ein Abschlag von 0,3 % an . Der Abschlag ist auf maximal 10,8 % begrenzt.
Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten sind gesetzlich vorgesehen und somit zu durchzuführen.
Solange keine Änderung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt, hat der gesetzliche Rentenversicherungsträger keine andere Möglichkeit.
Eine Entscheidung über die laufenden Musterprozesse ist nicht absehbar.
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