Sorry. Die Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Agentur für Arbeit ist in § 145 SGB III geregelt.
Offensichtlich gilt Ihr Antrag auf Reha als Antrag auf Rente gemäß § 116 SGB VI. Dieser Rentenantragsfiktion können Sie grundsätzlich widersprechen, wenn Sie noch keine Rente wollen. Sollten Sie allerdings von der Krankenkasse nach § 51 SGB V oder von der Agentur für Arbeit nach § 125 SGB III aufgefordert worden sein einen Reha-Antrag zu stellen, haben Sie ein sog. Eingeschränktes Dispositionsrecht. Das heißt, Sie können nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit den, als Rentenantrag geltenden Antrag auf Reha, zurücknehmen.
Bei Erwerbsminderungsrenten können Sie den Rentenbeginn nicht selbst bestimmen. Er bestimmt sich aus dem Eintritt der Erwerbsminderung (wird vom Rentenversicherungsträger festgelegt) und der Rentenantragstellung. In Fällen, in denen ein Antrag auf Reha als Rentenantrag gilt, steht der Rentenbeginn bereits fest. Sie haben keine Möglichkeit den Rentenbeginn zu verschieben.
Das Schreiben Ihres Rentenversicherungsträgers mit der Aufforderung zur Rentenantragstellung sollte eigentlich auch Angaben zu Ihrem Rentenbeginn enthalten. Sie können allerdings auch jederzeit Ihren Rentenversicherungsträger kontaktieren und sich den genauen Sachverhalt erläutern lassen.
Angenommen es liegt bei Ihnen bereits Erwerbsminderung vor und ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht bereits. Sie arbeiten weiter auf Teilzeitbasis und stellen erst viel später einen Rentenantrag: Bei Rentenantragstellung prüft der Rentenversicherungsträger immer ob und seit wann eine Erwerbsminderung vorliegt. Es kann sein, dass bei der Beurteilung Ihrer Erwerbsminderung der tatsächlichen beruflichen Tätigkeit ein höherer Beweiswert zuerkannt wird, als den rein medizinischen Feststellungen. In diesen Fall wird als Eintritt der Erwerbsminderung ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden. Wird allerdings festgestellt, dass die Tätigkeit auf Kosten Ihrer Gesundheit ausgeübt wurde, ist es möglich, dass es beim ursprünglichen Eintritt der Erwerbsminderung bleibt. Wie der Rentenversicherungsträger entscheidet ist somit reine Spekulation. Ebenso ob ein späterer Antrag zu einer Verschlechterung führen würde.
Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort kann man alle Für und Wieder Ihres konkreten Einzelfalls mit Ihnen abwägen und besprechen.
1000 Dank für den Tipp!
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