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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente dauerhaft. Rente mit 63

von Birgit19.03.2025 | 09:41
359 Ansichten
6 Antworten
Guten Tag, ich habe eine dauerhafte Rente Erwerbsminderung mit 60 Prozent Behinderung. Ich bin jetzt 63, kann ich meine Erwerbsminderungsrente in die Rente mit 63 und über 35 Jahre Einbezahlung Rentenkasse umwandeln. Wird das dann weniger und kann das Sozialamt mich dann zwingen arbeiten zu gehen? Muss ich dann etwas zurückbezahlen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.03.2025 | 15:22

Hallo Birgit,

diese Frage wurde tatsächlich schon häufiger beantwortet. Die Rente sollte grundsätzlich nicht geringer werden, wenn aber seit Rentenbeginn noch Beiträge gezahlt wurden, z.B. wegen Pflege, können sich Änderungen ergeben. Das kann man per Probeberechnung erfragen. Grundsätzlich ist eine vorzeitige Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente nicht erforderlich, mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden Sie zur Umwandlung angeschrieben. Zu Leistungen anderer Leristungsträger kann in diesem Forum keine Aussage getroffen werden.

Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Lupeam 19.03.2025 | 10:30
Bitte mal durch die Beiträge scrollen, das wird 100 mal in der Woche gefragt. Umwandlung Antrag stellen, die Rente wird nicht weniger, Probeberechnung vorher anfordern… Es werden immer wieder die selben Antworten gegeben. Bitte einfach mal lesen
Immer wieder die selbe Antwortam 19.03.2025 | 10:42
Standardantwort: Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte", eine "Rente für beonders langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher. Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Maximiliane am 19.03.2025 | 12:37
Haben Sie etwa Angst arbeiten zu gehen?
Chef von Maximilianeam 19.03.2025 | 13:13
Maximiliane schrieb

Haben Sie etwa Angst arbeiten zu gehen?

Hey Maximiliane, deine Mittagspause ist jetzt vorbei, also wieder schön zurück an die Arbeit um die Rentenkasse für uns EM-Rentner weiter zu füllen.
Vorsicht!am 19.03.2025 | 14:52
Maximiliane schrieb

Haben Sie etwa Angst arbeiten zu gehen?

Nicht beachtenswerter Trollbeitrag!🤦‍♂️
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