Aufwandsentschädigungen die in einem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden sind rentenschädlich, sofern sie Arbeitsentgelt darstellen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen aber nicht als Arbeitsentgelt. Am besten lassen Sie sich eine Bescheinigung über die zu erwartende Aufwandsentschädigung ausstellen und legen diese Ihrem Rentenversicherungsträger zur Prüfung vor.