Nicht "Ihre behandelnden Ärzte" entscheiden letztlich ob und welche eventuelle (Teil-) Rente Ihnen gewährt wird, sondern der Rentenversicherungsträger. Da so eine Ermessensentscheidung natürlich einer eventuellen rechtstaatlichen Überprüfung standhalten sollte, kann hier nicht willkürlich entschieden werden. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers muss daher beurteilungsfehlerfrei erfolgen. Um diese Entscheidung nach rechtsstaatlich Gesichtpunkten fehlerfrei treffen zu können und um dennoch unnötige Gutachtenskosten zu sparen, wird häufig die "Meinung" der behandelnden Ärzte eingeholt. Sollten allerdings noch Fragen offen bleiben oder auch Zweifel an der Einschätzung der behandelnden Ärzte bestehen, dann wird der Rentenversicherungsträger ggfs. selbst die Begutachtung durchführen oder aber einen Gutachtensauftrag an eine anderen Arzt vergeben.
Sollte die daraufhin ergehende Entscheidung nicht der vom Antragsteller entsprechen, so kann dieser wiederum Widerspruch und eventuell nach Durchführung dieses vorgeschriebenen Vorverfahrens Klage vor dem Sozialgericht erheben.