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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente /Anrechnung von ALGII

von Ute Berger30.06.2016 | 13:59
1135 Ansichten
7 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wurde in 2014 geschieden. Die Rentenanwartschaften wurden aufgeteilt und ich werde eine Rente erhalten. Seit 2014 versuche ich (53 Jahre), auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dies gelingt mir nur eingeschränkt.Ich habe nur 14 Monate der geforderten 36 Monate für eine Erwerbsminderungsrente zusammen. Ich war arbeitssuchend ohne Bezugsberechtigung gemeldet. Dann bekam ich vom 01.05.2015 - September Arbeitslosengeld.( Ich hatte vorher 12 Monate gearbeitet). Seit dem 01.01.2016 beziehe ich ALG II. Nun ist der Umstand aufgetreten, dass ich nicht mehr als 3 Std. arbeiten kann -krankheitsbedingt. Meine Frage ist nun folgende: werden mir die Zeiten des ALGI und die Zeiten des ALGII auf die 36 Monate Pflichtbeitragszeit angerechnet, die ja die Grundvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente sind? Ich bin sehr verzweifelt, weil ich nicht weiß, wie ich diese 36 Monate aufgrund meines Alters und meiner Krankheit jetzt noch erreichen kann? Für Ihre Antworten und Bemühungen bedanke ich mich im Voraus ! Ute B.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.07.2016 | 11:38

Zur umfassenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente empfehlen wir auch eine persönliche Beratung bei einer unseren Auskunfts- und Beratungsstellen.

6 Antworten

KSCam 30.06.2016 | 19:44
Aus Ihrem Beitrag schließe ich, dass Sie bis 2014 (wann genau?) über längere Zeit als Hausfrau nicht versichert waren. Ist dem so, dann können frühestens nach 3 Jahren - also irgendwann 2017 - die notwendigen 36 Pflichtbeiträge voll sein. Zeiten des ALG II Bezuges sind keinesfalls Pflichtbeiträge, daher kann - wenn meine Annahme zutrifft - ein Versicherungsschutz für die EM Rente heute im Sommer 2016 gar nicht gegeben sein. Wenn Sie aber bevor 36 Pflichtbeiträge vorliegen können, erkranken, haben Sie schlichtweg Pech gehabt. Zum einen wegen der Krankheit und zum anderen weil Sie zu früh krank geworden sind. Da lässt sich dann nichts machen, Beiträge die nach Eintritt einer Erwerbsminderung liegen, zählen nicht mit - das ist ein allgemeines Versicherungsprinzip und letztlich Folge Ihrer Lebensplanung. Auch ohne Scheidung hätten Sie als Hausfrau keinen Versicherungsschutz gehabt. Die Kollegen im Beratungsdienst können noch mehr sagen, weil die Ihre kompletten Versicherungszeiten kennen, um die Sie sich hoffentlich schon gekümmert haben. Aber das sollte ja im Scheidungsverfahren geschehen sein.
Ute Bergeram 01.07.2016 | 09:29
Vielen Dank für ihre Antwort ! Im Scheidungsverfahren sind die Hälfte der Rentenanwartschaften meines Mannes aus der Pflichtversicherung für Freiberufler auf mein Rentenkonto gebucht worden.Mit der Höhe meiner zu erwartenden Rente bin ich zufrieden. Doch ich empfinde es als unbillig, dass ich nun ALG II beziehen muss ( was ja auf Kosten der Allgemeinheit geschieht), obgleich eine sehr grosse Summe bei der Scheidung auf mein Rentenkonto gebucht wurde. Dieses Geld wurde ja erarbeitet! Ich habe immer eines noch nicht verstanden: in 2011 gab es eine Gesetzesänderung bzgl.ALG II. Es werden seit diesem Zeitpunkt keine Beiträge in Form von Geld an den Rentenversicherungsträger mehr abgeführt. Was aber ist mit dem Zeitkonto ? Werden die Monate des Bezugs von ALG II nicht als Anrechnungszeiten beim Rentenversicherungsträger geführt ? Um es ganz "platt" zu formulieren: wenn jemand 36 Monate ALGII bezieht, erfüllt er dann die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente? Ich möchte wirklich nicht provozieren, doch das System erschliesst sich mir leider nicht ! Vielen Dank für die Antworten im Voraus !
SuchenUndFragenam 01.07.2016 | 10:04
Ich fürchte, dass die Aussagen von KSC bezüglich der Zeiten zutreffen. Ist Ihre Erkrankung, aufgrund derer Sie nur 3 Stunden arbeiten können, bereits "amtlich"? - Das wäre schlecht, weil Sie dann jetzt an Ihrer Erwerbsbiographie nichts mehr ändern können. Das würde nur für die Zukunft gehen! Haben Sie vielleicht vor der Scheidung einen Minijob gehabt? Das wäre wieder gut, denn der zählt bei den 36 Monaten mit (voll jedenfalls, wenn Sie ihre eigenen Rentenbeiträge auch geleistet haben). Also: Kopf nicht hängen lassen, ab zur Beratungsstelle, Zeiten checken lassen!
Kathaam 01.07.2016 | 10:08
Hallo Frau Berger, um es ganz knapp zu beantworten: Nein, Zeiten des ALOGII-Bezuges ab 01.01.2011 werden nicht auf die 36 KM Pflichtbeitragszeiten angerechnet, weil es eben keine Pflicht - sondern Anrechnungszeiten sind. Genaue Auskünfte, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt haben oder nicht, erhalten Sie in einer Auskunfts-und Beratungsstelle, in der auf Ihr Versicherungskonto zugegriffen werden kann.
Ute Bergeram 01.07.2016 | 15:17
Vielen Dank für die Antworten ! Im Umkehrschluss heißt das jetzt wohl, dass ich (53 Jahre) bis zum Erreichen des Rentenalters auf ALG II angewiesen bin, da ich ja auch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Ein unschönes Ergebnis, da es ja letztendlich Geld des Steuerzahlers ist. Eine Rente würde ja aus der nicht unerheblichen, schon eingezahlten Summe getragen ! Mir scheint, als das diese Situation eine Lücke in der Gesetzeslage darstellt .
KSCam 01.07.2016 | 18:48
Nein, eine Gesetzeslücke ist das sicherlich nicht! Als 1984 die verschärfte Bedingung, dass man in den letzten 5 Jahren vor einer Erwerbsminderung (damals Erwerbsunfähigkeit) 36 Pflichtbeiträge haben muss, war das eine bewusste Entscheidung der Parlamente. Man wollte Personen, die nicht regelmäßig Beiträge an die DRV zahlen den Zutritt zur EM Rente verwehren. In aller Regel waren das Beamte, Selbständige, Hausfrauen und sonstige unversicherte Personen. Aber eigentlich ist es müsig das zu diskutieren.
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