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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von jjj26.04.2021 | 20:02
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Bin seit 11/2017 durchgehend arbeitsunfähig. 07/2018 RV-Reha durchgeführt. 07/2020 Erwerbsminderungsrente beantragt, da ab 2020 hochgerechnet wird auf 65 Jahre und 8 Monate/Rentenbeginn. Nun wurde mir teilweise Erwerbsminderungsrente ab 2018 mit unterstelltem Hinzuverdienst bewilligt bis Eintritt der regulären Altersrente 04/2023. D. h., der Reha-Antrag wurde seitens DRV rückwirkend ab 2018 in einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Ist das rechtens? Ich hatte Erwerbsminderungsrente ab 07/2020 (=Antragstellung) angestrebt. Was kann/muss ich tun, dass meinem Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung 07/2020 entsprochen wird? freundliche Grüße jjj

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo jjj, ich möchte mich der Beantwortung von „siehe hier“ anschließen. Danke dafür. Ergänzend vielleicht noch folgende Ergänzungen: Die Wertung des Rehaantrages als Rentenantrag ist ein Angebot der Rentenversicherung, welches man unter Umstände ablehnen kann. Hierbei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, welches allerdings durch andere Leistungsträger, die Leistungen in der Zeit erbracht haben, für die die Rentenversicherung rückwirkend das Vorliege einer Erwerbsminderung festgestellt hat, eingeschränkt werden kann. Damit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 7/2020 bewilligt werden kann, muss sich die Rentenversicherung auf den Antrag aus dem Juli 2020 beziehen, was nur möglich ist, wenn vorherige Leistungsträger –wie bereits erwähnt- Ihr Gestaltungsrecht nicht eingeschränkt haben (das erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter) und die volle Erwerbsminderung mindestens drei Monate vor der Rentenantragstellung festgestellt ist .

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4 Antworten

Ist doch klaram 26.04.2021 | 20:05
Beweisen, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung so liegt, dass der Rentenbeginn in 2020 fällt.
Siehe hieram 27.04.2021 | 04:29
Ja, das ist soweit rechtens. Und bereits mit dem Antrag auf die Reha haben Sie seinerzeit unterschrieben, dass Sie darüber informiert wurden, dass dieser Antrag als Rentenantrag umgedeutet werden kann. Wenn Sie nachweisen konnten, dass Sie seit der Reha deutlich schwerwiegender erkrankt sind, als seinerzeit bekannt und dies bei Rentenantrag bereits vorlag, dann reichte es vielleicht trotzdem nicht für eine volle EM-Rente. Sie können aber innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen, eine Begründung können Sie dazu auch nachreichen. Aber zuvor sollten Sie den Bescheid nochmals genau durchlesen, denn bei einer Teil-EM-Rente darf man hinzuverdienen, und das wird von der DRV mit Beleganforderungen (Arbeitgeberbescheinigungen etc.) überprüft und nicht 'unterstellt'. Vielleicht ist es ja eine volle EM-Rente aber durch hohen Hinzuverdienst wird diese gekürzt?? Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst? Denn dort schließt 'arbeitsunfähig sein' ja Gehaltsbezug nicht immer aus. Auch bei einem Widerspruch ist im Übrigen nicht gewährleistet, dass Ihr Wunschtermin des Rentenbeginns dann auch von den Gutachtern so übernommen wird, denn die gehen davon aus, wann aus sozialmedizinischer Sicht volle Erwerbsminderung vorliegt und nicht nach 'so wäre es monetär viel netter'. Viel Erfolg und alles Gute!
Siehe hieram 28.04.2021 | 22:12
Zitat von jjj anzeigen
Hallo jjj, die zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigten Beitragszahlung werden nur bis zum Eintritt des Leistungsfalles (in Ihrem Fall also wohl 07/2018) berücksichtigt, also nur bis 06/2018. Beiträge, ob aus Lohn, Krankengeld oder Arbeitslosengeld wirken sich dann evtl. auf Ihre spätere Altersrente aus. Es wird also ab 07/2018 zunächst der entsprechend volle Betrag berechnet, von dem Sie dann bei teilweiser Erwerbsminderungsrente nur 50% ausbezahlt bekommen. Dies sehen Sie z.B. bei der Berechnung der persönlichen EP. Da Sie aktuell immer noch ALG I erhalten, gilt dieser (Bruttobetrag) aber auch als Hinzuverdienst, der die Teil-EM-Rente tatsächlich kürzen kann. Dafür haben Sie aber ja auch noch das ALG I. Sofern dieser Anspruch entfällt, sollten Sie dies dann Ihrer zuständigen DRV mitteilen, damit die Rente dann ohne Kürzung ausbezahlt werden kann (sofern Sie diese dann doch weiter beziehen). Einen Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte können Sie nach Bezug einer vorangehenden EM-Rente nicht beanspruchen. Denn dieser wäre ohne Abschläge. Aber durch die EM-Rente haben Sie zumindest auf die Hälfte Ihrer EP bereits Abschläge, die auch für Folgerenten weiter gelten. Mit einem GdB von 50% haben Sie aber (je nach Alter) evtl. einen Anspruch auf vorzeitige Rente für Schwerbehinderte. Aber auch bei diesem würde der (Teil-)Abschlag erhalten bleiben. Ob Sie vom Alter her bereits Anspruch haben, können Sie mit diesem Rechner selbst ausrechnen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Weitere Informationen zum Thema Erwerbsminderungsrente finden Sie in dieser Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… und auf der gleichen Seite auch eine Broschüre zum Hinzuverdienst bei EM-Rente. zum Thema Rente für Schwerbehinderte: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Sie können statt Widerspruch auch den Rentenantrag zurück nehmen, sofern dieser noch nicht 'bindend' ist und Sie in Ihrem Dispositionsrecht (siehe Expertenantwort) nicht eingeschränkt sind. Und z.B. stattdessen einen Antrag auf die SB-Rente stellen. Ob dies allerdings tatsächlich zu Ihrem Vorteil wäre, kann hier im Forum nicht abschließend beantwortet werden. (In der Teil-EM-Rente sind Zuschläge enthalten, die bei einer SB-Rente NICHT entstehen würden, dadurch wäre diese vermutlich eher noch 'mickriger'...). Deshalb sollten Sie - wie auch bereits vom Experten angeregt - tatsächlich schnellstmöglich versuchen, Ihren Sachbearbeiter zu erreichen. Dieser kann Ihnen einige Ihrer Fragen vielleicht spontan beantworten, bzw. würde dann mit Ihnen einen (telefonischen) Beratungstermin ausmachen. Weisen Sie dabei auf einen möglichen Fristablauf hin! Wenn Sie Ihren Sachbearbeiter nicht kurzfristig direkt erreichen, können Sie einen (telefonischen) Beratungstermin auch hier vereinbaren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Und Sie haben auch die Möglichkeit, sich -zusätzlich- von einem Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) beraten zu lassen, hierfür fallen allerdings Mitgliedsgebühren an. Aber auch z.B. Caritas berät m.W. zu Ihrem Themenkomplex. Viel Erfolg!!
jjjam 28.04.2021 | 21:21
Vielen Dank für die Antworten. Dass man zur teilw. Erwerbsminderungsrente hinzu verdienen darf ist mir bekannt. Ich habe während der immer noch andauernden AU Lohnfortzahlung, Krankengeld, Übergangsgeld währd. Reha, für 2018 von meinem Arbeitgeber Urlaubsgeld erhalten. Bis bis Mai 2021 beziehe noch ALG I. ab 2019 wurde mir ein GdB 50 zuerkannt. Wenn ich den Rentenbescheid richtig lese berücksichtigt die DRV für die Vergangenheit und die Zukunft bis zum Eintritt der Regelaltersrente einen Hinzuverdienst. Den habe ich aber nicht und werde ihn auch nicht haben. Dem entsprechend mickrig fällt die bewilligte teilw. Erwerbsminderungsrente aus. Des weiteren verstehe ich nicht warum bzgl. der Zurechnungszeit 0 Beiträge berücksichtigt werden. Von LFZ, KG und ALG I wurden doch (wenn auch geringe) RV-Beiträge geleistet. Könnte ich nach Widerspruch ggf. Rente für besonders langjährig Versicherte (47 Beitragsjahre) beantragen? MfG jjj
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