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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente bei Teilzeit

von Imke21.03.2017 | 10:13
2013 Ansichten
7 Antworten
Ich habe schon länger in Teilzeit gearbeit, bevor ich krank wurde. Bei privater BUZ-Versicherung spielt das eine Rolle. Denn wer ohnehin weniger gearbeitet hat, und dann berufsunfähig wird, war da schon vor seiner Krankheit eingeschränkt. Ist dies auch bei der gesetzlichen EM-Rente so, dass die 6 bzw. 3 Stunden, die man noch arbeiten kann, entsprechend hoch- oder runtergerechnet werden? Oder spielt es gar keine Rolle, wie lange die Wochenarbeitszeit war, im letzten Beruf?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.03.2017 | 12:17

Hallo Imke,

die Entscheidung über einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt aufgrund des verbliebenen Leistungsvermögens des Antragstellers. Liegt dies zwischen 3 und 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

Bei einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden, wäre eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Es erfolgt also eine objektive Prüfung des verbliebenen Leistungsvermögens.

Im Hinblick auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten hat der Verdienst der unmittelbar vorher ausgeübten Beschäftigung jedoch einen Einfluß, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird. Hier errechnet sich der Hinzuverdienst nach den vorherigen Entgelten, wobei dieser bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung einheitlich bei 450 EUR mtl. liegt.

6 Antworten

Rentneram 21.03.2017 | 11:08
Teilzeit wird nicht hochgerechnet.
Fortitude oneam 21.03.2017 | 12:15
Hallo Imke, wenn Sie schon immer bzw. sehr lange nur noch eine Teilzeit Beschäftigung nachgegangen sind, dann ist das so. Eine Teilzeittätigkeit heist nicht gleich, das man krank ist. Dementsprechend haben Sie Ihre Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Eine BUZ ist etwas ganz anderes als die gesetzliche Rentenversicherung. Es wird auch nichts hochgerechnet. Wie ist Ihre genaue Fragestellung? Mal schauen was die Experten/in dazu sagen. Mfg
=//=am 21.03.2017 | 13:01
Angenommen, es wird im Rentenverfahren festgestellt, Ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegt bei 3 bis unter 6 Stunden. Dann muss der Sachbearbeiter wissen, ob Sie einen Teilzeitarbeitsplatz oder einen Arbeitsplatz mit mehr als 6 Stunden innehaben, auch wenn Sie derzeit krank geschrieben sind. Dann besteht nur ein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Außerdem benötigt der Sozialmedizinische Dienst der DRV schon genaue Angaben über Ihre Erwerbsbiografie. Aber hoch- oder runtergerechnet wird nichts.
senf-dazuam 21.03.2017 | 14:36
Hallo Imke! Es wird inzwischen allerdings eine zusätzliche Vergleichsberechnung durchgeführt, in der die letzten vier Jahre vor dem Rentenbeginn außen vor bleiben. Wenn sich dadurch der Gesamtleistungswert (eine Art Durchschnitt des bisherigen Versicherungslebens) erhöht, führt das ggf. zu einer etwas höheren Rente, da bestimmte Zeiten des Versicherungslebens dann eine höhere Bewertung erfahren. Man könnte also schon sagen, dass es schon eine Art "hochrechnen" gibt, wenn vor der festgestellten Erwerbsminderung bereits weniger gearbeitet werden konnte.
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