Dem Beitrag von „Galwien“ wird zugestimmt. Insbesondere das Verwenden von Vordrucken soll dem Versicherten einen möglichst einfachen Zugang zu den Sozialleistungen eröffnen. Bei der Vorschrift des § 60 Abs. 2 SGB I handelt es sich zwar nur um eine „Soll-Vorschrift“, die Beantwortung der darin gestellten Fragen kann der Berechtigte nur verweigern, wenn sie über die in § 60Abs. 1 SGB I genannten leistungserheblichen Tatsachen hinausgehen. In der täglichen Praxis macht es also wenig sind, Formblätter nicht zu benutzen, denn dann müsste der formlose Antrag bereits alle Antworten auf die im Formblatt gestellten Fragen enthalten. Also, warum dann nicht wie bereits mehrfach vorgeschlagen gleich den Vordruck benutzen?