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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente auch vor dem 7. Monat

von GritPro16.09.2022 | 12:08
773 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, mein Ehemann bezog seit 11/2018 die volle Erwerbsminderungsrente ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (dieser Bescheid wurde erstellt ohne die 6 Monate Wartefrist). Die Anspruchsvoraussetzungen lagen seit 08/2017 vor. In 2021 versuchte mein Mann wieder Fuß zu fassen im 1. Arbeitsmarkt und ist leider gescheitert, da er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten kann. Er hat in Teilzeit gearbeitet und bekam seit 04/2021 eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Nunmehr haben wir in 04/2022 einen Rentenantrag gestellt auf volle Erwerbsminderungsrente. Mein Mann hat keine Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen, da er nur wenige Monate gearbeitet hat (die Anspruchsvoraussetzungen lagen nicht vor). Der Rentenbescheid auf volle Erwerbsminderungsrente ist eingegangen, jedoch mit dem Zusatz das die Rente erst ab dem 7. Monat nach Antragstellung gezahlt wird. Wer kann uns helfen? Sollten wir vorsorglich Widerspruch einlegen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo GritPro,

ich gehe davon aus, dass es sich bei beiden Rentengewährungen jeweils um eine Arbeitsmarktrente gehandelt hat. D.h. es wurde bei Ihrem Mann ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden festgestellt. Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein. Eine befristete EM-Rente beginnt ab dem 7. Kalendermonat nach dem Leistungsfall, somit also ab dem 7. Kalendermonat nach Beschäftigungsende.

Daher gehe ich mit den mir vorliegenden Angaben davon aus, dass der Rentenbeginn korrekt bestimmt wurde

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Abschlägeam 16.09.2022 | 12:37
Hallo GritPro, es hört sich so an, dass es sich nun wieder um eine 'Arbeitsmarktrente' handelt. Und diese wird immer befristet bewilligt. Und befristete Renten werden immer erst ab dem 7. Monat bezahlt. Wenn eine andere Leistung (z.B. ALG) aufgrund der Rentenbewilligung 'wegfällt', 'kann' hier aber auch anders entschieden werden. Da dies aber hier im Forum nicht beurteilt werden kann, sollten Sie sich also mit allen Unterlagen (ALG-Ablehnungen etc.) an Ihre zuständige DRV-Beratungsstelle wenden, und dies dort noch mal klären/erklären lassen. Dort könnte auch, wenn notwendig/möglich, ein Widerspruch aufgenommen werden. Viel Erfolg und alles Gute!
Mondkindam 16.09.2022 | 13:19
Hallo GritPro, Beim ersten Bescheid waren lt. Ihren Angaben die Anspruchsvoraussetzungen seit 08/2017 erfüllt, also war bei der Antragsstellung der 7. Kalendermonat schon lange rum und die Rente ist wegen verspäteter Antragstellung ab Antragsmonat gezahlt worden. Im Rentenbescheid steht mit Sicherheit nicht ab dem 7. Monat nach Antragstellung sondern ab dem 7. Monat nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Anscheinend wurde dann der Tag der Antragstellung als Leistungsfall genommen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, weil Ihrer Meinung nach der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung schon früher eingetreten ist, sollten Sie Widerspruch einlegen.
Abschlägeam 16.09.2022 | 13:38
Zitat von Mondkind anzeigenausblenden
Wenn aber die 'erste' Rente auch schon bereits aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bewilligt worden war und dieser Anspruch dann weggefallen ist, weil es ja zwischenzeitlich eine Teilzeitbeschäftigung gab, dann beginnt die 'ab 7.Monat-Frist' erneut zu laufen. Da ohne Einsicht in die Unterlagen dies also nicht abschließend beurteilt werden kann, sollte sich GritPro an ihre zuständige DRV wenden, um damit auch auszuschließen, dass sie evtl. etwas 'falsch liest'. Wenn sie aber aufgrund 'falsch gelesen' einen Widerspruch einlegt, hat der wenig Aussicht auf Erfolg. Und wie schon erwähnt, kann dort dann, falls notwendig/möglich auch ein Widerspruch aufgenommen werden ('mündlicher Widerspruch zur Niederschrift').
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