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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente bei häufiger Arbeitsunfähigkeit

von Martina29.12.2020 | 15:07
893 Ansichten
37 Antworten
Liebe Experten, ich bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt: Ich bin durch einen Facharzt seit dem 01.02.2018 durchgehend, ohne Unterbrechung arbeitsunfähig geschrieben ("gelber Schein"). 1. Habe ich, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B) einen Rechtsanspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente? 2. Ist dieses Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B) noch gültig? Oder hat sich die Rechtslage verändert? Vielen Dank für Ihre Bemühung. Liebe Grüsse Martina

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.12.2020 | 12:01

Guten Tag Martina,

die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten.

Es wird also beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gegebenenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Sie wären teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung

Ob und inwieweit die rechtlichen Fragen bzw. Feststellungen, die in dem von Ihnen zitierten Urteil des BSG für den dort konkret behandelten Sachverhalt behandelt wurden, auf Ihren Fall übertragbar wären, kann hier nicht geklärt werden.

Insofern schließe ich mich der Empfehlung an, den Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Denn dieser ist die Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger in Ihrem Fall das Vorliegen der Erwerbsminderung prüft.

Die Antragstellung ist entweder online möglich unter folgendem Link auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

Oder Sie erledigen das in einem Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung findet aktuell telefonisch statt. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Kontaktdaten bzw. die Telefonnummer können Sie unter dem folgenden Link finden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/Meinen-Traeger-finden/meinen-traeger-finden.html?nn=ade316d9-54c4-447e-960c-0abd98dcbea8

Weitere allgemeine Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

36 Antworten

Schadeam 29.12.2020 | 15:14
Wenn Sie denken einen Rentenanspruch zu haben, stellen Sie einen Rentenantrag. Nach 2-6 Monaten kennen Sie dann das ergebnis und wissen ob Sie Rente bekommen oder nicht. Ich zumindest habe keine Lust mich mit einem BSG Urteil zu befassen und nachzugrübeln ob das auf Sie (von der keine Info vorliegt) zutreffen könnte. Grundsätzlich sind die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung unterschiedlich definiert.
Ouzam 29.12.2020 | 16:40
Warum zitieren Rechtsleihen oft Urteile?
Franziska am 29.12.2020 | 17:53
Wobei ich es mal überflogen habe, ich erkenne gar keinen Bezug. Und natürlich hat man keinen automatischen Rentenanspruch wegen einer Krankmeldung. Mancher Arzt stellt so was aus Gefälligkeit aus. Antrag stellen auf Erwerbsminderungsrente, nur so ist das zu klären.
Zuoam 29.12.2020 | 17:27
Ouz schrieb

Warum zitieren Rechtsleihen oft Urteile?

Weil sie darin vermeintlich Vorteile erkennen, die auch auf sie selber zutreffen könnten bzw. wie in diesem Fall einen etwaigen Rechtsanspruch generieren,nach dem Motto:... ich habe gelesen... gehört... mir wurde gesagt!
Berateram 29.12.2020 | 17:58
Ob das von Ihnen zitierte Urteil überhaupt auf Ihren Fall zutrifft sei mal dahingestellt. Einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben Sie nur dann, wenn der sozialmmedizinische Dienst Ihres zuständigen Rententrägers ermittelt hat, dass Sie nur noch unter 3 Stunden täglich, bei Arbeitslosigkeit 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können. Eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist nicht mehr als ein kleines Stück in der gesamten sozialmedizinischen Entscheidungsfindung. Daher werden Sie, wie auch vorgeschlagen, eine entsprechende Entscheidung nur erhalten, wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Harald am 29.12.2020 | 18:24
Bei einer Erwerbsminderung spielt nicht nur die Leistungsfähigkeit eine Rolle, sondern auch ein Zeitrahmen. So hieß es, wer länger als 6 Monate mit steter Regelmäßigkeit auf der Arbeit fehlt, kann unter Umständen ebenfalls einen Rentenanspruch haben.
Schadeam 29.12.2020 | 19:11
Mein lieber Harald: nicht jede längere Erkrankung führt zur Berentung. Hierfür mal ein anschauliches Beispiel: Ein 35 jähriger ungelernter Bauarbeiter kann wegen eines "kaputten Rückens" nicht mehr auf dem Bau arbeiten, weil er nicht mehr schwer Heben und Tragen kann. Deshalb wird er als Bauhilfsarbeiter auf Dauer arbeitsunfähig geschrieben werden. Eine Rente wird er aber nie im Leben bekommen, weil er mit seinem defekten Rücken alle Jobs ohne schweres Heben und Tragen machen kann - und zwar vollschichtig 8 Stunden am Tag. Der könnte ja jeden Bürojob ausüben und vieles andere auch. Aber auch das ist reine Spekulation weil die liebe Fragestellerin zwar ein BSG Urteil in den Ring geworfen hat, aber kein Wort geschrieben hat um was es bei ihr konkret geht.
Haraldam 29.12.2020 | 19:41
Harald schrieb

Hallo Schade, da haben Sie sicherlich recht, aber irgendetwas war mal mit dieser 6 Monatsgeschichte, leider weiß ich es nicht mehr ganz genau. Vielleicht findet sich ja noch jemand, der das noch genauer sagen kann.

Mein lieber Harald: nicht jede längere Erkrankung führt zur Berentung. Hierfür mal ein anschauliches Beispiel: Ein 35 jähriger ungelernter Bauarbeiter kann wegen eines "kaputten Rückens" nicht mehr auf dem Bau arbeiten, weil er nicht mehr schwer Heben und Tragen kann. Deshalb wird er als Bauhilfsarbeiter auf Dauer arbeitsunfähig geschrieben werden. Eine Rente wird er aber nie im Leben bekommen, weil er mit seinem defekten Rücken alle Jobs ohne schweres Heben und Tragen machen kann - und zwar vollschichtig 8 Stunden am Tag. Der könnte ja jeden Bürojob ausüben und vieles andere auch. Aber auch das ist reine Spekulation weil die liebe Fragestellerin zwar ein BSG Urteil in den Ring geworfen hat, aber kein Wort geschrieben hat um was es bei ihr konkret geht.
Hallo Schade, da haben Sie sicherlich recht, aber irgendetwas war mal mit dieser 6 Monatsgeschichte, leider weiß ich es nicht mehr ganz genau. Vielleicht findet sich ja noch jemand, der das noch genauer sagen kann.
Ergänzend es hatte damit zu tun, wer wegen Krankheit regelmäßig länger als 6 Monate im Jahr fehlt.
Rüdigeram 29.12.2020 | 20:47
Vergessen Sie das Urteil, das hilft Ihnen nicht wirklich weiter. Wie schon mehrmals geschrieben, stellen Sie den Antrag auf EM-Rente und warten Sie das Ergebnis ab.
Martinaam 29.12.2020 | 20:35
Liebe Experten, vielen Dank für die bisherigen Antworten. https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/erwerbsminderungsrent… Zitat aus dem Link: "Auch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente möglich Nicht ganz selten sind gerade chronisch kranke ältere Arbeitnehmer in der Situation, dass sie zwar im Grundsatz („theoretisch“) vollschichtig arbeiten könnten, aber de facto wegen häufig auftretender Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuführen. In solchen Fällen kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen. Die Vorlage dafür hat das Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012 gegeben (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B). Danach kann das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist. Wann diese Grenze erreicht ist, hat das BSG aber nicht klar definiert. Klar ist für das oberste deutsche Sozialgericht jedoch, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen kann, nicht mehr erfüllt werden, „wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate oder die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann“. Ob auch 20, 23 oder 25 Wochen zu erwartender Arbeitsunfähigkeit reichen, hat das BSG nicht gesagt. Es hat allerdings als Regel aufgestellt: Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – das ist praktisch die Regel – sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert." Kernfrage: Ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B) noch vollumfänglich gültig? Oder hat sich die Rechtslage verändert? Vielen Dank für Ihre Bemühungen Liebe Grüsse Martina
Tippam 29.12.2020 | 22:05
Klammern Sie sich doch nicht an ein Urteil, wenn Sie nicht mal wissen, ob dieses in Ihrem Fall überhaupt zum Tragen kommt. Was soll der Unsinn?
Siehe hieram 29.12.2020 | 22:20
Martina schrieb

Liebe Experten,

vielen Dank für die bisherigen Antworten.

https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/erwerbsminderungsrente-auffangnetz-fuer-millionen.html

Zitat aus dem Link:

"Auch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente möglich

Nicht ganz selten sind gerade chronisch kranke ältere Arbeitnehmer in der Situation, dass sie zwar im Grundsatz („theoretisch“) vollschichtig arbeiten könnten, aber de facto wegen häufig auftretender Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuführen. In solchen Fällen kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen. Die Vorlage dafür hat das Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012 gegeben (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B). Danach kann das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist. Wann diese Grenze erreicht ist, hat das BSG aber nicht klar definiert. Klar ist für das oberste deutsche Sozialgericht jedoch, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen kann, nicht mehr erfüllt werden, „wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate oder die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann“. Ob auch 20, 23 oder 25 Wochen zu erwartender Arbeitsunfähigkeit reichen, hat das BSG nicht gesagt.

Es hat allerdings als Regel aufgestellt: Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – das ist praktisch die Regel – sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert."

Kernfrage:

Ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B) noch vollumfänglich gültig? Oder hat sich die Rechtslage verändert?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Liebe Grüsse

Martina

weiter zitiert: "Tipp: Wer wegen einer chronischen Krankheit etwa die Hälfte des Jahres arbeitsunfähig ist, für den kann sich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente lohnen – und für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird, das Einlegen von Widerspruch und Klage. Wer diesen Weg geht, sollte sich in jedem Fall allerdings juristisch beraten lassen – etwa vom gewerkschaftlichen Rechtsschutz oder einem Sozialverband." Hieraus hervorzuheben: "kann sich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente lohnen" Solange Sie also keinen Antrag stellen, ist dieses - oder auch andere - Urteil(e) für Sie völlig bedeutungslos.
Franziska am 30.12.2020 | 07:17
Und noch mal praktisch erklärt: Wenn Sie Krankenschwester sind unnd schwere Bandscheibenvorfälle erleiden, oder LKW-Fahrer und ein Auge verlieren, dann schreibt Sie der Arzt zu recht krank über lange Zeiträume. Sie wären dann arbeitsunfähig im Beruf, wären aber nicht erwerbsunfähig.
Richtungsweisendam 30.12.2020 | 15:59
Hallo Martina, du schreibst, dass du sei dem 01.02.2018 durchgehend, ohne Unterbrechung arbeitsunfähig geschrieben! Frage: Warst du nicht GKV Krankenversichert? Ich frage, wegen den 78 Wochen Krankengeld und Aussteuerung durch die KK, dann Nahtlosigkeitsregelung! Ansonsten würde ich dir schon beim EMR Antrag, einen "guten" freien Rentenberater und oder Anwalt für Sozialrecht und ggf. Medizinrecht empfehlen. Z. B. ein Rentenberater füllt mit dir den Antrag aus und schreibt schon beim Antrag, was sich bei dir Leistungsmindert auswirkt und begründet dies mit Befunden ggf. Gutachten falls vorhanden. Den VDK und SoVD kann ich zumindest in meiner BW-Gegend nur bedingt empfehlen. Es fehlt einafch die Zeit, Beratung und manchmal "Wissen". Es gibt leider so oder so Gutachter von der DRV. Klaro man will nichts geschenkt, aber man braucht sich auch nicht denunzieren lassen. (alles schon selbst und bei Familienmitglieder, Bekannten erlebt) Ich bin u. a. schon 15 J. in EMR und 20 J. im Sozialrecht mit in­vol­vie­rt. Danach ist es auch wichtig, dass ein Gutachter oder medizinischer dienst (DRV) alle Medi. Unterlagen bekommt. Leider musste 2019 bei einem Familienmitglied erleben, dass die DRV Gutachter, nicht alle beim eingerechten Medi. Berichte auf dem Tisch hatten. Darum die zutreffenden Berichte (auch älter) in Kopie mitnehmen. Ich habe gerade, eine Bericht Akte auf meinem Tisch (Familienmitglied) die auch der MDK und Amtsarzt (Agentur) bekammen udn so konnten die Herren sich, ein gutes Bild (langjähriges) machen. Grüße und guten Rutsch
Valzuunam 05.01.2021 | 16:07
In dem besagten BSG-Urteil geht selbiges davon aus, dass für alle Tätigkeiten die der Betreffende (theoretisch) noch ausüben kann, eine mehr als sechs monatige Krankschreibung zu erwarten ist. Da Sie "nur" in ihrer letzten Tätigkeit krangeschrieben sind, kann schlicht nicht beurteilt werden, ob die Krankschreibung auch für alle anderen Tätigkeiten erfolgen würde. Das dies nicht zwingend der Fall sein muss wurde hier ja schon mit einigen Beispielen anschaulich illustriert. Es kommt also mehr auf viel mehr als nur die lange Krankschreibung in der Vergangenheit an.
Valzuunam 05.01.2021 | 17:39
In Randnummern 13 bis 15, wobei es erst in der letztern entsprechend konkret wird. Das damit "alle in Frage kommenden Tätigkeiten gemeint sind, ergibt sich durch die Bezugnahme auf den "allgemeinen Arbeitsmarkt", also nicht in Bezug auf eine konkrete (vorher ausgeübte) Tätigkeit. Übrigens gefestigte Rechtssprechung die in dieser Form -um diese Frage nachträglich auch zu beantworten- weiterhin Anwendung findet.
Bernd S.am 07.01.2021 | 14:30
In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist. Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen. Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?
Bernd S.am 07.01.2021 | 14:35
In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist. Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen. Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?
am 07.01.2021 | 15:38
Bernd S. schrieb

In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen.

Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?

Guten Tag Martina, die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Es wird also beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gegebenenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert. Sie wären teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung Ob und inwieweit die rechtlichen Fragen bzw. Feststellungen, die in dem von Ihnen zitierten Urteil des BSG für den dort konkret behandelten Sachverhalt behandelt wurden, auf Ihren Fall übertragbar wären, kann hier nicht geklärt werden. Insofern schließe ich mich der Empfehlung an, den Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Denn dieser ist die Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger in Ihrem Fall das Vorliegen der Erwerbsminderung prüft. Die Antragstellung ist entweder online möglich unter folgendem Link auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung: https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam… Oder Sie erledigen das in einem Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung findet aktuell telefonisch statt. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Kontaktdaten bzw. die Telefonnummer können Sie unter dem folgenden Link finden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-K… Weitere allgemeine Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei… [/quote In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist. Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen. Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?
Sie haben alle Antworten erhalten. Wenn Sie diesen nicht glauben, zeigen Sie diese Ihrem "Rechtsberater". Der kann Sie dann ja weiter beraten, da Sie ihm ja scheinbar mehr vertrauen. Leute gibt es, da kann man nur verwundert den Kopf schütteln.
Siehe hieram 07.01.2021 | 15:58
schrieb

Guten Tag Martina,

die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten.

Es wird also beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gegebenenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Sie wären teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung

Ob und inwieweit die rechtlichen Fragen bzw. Feststellungen, die in dem von Ihnen zitierten Urteil des BSG für den dort konkret behandelten Sachverhalt behandelt wurden, auf Ihren Fall übertragbar wären, kann hier nicht geklärt werden.

Insofern schließe ich mich der Empfehlung an, den Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Denn dieser ist die Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger in Ihrem Fall das Vorliegen der Erwerbsminderung prüft.

Die Antragstellung ist entweder online möglich unter folgendem Link auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

Oder Sie erledigen das in einem Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung findet aktuell telefonisch statt. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Kontaktdaten bzw. die Telefonnummer können Sie unter dem folgenden Link finden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/Meinen-Traeger-finden/meinen-traeger-finden.html?nn=ade316d9-54c4-447e-960c-0abd98dcbea8

Weitere allgemeine Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

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In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen.

Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?[/quote]

Sie haben alle Antworten erhalten. Wenn Sie diesen nicht glauben, zeigen Sie diese Ihrem "Rechtsberater". Der kann Sie dann ja weiter beraten, da Sie ihm ja scheinbar mehr vertrauen. Leute gibt es, da kann man nur verwundert den Kopf schütteln.

Aber sonst sind Sie gesund oder? Sie haben alle Antworten erhalten. Wenn Sie diesen nicht glauben, zeigen Sie diese Ihrem "Rechtsberater". Der kann Sie dann ja weiter beraten, da Sie ihm ja scheinbar mehr vertrauen. Leute gibt es, da kann man nur verwundert den Kopf schütteln.
Hallo Hä, 'Bernd S.' hat sich an die ursprüngliche Frage von 'Martina' rangehängt. Anscheinend, ohne die vorherigen Beiträge komplett zu lesen. Aber selbst wenn dem so ist, kann man auch etwas freundlicher ihn darauf aufmerksam machen, oder? Es soll doch ein gutes, fröhliches, gesundes und nettes Neues Jahr werden ;-)
am 07.01.2021 | 16:49
Siehe hier schrieb

Aber sonst sind Sie gesund oder? Sie haben alle Antworten erhalten. Wenn Sie diesen nicht glauben, zeigen Sie diese Ihrem "Rechtsberater". Der kann Sie dann ja weiter beraten, da Sie ihm ja scheinbar mehr vertrauen. Leute gibt es, da kann man nur verwundert den Kopf schütteln. [/quote]

Hallo Hä,

'Bernd S.' hat sich an die ursprüngliche Frage von 'Martina' rangehängt.

Anscheinend, ohne die vorherigen Beiträge komplett zu lesen.

Aber selbst wenn dem so ist, kann man auch etwas freundlicher ihn darauf aufmerksam machen, oder?

Es soll doch ein gutes, fröhliches, gesundes und nettes Neues Jahr werden ;-)

Guten Tag Martina, die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, ... Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html [/quote In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist. Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen. Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?
Aber sonst sind Sie gesund oder? Sie haben alle Antworten erhalten. Wenn Sie diesen nicht glauben, zeigen Sie diese Ihrem "Rechtsberater". Der kann Sie dann ja weiter beraten, da Sie ihm ja scheinbar mehr vertrauen. Leute gibt es, da kann man nur verwundert den Kopf schütteln.
Hallo Hä, 'Bernd S.' hat sich an die ursprüngliche Frage von 'Martina' rangehängt. Anscheinend, ohne die vorherigen Beiträge komplett zu lesen. Aber selbst wenn dem so ist, kann man auch etwas freundlicher ihn darauf aufmerksam machen, oder? Es soll doch ein gutes, fröhliches, gesundes und nettes Neues Jahr werden ;-)
Es ist aber nicht jeder ein „Gutmensch“ wie Sie, der auch die absurdesten Fragen stoisch beantwortet. Was hier der ein oder andere von sich gibt, spottet wirklich jeder Beschreibung. Ich würde mir wünschen, dass eine Registrierung vorgeschaltet würde. Das würde dem Inhalt dieses Forums eher gerecht werden, insbesondere wenn man sich die Fragen und Antworten ansieht. Auch die Suchfunktion wird zu wenig genutzt und ist scheinbar auch nicht effektiv genug, da immer wieder gleiche Fragestellungen auftauchen, sie gefühlt schon hundertfach beantwortet wurden.
Siehe hieram 07.01.2021 | 17:01
schrieb

Guten Tag Martina,

die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, ...

Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

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In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen.

Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?[/quote]

Aber sonst sind Sie gesund oder? Sie haben alle Antworten erhalten. Wenn Sie diesen nicht glauben, zeigen Sie diese Ihrem "Rechtsberater". Der kann Sie dann ja weiter beraten, da Sie ihm ja scheinbar mehr vertrauen. Leute gibt es, da kann man nur verwundert den Kopf schütteln. [/quote]

Hallo Hä,

'Bernd S.' hat sich an die ursprüngliche Frage von 'Martina' rangehängt.

Anscheinend, ohne die vorherigen Beiträge komplett zu lesen.

Aber selbst wenn dem so ist, kann man auch etwas freundlicher ihn darauf aufmerksam machen, oder?

Es soll doch ein gutes, fröhliches, gesundes und nettes Neues Jahr werden ;-)

[/quote]

Es ist aber nicht jeder ein „Gutmensch“ wie Sie, der auch die absurdesten Fragen stoisch beantwortet. Was hier der ein oder andere von sich gibt, spottet wirklich jeder Beschreibung. Ich würde mir wünschen, dass eine Registrierung vorgeschaltet würde. Das würde dem Inhalt dieses Forums eher gerecht werden, insbesondere wenn man sich die Fragen und Antworten ansieht.

Auch die Suchfunktion wird zu wenig genutzt und ist scheinbar auch nicht effektiv genug, da immer wieder gleiche Fragestellungen auftauchen, sie gefühlt schon hundertfach beantwortet wurden.

Hier stimme ich Ihnen voll und ganz zu! Vielleicht fällt den Administratoren dazu ja noch etwas ein...
Ab jetztam 07.01.2021 | 17:44
Siehe hier schrieb

Hier stimme ich Ihnen voll und ganz zu!

Vielleicht fällt den Administratoren dazu ja noch etwas ein...

Auch die Suchfunktion wird zu wenig genutzt und ist scheinbar auch nicht effektiv genug, da immer wieder gleiche Fragestellungen auftauchen, sie gefühlt schon hundertfach beantwortet wurden.
Hier stimme ich Ihnen voll und ganz zu! Vielleicht fällt den Administratoren dazu ja noch etwas ein...
... werden hier nur noch Fragen beantwortet, die Unikatscharakter haben. Nur noch neue, nie dagewesene. Und originell müssen sie formuliert sein. Was schon einmal gefragt wurde, wird nicht mehr beantwortet. Sollen die Frage Trottel doch gefälligst suchen! Vielleicht noch einen Vorschlag, jeder darf im Quartal eine Frage stellen. Hä ist der Duktus der Begriffsstutzigen.
Ach jaam 07.01.2021 | 18:21
Ab jetzt schrieb

Auch die Suchfunktion wird zu wenig genutzt und ist scheinbar auch nicht effektiv genug, da immer wieder gleiche Fragestellungen auftauchen, sie gefühlt schon hundertfach beantwortet wurden.[/quote]

Hier stimme ich Ihnen voll und ganz zu!

Vielleicht fällt den Administratoren dazu ja noch etwas ein...

[/quote]... werden hier nur noch Fragen beantwortet, die Unikatscharakter haben. Nur noch neue, nie dagewesene. Und originell müssen sie formuliert sein. Was schon einmal gefragt wurde, wird nicht mehr beantwortet. Sollen die Frage Trottel doch gefälligst suchen! Vielleicht noch einen Vorschlag, jeder darf im Quartal eine Frage stellen. Hä ist der Duktus der Begriffsstutzigen.

Hier stimme ich Ihnen voll und ganz zu! Vielleicht fällt den Administratoren dazu ja noch etwas ein...
... werden hier nur noch Fragen beantwortet, die Unikatscharakter haben. Nur noch neue, nie dagewesene. Und originell müssen sie formuliert sein. Was schon einmal gefragt wurde, wird nicht mehr beantwortet. Sollen die Frage Trottel doch gefälligst suchen! Vielleicht noch einen Vorschlag, jeder darf im Quartal eine Frage stellen. Hä ist der Duktus der Begriffsstutzigen.
Danke für Ihren qualitativ wertlosen Beitrag. Das mit der Begriffsstutzigkeit scheint Ihnen ja im Blut zu liegen. Vermutlich sind Sie auch jemand, der nicht in der Lage ist, die Suchfunktion zu nutzen und seine eigene Unzulänglichkeit lieber anderen zuschreibt.
Bernd S.am 08.01.2021 | 14:16
Bernd S. schrieb

In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen.

Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?

Guten Tag Martina, die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Es wird also beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gegebenenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert. Sie wären teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung Ob und inwieweit die rechtlichen Fragen bzw. Feststellungen, die in dem von Ihnen zitierten Urteil des BSG für den dort konkret behandelten Sachverhalt behandelt wurden, auf Ihren Fall übertragbar wären, kann hier nicht geklärt werden. Insofern schließe ich mich der Empfehlung an, den Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Denn dieser ist die Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger in Ihrem Fall das Vorliegen der Erwerbsminderung prüft. Die Antragstellung ist entweder online möglich unter folgendem Link auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung: https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam… Oder Sie erledigen das in einem Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung findet aktuell telefonisch statt. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Kontaktdaten bzw. die Telefonnummer können Sie unter dem folgenden Link finden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-K… Weitere allgemeine Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist. Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen. Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?
Nach Rücksprache mit meinem Rechtsberater, bleibt er dabei, dass ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist und hat auf ein einschlägiges höchstrichterliches BSG-Urteil verwiesen. Bitte begründen Sie sachlich und fachlich korrekt, warum kein Rechtsanspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.
Frankam 08.01.2021 | 14:27
Rechtsberater wechseln! Es ist mehrfach dargelegt worden warum kein Rechtsanspruch besteht.
Peter T. am 08.01.2021 | 14:50
Schon allein der Unterschied von Arbeitsunfähigkeit zu Erwerbsminderung ist ein Grund, warum man das nicht miteinander vergleichen kann. Arbeitsunfähig wird man für seinen Beruf vom Arzt geschrieben. Eine EM Rente bekommt man nur, wenn man für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist. Sie können also als Beispiel mit einer Querschnittslähmung nicht mehr ihren Beruf als Dachdecker ausüben, können aber als Pförtner noch ganztägig tätig sein. Und bei der EM gilt immer Reha vor Rente. Also es kann auch immer noch eine Reha z. B. in Form einer Umschulung erfolgen und somit die Arbeitsfähigkeit herstellen. Es gibt natürlich auch Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit, die auch eine EM Rente nach sich ziehen aber es ist immer der Einzelfall zu sehen und zu werten. Daher kann man allgemein nicht sagen, bei 26 Wochen Krankheit gibt es eine EM. Dann würde sich ja jeder versuchen so lange krank schreiben zu lassen, der eine EM Rente möchte. Und ich für meinen Teil möchte viel lieber richtig arbeiten, als von der EM Rente leben zu müssen.
Königam 08.01.2021 | 17:57
Bernd S. schrieb

Guten Tag Martina,

die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten.

Es wird also beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gegebenenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Sie wären teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung

Ob und inwieweit die rechtlichen Fragen bzw. Feststellungen, die in dem von Ihnen zitierten Urteil des BSG für den dort konkret behandelten Sachverhalt behandelt wurden, auf Ihren Fall übertragbar wären, kann hier nicht geklärt werden.

Insofern schließe ich mich der Empfehlung an, den Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Denn dieser ist die Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger in Ihrem Fall das Vorliegen der Erwerbsminderung prüft.

Die Antragstellung ist entweder online möglich unter folgendem Link auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

Oder Sie erledigen das in einem Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung findet aktuell telefonisch statt. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Kontaktdaten bzw. die Telefonnummer können Sie unter dem folgenden Link finden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/Meinen-Traeger-finden/meinen-traeger-finden.html?nn=ade316d9-54c4-447e-960c-0abd98dcbea8

Weitere allgemeine Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

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In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen.

Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?[/quote]

Nach Rücksprache mit meinem Rechtsberater, bleibt er dabei, dass ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist und hat auf ein einschlägiges höchstrichterliches BSG-Urteil verwiesen.

Bitte begründen Sie sachlich und fachlich korrekt, warum kein Rechtsanspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Bitte wechseln Sie Ihren unwissenden Rechtsberater. Da hier alle Begründungen schon geliefert wurden, wird sich niemand mehr die Mühe machen, falsche Argumente eines imaginären Rechtsberaters zu widerlegen, da können Sie warten bis Sie schwarz werden. Stellen Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und Sie werden eine rechtsverbindliche Antwort erhalten oder lassen Sie es eben sein. Wenn Sie dann einen ablehnenden Bescheid erhalten, können Sie ja mit den Argumenten Ihres Beraters Widerspruch einlegen. Sollte dieser abgewiesen werden, haben Sie ja die Möglichkeit Ihren allwissenden Berater zur Rede zu stellen und zu überlegen, ob man solchen Leuten wirklich vertrauen sollte.
Jonnyam 08.01.2021 | 18:31
Nach Rücksprache mit meinem Rechtsberater, bleibt er dabei, dass ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist und hat auf ein einschlägiges höchstrichterliches BSG-Urteil verwiesen. Von wann ist denn dieses Urteil und welches Aktenzeichen hat es? Das wird Ihnen doch der Rechtsberater sicherlich verraten. Und damit wäre das Thema dann ja auch erledigt.
Falsches Rechtsgebiet?am 09.01.2021 | 16:30
König schrieb

Bitte wechseln Sie Ihren unwissenden Rechtsberater.

Da hier alle Begründungen schon geliefert wurden, wird sich niemand mehr die Mühe machen, falsche Argumente eines imaginären Rechtsberaters zu widerlegen, da können Sie warten bis Sie schwarz werden.

Stellen Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und Sie werden eine rechtsverbindliche Antwort erhalten oder lassen Sie es eben sein.

Wenn Sie dann einen ablehnenden Bescheid erhalten, können Sie ja mit den Argumenten Ihres Beraters Widerspruch einlegen. Sollte dieser abgewiesen werden, haben Sie ja die Möglichkeit Ihren allwissenden Berater zur Rede zu stellen und zu überlegen, ob man solchen Leuten wirklich vertrauen sollte.

Bitte begründen Sie sachlich und fachlich korrekt, warum kein Rechtsanspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.
Bitte wechseln Sie Ihren unwissenden Rechtsberater. Da hier alle Begründungen schon geliefert wurden, wird sich niemand mehr die Mühe machen, falsche Argumente eines imaginären Rechtsberaters zu widerlegen, da können Sie warten bis Sie schwarz werden. Stellen Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und Sie werden eine rechtsverbindliche Antwort erhalten oder lassen Sie es eben sein. Wenn Sie dann einen ablehnenden Bescheid erhalten, können Sie ja mit den Argumenten Ihres Beraters Widerspruch einlegen. Sollte dieser abgewiesen werden, haben Sie ja die Möglichkeit Ihren allwissenden Berater zur Rede zu stellen und zu überlegen, ob man solchen Leuten wirklich vertrauen sollte.
Wer weiß denn schon was das für ein „Rechtsberater“ ist? Familienrecht, Arbeitsrecht? Rechtlicher Laie? Von Rentenrecht versteht er scheinbar nichts, ebensowenig wie der Fragesteller der alle Antworten ignoriert, weil diese nicht seinen Erwartungen entsprechen. Dann muss er eben damit klarkommen!
W°lfgangam 09.01.2021 | 18:13
Bernd S. schrieb

Guten Tag Martina,

die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten.

Es wird also beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gegebenenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Sie wären teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung

Ob und inwieweit die rechtlichen Fragen bzw. Feststellungen, die in dem von Ihnen zitierten Urteil des BSG für den dort konkret behandelten Sachverhalt behandelt wurden, auf Ihren Fall übertragbar wären, kann hier nicht geklärt werden.

Insofern schließe ich mich der Empfehlung an, den Antrag auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Denn dieser ist die Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger in Ihrem Fall das Vorliegen der Erwerbsminderung prüft.

Die Antragstellung ist entweder online möglich unter folgendem Link auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

Oder Sie erledigen das in einem Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung. Eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung findet aktuell telefonisch statt. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Kontaktdaten bzw. die Telefonnummer können Sie unter dem folgenden Link finden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/Meinen-Traeger-finden/meinen-traeger-finden.html?nn=ade316d9-54c4-447e-960c-0abd98dcbea8

Weitere allgemeine Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

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In einer Rechtsberatung wurde mir jedoch mitgeteilt, und zwar anders als in Ihrer Experten-Antwort, dass laut einem BSG-Urteil, ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Ich bitte daher Ihre Experten-Antwort zu überprüfen.

Oder hat mich der Rechtsberater fehlerhaft beraten?[/quote]

Nach Rücksprache mit meinem Rechtsberater, bleibt er dabei, dass ein Rechtsanspruch auf einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist und hat auf ein einschlägiges höchstrichterliches BSG-Urteil verwiesen.

Bitte begründen Sie sachlich und fachlich korrekt, warum kein Rechtsanspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wenn man mehr als 26 Wochen pro Jahr durch einen Arzt arbeitsunfähig geschrieben ist.

Na, dann ist doch alles in Butter. Die Rente wird bewilligt (liegt überhaupt schon ein Antrag vor? ;-)) ...und der 'Rechtsberater' wird anschließend in Haftpflicht genommen, sofern seine zugesicherte Aussage nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat - ganz einfach, und das Genöle hier über 'ungelegte' Eier/Bescheide hört auf ... Gruß w.
EM Rentnerinam 09.01.2021 | 22:47
Liebe Fragestellerin, alle guten Erklärungen und Tipps möchten Sie glaube ich nicht hören. Wenn Ihre Sichtweise und die Ihres Rechtsberaters geschriebenes Gesetz wären, hätte ich meine EM Rente wohl schon sehr viel früher bewilligt bekommen. Aber dem war nicht so. Ich habe eine chronische Erkrankung, War in 6 Jahren drei mal in Reha, Krankenhausaufenthalte.Regelmäßige Facharztbesuche, alle nötigen Therapien durchgeführt ( auch heute noch, da meine Erkrankung dies erfordert.)Umsetzung am Arbeitsplatz mit Unterstützung der Rentenversicherung. Ebenfalls leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung. Arbeitsstundenreduzierung, auf eigenen Wunsch. Und natürlich war ich sehr sehr häufig arbeitsunfähig geschrieben. Das letzte mal 10 Monate. In dieser Zeit zwei Gutachter. Nach dem ersten Gutachter kam nämlich erstmal eine Ablehnung. Dann nach dem zweiten Gutachter und einem weiteren Krankenhausaufenthalt, wurde eine volle EM Rente zugesprochen. Es ist also nur mit Krankschreibung nicht getan und das ist meiner Meinung nach auch richtig. Stellen Sie also einen Antrag, legen alle ärztlichen Unterlagen bei und warten Sie ab,was dann kommt. Vielleicht können Sie dann bald Ihren Reha Koffer packen... Denn Reha vor Rente. Ich wünsche Ihnen Erfolg auf Ihrem Weg, wohin er auch führen mag.
Modi1969am 10.01.2021 | 09:38
Hallo, wie schon viele Foristen zuvor geschrieben haben, werden Sie nicht drum herum kommen, einen Antrag stellen zu müssen, damit das Leistungsvermögen (volle, teilweise oder keine EM) festgestellt werden kann. Bedenken Sie aber bitte auch, dass das Vorliegen der EM alleine nicht zur Verrentung reicht. Sie benötigen auch die besonderen versicherungsrechtl. Voraussetzungen (36 Pflichtbeiträge zur RV in den 5 Jahren vor der EM) und natürlich die Wartezeit von 60 Monaten, damit es zur ersehnten Rente kommt. Wenn Sie schreiben, dass Sie seit 2018 arbeitsunfähig sind und bisher der vorrangige Sozialleistungsträger Sie nicht zur Antragstellung aufgefordert hat, vermute ich, dass etwas in obigem Sinne (Probleme mit 36 aus 60 oder Wartezeit)"im Busch " ist.. Wenn nicht -ran an den Antrag und Rückmeldung Ihrerseits in 7-9 Monaten..
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