Hallo Imke,
die Entscheidung über einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt aufgrund des verbliebenen Leistungsvermögens des Antragstellers. Liegt dies zwischen 3 und 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Bei einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden, wäre eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Es erfolgt also eine objektive Prüfung des verbliebenen Leistungsvermögens.
Im Hinblick auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten hat der Verdienst der unmittelbar vorher ausgeübten Beschäftigung jedoch einen Einfluß, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird. Hier errechnet sich der Hinzuverdienst nach den vorherigen Entgelten, wobei dieser bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung einheitlich bei 450 EUR mtl. liegt.