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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente beantragt Vergleich liegt vor

von Jani25.04.2022 | 13:25
1748 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit ende 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben.2017 Reha. Anfang 2018 Antrag auf volle Erwerbsminderung. In der Zwischenzeit habe ich Krankengeld sowie Arbeitslosengeld bis Ende 2018 bekommen. Ich musste bis vor das Sozialgericht. Jetzt bekam ich ein Vergleichsangebot. Rente ab ende 2020 auf Dauer. Meine Frage was ist mit den 2 Jahren in denen ich kein Einkommen bezogen habe? Was ist mit der Zurechnungszeit(Endgeldpunkte). Was ist mit der Berechnung der Rente? 2 Jahre fehlen dann noch Krankengeld und Arbeitslosengeld und davor 2 Jahre halbtags da ich schon krank war. Bin insgesamt jetzt 7 Jahre krankgeschrieben und 4 Jahre im Rentenverfahren.Vieleicht kann mir jemand dazu weiterhelfen.Und soll ich den Vergleich annehmen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jani,

da ich Ihren Fall nicht im Detail kenne, ist eine sachgerechte Beantwortung Ihrer Fragen nicht möglich. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich entsprechend individuell beraten zu lassen.

Ggf. sollten Sie ergänzend eine Probeberechnung zum Vergleichsvorschlag beim zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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11 Antworten

tell-us-more-pleaseam 25.04.2022 | 13:55
Wie war denn faktisch ihre finanzielle Sicherung in den besagten zwei Jahren?
Unklaram 25.04.2022 | 13:57
Gegenfrage: Was erhoffen Sie sich denn davon, wenn Sie den Vergleich nicht annehmen? Was sagt denn Ihr Anwalt, von dem Sie sich vor dem Sozialgericht haben vertreten lassen?
Berndam 25.04.2022 | 13:58
Das sollten Sie, sofern vorhanden mit Ihrem Anwalt oder sozialverband besprechen. Rente ab Ende 2020 kann ein Vorteil sein, weil Sie die höhere Zurechnungszeit bekämen bei einem Leistungsfall nach 2018. Die Zeit dazwischen ohne Leistungsbezug, also 2019 und 2020 bei Ihnen dürften eine Anrechnungszeit darstellen und daher den Durchschnitt für die Zurechnungszeit nicht mindern. Je nach Alter bekommen Sie durch den späteren Renteneintritt weniger Abschläge auf Ihre Rente. Aber halt 2 Jahre gar keine Rente. Da ich Ihren Einzelfall nicht kenne, kann ich weniger einen Rat geben. Hat denn ein Gutachter vom Sozialgericht Sie beurteilt? Wenn ja, was kam dabei raus?
SGam 25.04.2022 | 14:01
Für die fehlenden 2 Jahre werden Sie nichts erhalten, da Sie nach Auffassung der Rentenversicherung zu dieser Zeit noch nicht erwerbsgemindert waren. Wenn Sie anderer Auffassung sind, können Sie den Vergleich ja ablehnen, es ist aber sehr fraglich, ob das Sozialgericht zu einer anderen Entscheidung kommt.
Abschlägeam 25.04.2022 | 14:53
Hallo Jani, für die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente werden nur die Beiträge berücksichtigt, die bis zum Tag vor 'Leistungsfall', d.h. bis zum Eintritt der Erwerbsminderung, bezahlt wurden. Hier müsste auch aus dem Vergleichsangebot ersichtlich sein, welche Daten/Zeiten bei Ihnen hierfür berücksichtigt wird. Beiträge aus einem danach folgenden KG oder ALG werden erst bei der Berechnung der späteren Altersrente berücksichtigt, wirken sich aber meist gar nicht aus, weil die 'Zurechnungszeit' (die bei der Altersrente dann zur 'Anrechnungszeit' wird), diese meist 'überlagert'. Mit Leistungsfall fängt aber bei der EM-Rente auch bereits diese Zurechnungszeit an, deren Dauer für die Höhe der EM-Rente sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (in Ihrem Fall wäre das dann 2020) berechnet. D.h., dass die Zeit (zwischen Eintritt Erwerbsminderung bis zum Zeitpunkt, an dem Sie 64J+4M alt werden) als 'betragsfreie Zeit' sich dennoch positiv auf Ihre EM-Rentenhöhe auswirkt. Die Abschläge, die ebenfalls berechnet werden, betragen 0,3%/p.M. bis zum Erreichen der Regelaltersrente, sind aber auf 36 Monate begrenzt. Mehr als 10,8% Abschläge fallen also nicht an. Die Zeit in der Sie kein Einkommen hatten, wird also ebenfalls mit berücksichtigt, hier haben Sie also keinen Nachteil. Wenn Sie später in die Regelaltersrente wechseln, kann diese aufgrund des Besitzschutzes dann nicht niedriger werden als die zu dem Zeitpunkt zu zahlende EM-Rente. Ob Sie dieses Angebot nun annehmen müssen Sie, in Ansprache mit Ihrem Rechtsbeistand, selbst entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Annahme des Vergleichs nun auch endlich wieder Geld ins Haus kommen würde und dies auch rückwirkend seit 2020. 'Irgendwie' konnten Sie sich ja mehr als zwei Jahre lang über Wasser halten und es ist absolut verständlich, dass Sie deshalb auf einen 'Ersatz' hoffen (der aber immerhin mit der Zurechnungszeit 'ausgeglichen' wird). Wenn Sie hier aber noch weiter kämpfen wollen, verzögert sich die Angelegenheit und es kommt so lange erst einmal weiter kein Geld, sondern nur weitere nervenaufreibende Anwalts-/Gerichtstermine und die dann immer noch ungeklärte Frage 'wovon soll ich leben'. Dies sollten Sie also abwägen und sich dann im Sinne Ihrer Gesundheit entscheiden. Alles Gute!
Nachfrageam 25.04.2022 | 15:05
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Hallo Jani,

für die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente werden nur die Beiträge berücksichtigt, die bis zum Tag vor 'Leistungsfall', d.h. bis zum Eintritt der Erwerbsminderung, bezahlt wurden.

Hier müsste auch aus dem Vergleichsangebot ersichtlich sein, welche Daten/Zeiten bei Ihnen hierfür berücksichtigt wird.

Beiträge aus einem danach folgenden KG oder ALG werden erst bei der Berechnung der späteren Altersrente berücksichtigt, wirken sich aber meist gar nicht aus, weil die 'Zurechnungszeit' (die bei der Altersrente dann zur 'Anrechnungszeit' wird), diese meist 'überlagert'.

Mit Leistungsfall fängt aber bei der EM-Rente auch bereits diese Zurechnungszeit an, deren Dauer für die Höhe der EM-Rente sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (in Ihrem Fall wäre das dann 2020) berechnet. D.h., dass die Zeit (zwischen Eintritt Erwerbsminderung bis zum Zeitpunkt, an dem Sie 64J+4M alt werden) als 'betragsfreie Zeit' sich dennoch positiv auf Ihre EM-Rentenhöhe auswirkt.

Die Abschläge, die ebenfalls berechnet werden, betragen 0,3%/p.M. bis zum Erreichen der Regelaltersrente, sind aber auf 36 Monate begrenzt. Mehr als 10,8% Abschläge fallen also nicht an.

Die Zeit in der Sie kein Einkommen hatten, wird also ebenfalls mit berücksichtigt, hier haben Sie also keinen Nachteil.

Wenn Sie später in die Regelaltersrente wechseln, kann diese aufgrund des Besitzschutzes dann nicht niedriger werden als die zu dem Zeitpunkt zu zahlende EM-Rente.

Ob Sie dieses Angebot nun annehmen müssen Sie, in Ansprache mit Ihrem Rechtsbeistand, selbst entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Annahme des Vergleichs nun auch endlich wieder Geld ins Haus kommen würde und dies auch rückwirkend seit 2020. 'Irgendwie' konnten Sie sich ja mehr als zwei Jahre lang über Wasser halten und es ist absolut verständlich, dass Sie deshalb auf einen 'Ersatz' hoffen (der aber immerhin mit der Zurechnungszeit 'ausgeglichen' wird). Wenn Sie hier aber noch weiter kämpfen wollen, verzögert sich die Angelegenheit und es kommt so lange erst einmal weiter kein Geld, sondern nur weitere nervenaufreibende Anwalts-/Gerichtstermine und die dann immer noch ungeklärte Frage 'wovon soll ich leben'.

Dies sollten Sie also abwägen und sich dann im Sinne Ihrer Gesundheit entscheiden.

Alles Gute!

Mit Leistungsfall fängt aber bei der EM-Rente auch bereits diese Zurechnungszeit an, deren Dauer für die Höhe der EM-Rente sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (in Ihrem Fall wäre das dann 2020) berechnet. D.h., dass die Zeit (zwischen Eintritt Erwerbsminderung bis zum Zeitpunkt, an dem Sie 64J+4M alt werden) als 'betragsfreie Zeit' sich dennoch positiv auf Ihre EM-Rentenhöhe auswirkt. Die Abschläge, die ebenfalls berechnet werden, betragen 0,3%/p.M. bis zum Erreichen der Regelaltersrente, sind aber auf 36 Monate begrenzt. Mehr als 10,8% Abschläge fallen also nicht an. Die Zeit in der Sie kein Einkommen hatten, wird also ebenfalls mit berücksichtigt, hier haben Sie also keinen Nachteil.
Woher haben Sie denn, dass der Leistungsfall in diesem Fall vor den 2 Jahren ohne Einkommen liegt und damit diese rentenrechtliche Lücke als Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Das ist doch reine Spekulation!
Abschlägeam 25.04.2022 | 15:19
Zitat von Nachfrage anzeigenausblenden
Woher haben Sie denn, dass der Leistungsfall in diesem Fall vor den 2 Jahren ohne Einkommen liegt und damit diese rentenrechtliche Lücke als Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Das ist doch reine Spekulation!
Lesen Sie doch bitte genau :-) "Hier müsste auch aus dem Vergleichsangebot ersichtlich sein, welche Daten/Zeiten bei Ihnen hierfür berücksichtigt wird." Deutlich war hier vorwiegend nur zu machen, dass die Zurechnungszeit bereits mit 'Leistungsfall' beginnt und nicht erst mit 'Rentenbeginn'.
Abschlägeam 25.04.2022 | 15:10
Korrektur zu meinem Beitrag: Die Zurechnungszeit bei EM-Rentenbeginn in 2020 ist 65J+9 M (nicht 64J4M) Hier noch ein DRV-Artikel, der vielleicht zur Entscheidungsfindung beiträgt: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsmind…
Nachfrageam 25.04.2022 | 15:47
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Mit Leistungsfall fängt aber bei der EM-Rente auch bereits diese Zurechnungszeit an, deren Dauer für die Höhe der EM-Rente sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (in Ihrem Fall wäre das dann 2020) berechnet. D.h., dass die Zeit (zwischen Eintritt Erwerbsminderung bis zum Zeitpunkt, an dem Sie 64J+4M alt werden) als 'betragsfreie Zeit' sich dennoch positiv auf Ihre EM-Rentenhöhe auswirkt. Die Abschläge, die ebenfalls berechnet werden, betragen 0,3%/p.M. bis zum Erreichen der Regelaltersrente, sind aber auf 36 Monate begrenzt. Mehr als 10,8% Abschläge fallen also nicht an. Die Zeit in der Sie kein Einkommen hatten, wird also ebenfalls mit berücksichtigt, hier haben Sie also keinen Nachteil.
Woher haben Sie denn, dass der Leistungsfall in diesem Fall vor den 2 Jahren ohne Einkommen liegt und damit diese rentenrechtliche Lücke als Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Das ist doch reine Spekulation!
Lesen Sie doch bitte genau :-) "Hier müsste auch aus dem Vergleichsangebot ersichtlich sein, welche Daten/Zeiten bei Ihnen hierfür berücksichtigt wird." Deutlich war hier vorwiegend nur zu machen, dass die Zurechnungszeit bereits mit 'Leistungsfall' beginnt und nicht erst mit 'Rentenbeginn'.
Eine schwache Ausrede @Abschläge alias @siehe hier. Sie können Ihren Stil leider nicht leugnen!
Abschlägeam 25.04.2022 | 16:21
Zitat von Nachfrage anzeigenausblenden
Ob Ihnen der Schreibstil gefällt oder nicht, ist für die eigentliche Fragestellung ziemlich schnurzpiepe. Einen sonnigen Feierabend!
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