Hallo Ella,
gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Sofern Sie die o. g. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehen.
Zu prüfen wäre dann noch, ob Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind. Hierfür ist nicht nur Ihre derzeit/zuletzt ausgeübte Tätigkeit relevant, sondern jegliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dies wird anhand ärztlicher Unterlagen und ggf. ärztlichen Begutachtung festgestellt.
Ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, kann daher nur in einem Antragsverfahren geprüft werden.
Ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen können Sie, sofern vorliegend, Ihrer letzten Renteninformation/Rentenauskunft entnehmen oder auch telefonisch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.
Wenn Sie die 5/5/3-Regel erfüllen (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und die DRV auf Ihren Antrag R0100 hin feststellt, dass Sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, dann schon (dienstunfähig ist nicht gleich erwerbsgemindert!).
Allerdings wird Ihre Beamtenpension, abhängig von deren Höhe, wohl mindestens teilweise auf diese EM-Rente angerechnet (wegen der Hinzuverdienstgrenze)n.
Und falls Sie nur Entgeltpunkte aus der Pflegetätigkeit erworben haben, dürfte diese EM-Rente dann sowieso ausgesprochen niedrig ausfallen.
Und ob diese EM-Rente dann ggf. Ihre Beamtenpension kürzen werde, erklärt Ihnen Ihr Dienstherr.
Ich habe schon aus einer früheren Berufstätigkeit Entgeltpunkte erworben. Laut Gutachten kann ich 3 Stunden arbeiten, allerdings darf ich das aufgrund Beamtenstatus nicht. Da ich größtenteils nur Teilzeit als Beamtin gearbeitet habe aufgrund Familie und Pflege, ist meine Pension natürlich nicht so hoch.
Dann stellen Sie doch einfach den Antrag R0100 bei der DRV und warten ab, was dabei herauskommt (Voraussetzungen: mindestens 5 Jahre Wartezeit und in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen).
Wie hoch ungefähr Ihre EM-Rente ausfallen würde , finden Sie in Ihrer jährlichen "Renteninformation" der DRV.
Und ob Sie bei Gewährung einer EM-Rente (egal ob voll oder teilweise) dann gar nicht arbeiten oder innerhalb der erlaubten täglichen Arbeitszeit-Grenzen, ist der DRV völlig egal.
Sie bekommen die EM-REnte (egal ob voll oder teilweise) dann also auch, wenn Sie gar nicht arbeiten.
Ich habe schon aus einer früheren Berufstätigkeit Entgeltpunkte erworben. Laut Gutachten kann ich 3 Stunden arbeiten, allerdings darf ich das aufgrund Beamtenstatus nicht. Da ich größtenteils nur Teilzeit als Beamtin gearbeitet habe aufgrund Familie und Pflege, ist meine Pension natürlich nicht so hoch.
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