Hallo, Sven,
wenn Sie Anspruch auf eine volle Erwerbsminderung auf Dauer haben und der Bescheid zugeht, wird dieser auf der ersten Seite Angaben zu einbehaltenen Nachzahlungsbeträgen enthalten, wenn der Rentenanspruch schon am 01.10.2019 vorliegen würde. Die Krankenkasse erhält zeitgleich die Information von der DRV, dass ein Nachzahlungsbetrag einbehalten wurde. Die Krankenkasse prüft tagegenau, welche Leistungen in Form von Krankengeld an Sie ausgezahlt worden ist.
Auf dem Wege des sogenannten „Erstattungsanspruchs“ fordert die Krankenkasse die Leistungen von uns zurück. Dies kann jedoch nur bis zum Maximum der jeweils monatlichen Netto-Rente erfolgen. Das Krankengeld, welches über dem Nettorentenbetrag liegt, kann der Krankenkasse nicht mehr von der DRV zur Verfügung gestellt. Ein Erstattungsanspruch für diesen Differenzbetrag ist nicht möglich. Die Krankenkasse kann den Betrag auch nicht auf privatrechtlichem Weg wieder von Ihnen zurückfordern.
Wird die Rente auf Zeit gewährt, wird der Rentenbeginn in der Zukunft liegt, also nicht auf 01.10.2019 zurückdatiert werden, weil eine Zeitrente nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung (also seit wann die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind) beginnt. Ein Nachzahlungsbetrag wird dann erst gar nicht entstehen.
Hinweis: Der Anspruch ca. 1000 EUR („letzter Auszug“ / Renteninfo bzw. -auskunft) stellt einen Brutto-Betrag dar, der noch um knapp unter 11% Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu kürzen wäre, sofern Sie ab Rentenbeginn bei der Krankenkasse pflichtversichert sind. Die Nettorente liegt dann bei ca. 890 EUR.
Ansonsten verweisen wir auch auf die Beiträge der beiden anderen Usern.