Hallo Imke,
die Entscheidung über einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt aufgrund des verbliebenen Leistungsvermögens des Antragstellers. Liegt dies zwischen 3 und 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Bei einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden, wäre eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Es erfolgt also eine objektive Prüfung des verbliebenen Leistungsvermögens.
Im Hinblick auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten hat der Verdienst der unmittelbar vorher ausgeübten Beschäftigung jedoch einen Einfluß, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird. Hier errechnet sich der Hinzuverdienst nach den vorherigen Entgelten, wobei dieser bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung einheitlich bei 450 EUR mtl. liegt.
Hallo Imke,
wenn Sie schon immer bzw. sehr lange nur noch eine Teilzeit Beschäftigung nachgegangen sind, dann ist das so. Eine Teilzeittätigkeit heist nicht gleich, das man krank ist. Dementsprechend haben Sie Ihre Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Eine BUZ ist etwas ganz anderes als die gesetzliche Rentenversicherung. Es wird auch nichts hochgerechnet. Wie ist Ihre genaue Fragestellung?
Mal schauen was die Experten/in dazu sagen.
Mfg
Hallo Imke!
Es wird inzwischen allerdings eine zusätzliche Vergleichsberechnung durchgeführt, in der die letzten vier Jahre vor dem Rentenbeginn außen vor bleiben.
Wenn sich dadurch der Gesamtleistungswert (eine Art Durchschnitt des bisherigen Versicherungslebens) erhöht, führt das ggf. zu einer etwas höheren Rente, da bestimmte Zeiten des Versicherungslebens dann eine höhere Bewertung erfahren.
Man könnte also schon sagen, dass es schon eine Art "hochrechnen" gibt, wenn vor der festgestellten Erwerbsminderung bereits weniger gearbeitet werden konnte.
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