Beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente müssen auch Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Haben Sie in der Zeit, in der Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben Arbeitslosengeld oder Gehalt bezogen, wird dies auf Ihre Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das bedeutet, dass diese dann ggf. nur gekürzt ausgezahlt werden kann oder der Anspruch vollständig ruht.
Die Abwicklung eventueller Erstattungsansprüche (wegen gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente) erfolgt direkt zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur, so dass von Ihnen nichts weiter zu veranlassen ist.
Anspruch auf den Beitragszuschuss zu Ihrer Rente haben Sie für die gesamte Dauer des Rentenbezuges. Wird die Rente rückwirkend gezahlt, erhalten Sie auch rückwirkend den Beitragszuschuss (sofern er beantragt wurde).
Die Rentenhöhe ergibt sich aus Ihrem Leistungsvermögen, d.h. es ist nicht von Bedeutung, ob Ihre Probeberechnung auf Dauer ist oder nicht. Es kommt darauf an, ob Sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rentenauskünfte dienen lediglich zur Orientierung und sind allgemein gehalten. Die Abweichungen in den Ihnen vorliegenden Berechnungen (zu verschiedenen Zeitpunkten) liegen an den verschiedenen Leistungsfällen, die für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt werden. Da Sie bereits eine Auskunft zum 01.02.12 und 01.01.13 erhalten haben, können Sie sich an den Beträgen orientieren.
Aus Ihren Angaben schließen wir, dass Sie zunächst eine Rehabilitation beantragt haben und dieser Antrag nun in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann bzw. Sie dieses Angebot nicht annehmen und einen neuen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen können. Wir möchten anmerken, dass dies nur möglich ist, wenn das Gestaltungsrecht nicht eingeschränkt ist. Bezieht man Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse hat diese das Recht, das Gestaltungsrecht einzuschränken, so dass man nicht wie in Ihrem Fall selbst über den Rentenbeginn entscheiden kann ohne mit der Krankenkasse Rücksprache zu halten.
Sofern Sie sich für den früheren Rentenbeginn entscheiden, wird Ihnen eine mögliche Nachzahlung als Einmalbetrag überwiesen.
Die Entscheidung bzgl. des Rentenbeginns müssen Sie allerdings selbst treffen. Hier können Ihnen lediglich die Rahmendaten benannt werden.
Ich empfehle Ihnen unbedingt ein persönliches Beratungsgespräch in einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Man wird Ihnen dort alles näher erläutern und genaue Auskunft geben. Erst dann haben Sie Klarheit.