Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht unter anderem nur, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um bestimmte Zeiten. Das sind zum Beispiel Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten verlängern den 5-Jahres–Zeitraum allerdings nur dann, wenn sämtliche in § 58 SGB VI (beziehungsweise §§ 252, 252a SGB VI) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nicht vor (zum Beispiel während der Sperrzeit bei einer Arbeitslosigkeit oder wenn Versicherte "nur" arbeitsuchend gemeldet sind), kann die Zeit nicht als Verlängerungszeit berücksichtigt werden.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung kann daher nur aufrechterhalten werden, wenn die Arbeitslosmeldung weiterhin besteht.
Lediglich zur Information für Sie:
Versicherte, die
• bis zum 31.12.1951 geboren waren und
• bis zum 65. Lebensjahr einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gestellt hatten,
hatten die Möglichkeit, das Vorliegen von 364 Tagen Arbeitslosigkeit nach einem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger direkt nachzuweisen, ohne dabei bei der Agentur für Arbeit gemeldet zu sein. In diesem Zusammenhang war eine Nachweisführung über "Eigenbemühungen" erforderlich.
Für die Anrechnungszeit gilt dies aber - wie gesagt - nicht.
Liebe(r) chrispeg,
zunächst mal 2 warum Fragen:
1) Warum will einer der Arbeit sucht, dass dies von der DRV geprüft und kontrolliert wird und nicht vom Arbeitsamt?
2) Warum sollte die DRV erfreut sein, wenn Sie diese Kontrollaufgaben des Arbeitsamtes übernehmen soll?
zu 1) Ob der Arbeitslose seine Bemühungen gegenüber dem Arbeitsamt oder der DRV nachweist, kann ihm doch im Grunde egal sein, ebenso ob er "seine Beweise" regelmäßig zum Arbeitsamt oder zur DRV bringt.
Einziger Grund der mir einfällt könnte sein, dass der "Arbeitslose" hofft dass die DRV großzüger ist, weil sie gar nicht die Mittel und Möglichkeiten hat die Arbeitslosigkeit zu kontrollieren.
zu 2) Wäre dies DRV Aufgabe müssten wir regelmäßig die Zahl der Bewerbungen kontrollieren, ob die tatsächlich weggeschickt wurden, müssten uns die Absagen vorlegen lassen, ebenso eine Liste der Betriebe die nicht geantwortet haben, müssten eventuell bei Betrieben nachfragen, müsste prüfen ob es den angeschriebenen Betrieb überhaupt gibt u.v.m.
Würde ich vom Arbeitslosen 2 ernsthafte Bewerbungen pro Woche fordern, hätte ich nach einem Jahr 104 Bewerbungen zu prüfen und ebensoviele Absagen - eine unendliche stundenfüllende Mehrarbeit.
Und das nur weil der "ach so liebe Kunde" aus irgendeinem Grund (ein Schelm wer Böses denkt s.o.) seine Arbeitslosigkeit nicht bei der Agentur belegen will.
Wer kommt eigentlich auf so eine bekloppte Idee? Logisch dass die Reutlinger Kollegen not amused waren, oder?
Hallo KSC,
ich bin auch not amused - aber deswegen, weil es hier um eine Grundsatzfrage geht, die chrispeg gestellt hat ...und der sollte man/Berater sich schon stellen (oder Intensiv-Rat einholen und den Kunden nachträglich informieren ;-))
Infos zum Nachweis der Arbeitslosigkeit:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR3R0&id=%A7%2058%20Abs.%201%20S.%201%20Nr.%203%20Anrechnungszeiten%20Arbeitslosigkeit%20%205%20236 (hier R13)
stellen leider nicht mehr dar, dass auch regelmäßige Bewerbungen/Ablehnungen zur Anrechnung führen können. Vielleicht habe ich die RAA aber auch zu ungenau überflogen (oder sie sind mal wieder 'überarbeitet' worden) - als Nicht-DRV-MA kann ich mir diese 'Unsicherheit' zwar auch nicht leisten, eben gerade schon :-)
Gruß
w.
Vielen DanK!Wer kommt eigentlich auf so eine bekloppte Idee? Logisch dass die Reutlinger Kollegen not amused waren, oder?Hallo KSC, ich bin auch not amused - aber deswegen, weil es hier um eine Grundsatzfrage geht, die chrispeg gestellt hat ...und der sollte man/Berater sich schon stellen (oder Intensiv-Rat einholen und den Kunden nachträglich informieren ;-)) Infos zum Nachweis der Arbeitslosigkeit: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… (hier R13) stellen leider nicht mehr dar, dass auch regelmäßige Bewerbungen/Ablehnungen zur Anrechnung führen können. Vielleicht habe ich die RAA aber auch zu ungenau überflogen (oder sie sind mal wieder 'überarbeitet' worden) - als Nicht-DRV-MA kann ich mir diese 'Unsicherheit' zwar auch nicht leisten, eben gerade schon :-) Gruß w.
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