Der Anspruch auf ALGI ruht während des Anspruches auf EM-Rente > §156 (1) 3. SGB III
Zusammentreffen von ALGI mit EM-Rente:
Wenn ein sich überschneidender Zeitraum für bereits gezahltes ALGI durch Erstattung nach §103 SGB X durch EM-Rente ‚ersetzt‘ wird, bleibt der Zeitraum auf ALGI entsprechend weiterhin bestehen >§145 (3) SGB III
SGB 147 (4) SGB III: ‚(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.‘
Der von @Student zitierte §26 SGB III regelt lediglich die ‚Versicherungspflicht neben einer EM-Rente‘ (aus einer abhängigen Beschäftigung), hat aber mit dem ‚Leistungsanspruch nach der EM-Rente‘ eigentlich nichts zu tun.
§161 SGB III ‚Erlöschen des Anspruchs‘ kommt nicht zur Anwendung, da der Anspruch während der EM-Rente ‚ruht‘. Siehe hierzu auch die fachliche Anweisung dr Agentur für Arbeit zu diesem §
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-161_ba015168.pdf
Und wenn aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes bei Verlängerungsantrag der EM-Rente festgestellt wird, dass nur noch eine Teil-EM-Rente zu gewähren ist, kann zusätzlich der (Rest)Anspruch auf ALG I geltend gemacht werden.