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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente (arbeitslos oder arbeitssuchend)

von chrispeg13.04.2017 | 15:06
1987 Ansichten
8 Antworten
Sehr geehrtes Team, nach mehreren Rücksprachen mit Rentenberatern und der Agentur für Arbeit habe ich jeweils unterschiedliche Auskünfte erhalten. Somit wende ich mich nun an Sie. Ich bin zur Zeit arbeitslos ohne Leistung bei der Agentur für Arbeit gemeldet und möchte diesen Status auf arbeitssuchend ändern lassen. Laut Auskunft der Arbeitsagentur und eines DRV-Beraters aus der Umgebung ist es möglich, durch regelmäßige Übersendung meiner Bewerbungsbemühungen in Kopie an die DRV meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente dennoch aufrecht zu erhalten. Diese Option wurde von der DRV-Reutlingen jedoch abgelehnt. "Davon ist ihnen nichts bekannt", was ja nicht heißt, dass diese Möglichkeit nicht besteht. Vielleicht kann mir hier ein Fachmann weiter helfen und am Besten möglichst mit einem zugehörigen Gesetzestext antworten. Für Ihre Bemühungen herzlichen Dank im Voraus. Viele Grüße chrispeg

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.04.2017 | 10:51

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht unter anderem nur, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um bestimmte Zeiten. Das sind zum Beispiel Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten verlängern den 5-Jahres–Zeitraum allerdings nur dann, wenn sämtliche in § 58 SGB VI (beziehungsweise §§ 252, 252a SGB VI) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nicht vor (zum Beispiel während der Sperrzeit bei einer Arbeitslosigkeit oder wenn Versicherte "nur" arbeitsuchend gemeldet sind), kann die Zeit nicht als Verlängerungszeit berücksichtigt werden.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung kann daher nur aufrechterhalten werden, wenn die Arbeitslosmeldung weiterhin besteht.

Lediglich zur Information für Sie:

Versicherte, die

• bis zum 31.12.1951 geboren waren und

• bis zum 65. Lebensjahr einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gestellt hatten,

hatten die Möglichkeit, das Vorliegen von 364 Tagen Arbeitslosigkeit nach einem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger direkt nachzuweisen, ohne dabei bei der Agentur für Arbeit gemeldet zu sein. In diesem Zusammenhang war eine Nachweisführung über "Eigenbemühungen" erforderlich.

Für die Anrechnungszeit gilt dies aber - wie gesagt - nicht.

7 Antworten

Manuelam 13.04.2017 | 16:03
Eine Zeit der Arbeitslosigkeit hält die Anwartschaften auf Erwerbsminderung nur aufrecht, wenn Sie als Anrechnungszeit anerkannt wird. Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist hier ganz eindeutig "Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben". Eine Nachweis von Bewerbungsbemühungen ggü. der DRV reicht also nicht aus. Gruß Manuel
KSCam 13.04.2017 | 16:43
Liebe(r) chrispeg, zunächst mal 2 warum Fragen: 1) Warum will einer der Arbeit sucht, dass dies von der DRV geprüft und kontrolliert wird und nicht vom Arbeitsamt? 2) Warum sollte die DRV erfreut sein, wenn Sie diese Kontrollaufgaben des Arbeitsamtes übernehmen soll? zu 1) Ob der Arbeitslose seine Bemühungen gegenüber dem Arbeitsamt oder der DRV nachweist, kann ihm doch im Grunde egal sein, ebenso ob er "seine Beweise" regelmäßig zum Arbeitsamt oder zur DRV bringt. Einziger Grund der mir einfällt könnte sein, dass der "Arbeitslose" hofft dass die DRV großzüger ist, weil sie gar nicht die Mittel und Möglichkeiten hat die Arbeitslosigkeit zu kontrollieren. zu 2) Wäre dies DRV Aufgabe müssten wir regelmäßig die Zahl der Bewerbungen kontrollieren, ob die tatsächlich weggeschickt wurden, müssten uns die Absagen vorlegen lassen, ebenso eine Liste der Betriebe die nicht geantwortet haben, müssten eventuell bei Betrieben nachfragen, müsste prüfen ob es den angeschriebenen Betrieb überhaupt gibt u.v.m. Würde ich vom Arbeitslosen 2 ernsthafte Bewerbungen pro Woche fordern, hätte ich nach einem Jahr 104 Bewerbungen zu prüfen und ebensoviele Absagen - eine unendliche stundenfüllende Mehrarbeit. Und das nur weil der "ach so liebe Kunde" aus irgendeinem Grund (ein Schelm wer Böses denkt s.o.) seine Arbeitslosigkeit nicht bei der Agentur belegen will. Wer kommt eigentlich auf so eine bekloppte Idee? Logisch dass die Reutlinger Kollegen not amused waren, oder?
W*lfgangam 13.04.2017 | 18:56
KSC schrieb

Liebe(r) chrispeg,

zunächst mal 2 warum Fragen:

1) Warum will einer der Arbeit sucht, dass dies von der DRV geprüft und kontrolliert wird und nicht vom Arbeitsamt?

2) Warum sollte die DRV erfreut sein, wenn Sie diese Kontrollaufgaben des Arbeitsamtes übernehmen soll?

zu 1) Ob der Arbeitslose seine Bemühungen gegenüber dem Arbeitsamt oder der DRV nachweist, kann ihm doch im Grunde egal sein, ebenso ob er "seine Beweise" regelmäßig zum Arbeitsamt oder zur DRV bringt.

Einziger Grund der mir einfällt könnte sein, dass der "Arbeitslose" hofft dass die DRV großzüger ist, weil sie gar nicht die Mittel und Möglichkeiten hat die Arbeitslosigkeit zu kontrollieren.

zu 2) Wäre dies DRV Aufgabe müssten wir regelmäßig die Zahl der Bewerbungen kontrollieren, ob die tatsächlich weggeschickt wurden, müssten uns die Absagen vorlegen lassen, ebenso eine Liste der Betriebe die nicht geantwortet haben, müssten eventuell bei Betrieben nachfragen, müsste prüfen ob es den angeschriebenen Betrieb überhaupt gibt u.v.m.

Würde ich vom Arbeitslosen 2 ernsthafte Bewerbungen pro Woche fordern, hätte ich nach einem Jahr 104 Bewerbungen zu prüfen und ebensoviele Absagen - eine unendliche stundenfüllende Mehrarbeit.

Und das nur weil der "ach so liebe Kunde" aus irgendeinem Grund (ein Schelm wer Böses denkt s.o.) seine Arbeitslosigkeit nicht bei der Agentur belegen will.

Wer kommt eigentlich auf so eine bekloppte Idee? Logisch dass die Reutlinger Kollegen not amused waren, oder?

Hallo KSC, ich bin auch not amused - aber deswegen, weil es hier um eine Grundsatzfrage geht, die chrispeg gestellt hat ...und der sollte man/Berater sich schon stellen (oder Intensiv-Rat einholen und den Kunden nachträglich informieren ;-)) Infos zum Nachweis der Arbeitslosigkeit: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… (hier R13) stellen leider nicht mehr dar, dass auch regelmäßige Bewerbungen/Ablehnungen zur Anrechnung führen können. Vielleicht habe ich die RAA aber auch zu ungenau überflogen (oder sie sind mal wieder 'überarbeitet' worden) - als Nicht-DRV-MA kann ich mir diese 'Unsicherheit' zwar auch nicht leisten, eben gerade schon :-) Gruß w.
Werner67am 18.04.2017 | 08:13
Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Zeiten ohne Meldung beim Arbeitsamt als Überbrückungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt werden. Die Überbrückungszeit selbst ist allerdings keine rentenrechtliche Zeit. Sie zählt nicht zu den Wartezeiten dazu und erhält auch den Schutz für den Fall der Erwerbsminderung nicht aufrecht. Sie sorgt lediglich dafür, dass eine später erfolgte EREUTE Meldung bei der AfA wiederum als Anrechnungszeit anerkannt werden kann und nicht wegen fehlender Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung abgelehnt werden muss. Im Endergebnis ist es sicher sinnvoller und einfacher, wenn Sie bei der Agentur für Arbeit durchgehend arbeitslos gemeldet bleiben. Gruß Werner
chrispegam 18.04.2017 | 11:43
Sehr geeehrte Forumisten! Herzlichen Dank für die kompetenten Auskünfte und die dadurch beantwortete Frage. Liebe Grüße chrispeg
chrispegam 18.04.2017 | 11:56
KSC schrieb

Liebe(r) chrispeg,

zunächst mal 2 warum Fragen:

1) Warum will einer der Arbeit sucht, dass dies von der DRV geprüft und kontrolliert wird und nicht vom Arbeitsamt?

2) Warum sollte die DRV erfreut sein, wenn Sie diese Kontrollaufgaben des Arbeitsamtes übernehmen soll?

zu 1) Ob der Arbeitslose seine Bemühungen gegenüber dem Arbeitsamt oder der DRV nachweist, kann ihm doch im Grunde egal sein, ebenso ob er "seine Beweise" regelmäßig zum Arbeitsamt oder zur DRV bringt.

Einziger Grund der mir einfällt könnte sein, dass der "Arbeitslose" hofft dass die DRV großzüger ist, weil sie gar nicht die Mittel und Möglichkeiten hat die Arbeitslosigkeit zu kontrollieren.

zu 2) Wäre dies DRV Aufgabe müssten wir regelmäßig die Zahl der Bewerbungen kontrollieren, ob die tatsächlich weggeschickt wurden, müssten uns die Absagen vorlegen lassen, ebenso eine Liste der Betriebe die nicht geantwortet haben, müssten eventuell bei Betrieben nachfragen, müsste prüfen ob es den angeschriebenen Betrieb überhaupt gibt u.v.m.

Würde ich vom Arbeitslosen 2 ernsthafte Bewerbungen pro Woche fordern, hätte ich nach einem Jahr 104 Bewerbungen zu prüfen und ebensoviele Absagen - eine unendliche stundenfüllende Mehrarbeit.

Und das nur weil der "ach so liebe Kunde" aus irgendeinem Grund (ein Schelm wer Böses denkt s.o.) seine Arbeitslosigkeit nicht bei der Agentur belegen will.

Wer kommt eigentlich auf so eine bekloppte Idee? Logisch dass die Reutlinger Kollegen not amused waren, oder?

Ich hätte hier mehr Kompetenz erwartet ... Jedoch keine Beleidigungen! Meine Güte, ich habe meine Gründe dafür!
chrispegam 18.04.2017 | 11:58
W*lfgang schrieb

Hallo KSC,

ich bin auch not amused - aber deswegen, weil es hier um eine Grundsatzfrage geht, die chrispeg gestellt hat ...und der sollte man/Berater sich schon stellen (oder Intensiv-Rat einholen und den Kunden nachträglich informieren ;-))

Infos zum Nachweis der Arbeitslosigkeit:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR3R0&id=%A7%2058%20Abs.%201%20S.%201%20Nr.%203%20Anrechnungszeiten%20Arbeitslosigkeit%20%205%20236 (hier R13)

stellen leider nicht mehr dar, dass auch regelmäßige Bewerbungen/Ablehnungen zur Anrechnung führen können. Vielleicht habe ich die RAA aber auch zu ungenau überflogen (oder sie sind mal wieder 'überarbeitet' worden) - als Nicht-DRV-MA kann ich mir diese 'Unsicherheit' zwar auch nicht leisten, eben gerade schon :-)

Gruß

w.

Wer kommt eigentlich auf so eine bekloppte Idee? Logisch dass die Reutlinger Kollegen not amused waren, oder?
Hallo KSC, ich bin auch not amused - aber deswegen, weil es hier um eine Grundsatzfrage geht, die chrispeg gestellt hat ...und der sollte man/Berater sich schon stellen (oder Intensiv-Rat einholen und den Kunden nachträglich informieren ;-)) Infos zum Nachweis der Arbeitslosigkeit: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… (hier R13) stellen leider nicht mehr dar, dass auch regelmäßige Bewerbungen/Ablehnungen zur Anrechnung führen können. Vielleicht habe ich die RAA aber auch zu ungenau überflogen (oder sie sind mal wieder 'überarbeitet' worden) - als Nicht-DRV-MA kann ich mir diese 'Unsicherheit' zwar auch nicht leisten, eben gerade schon :-) Gruß w.
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