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Erwerbsminderungsrente

von Katja Kummer15.06.2019 | 11:52
360 Ansichten
43 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrtes Team, ich bin 59 Jahre und seit fast 18 Monaten krank geschrieben. Im Februar habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Im Sommer 2018 war ich wegen meiner Beschwerden in einer Reha. Es war eine fürchterliche Klinik. Mein Zustand hat sich durch die Umstände dort so verschlechtert so dass ich nach Beendigung noch in eine Akutklinik musste. Die Rehaklinik hat in ihrem Bericht geschrieben, daß ich mehr als sechs Stunden arbeiten gehen könnte. Ich bin von dem Rententräger zum Rentengutachter geordert worden. Dieser Arzt hat befürwortet, dass ich die Rente unbefristet bewilligt bekommen soll und der Rehaantrag nicht als Rentenantrag bewertet werden darf. Der Rententräger setzt sich über das Gutachten des MDK hinweg und wertet den Rehaantrag, als Rentenantrag. In dem Rehabericht steht jedoch, dass ich voll belastbar bin. Darf der Rententräger sich über das Gutachten des MDK hinwegsetzen? Für mich hätte das, bedingt durch das neue Gesetz, vergebliche finanzielle Nachteile. Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen dankbar, da meine Nerven blank liegen. Mit freundlichen Grüßen

43 Antworten

k-o-ram 15.06.2019 | 12:01
Ein bisschen verwirrend das Ganze, vielleicht kann man das noch mal richtig aufklären. MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung und es wird nicht ganz klar was dieser hier in der Geschichte sucht?! Prinzipiell ist die DRV auf keinen Fall an Gutachten des MDK gebunden, eher umgekehrt wäre der Fall richtig. H.
Katja Kummeram 15.06.2019 | 12:27
Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir zu meiner letzten Frage eine kurze Antwort geben. Ich habe Angst, dadurch bzum Sozialfall zu werden. Danke bin voraus
Katja Kummeram 15.06.2019 | 12:16
Der Rententräger hat mich zum Gutachter geschickt. Dieser hat per Gutachten bestätigt, dass der Rehaantrag nicht als Rentenantrag gewertet werden darf. Der Rententräger setzt sich darüber hinweg und wertet diesen doch als Rentenantrag. Geht das. Der Rehabericht sagt, ich bin mehr als sechs Stunden einsatzfähig
Katja Kummeram 15.06.2019 | 12:17
Der Rententräger hat mich zum Gutachter geschickt. Dieser hat per Gutachten bestätigt, dass der Rehaantrag nicht als Rentenantrag gewertet werden darf. Der Rententräger setzt sich darüber hinweg und wertet diesen doch als Rentenantrag. Geht das. Der Rehabericht sagt, ich bin mehr als sechs Stunden einsatzfähig
KSCam 15.06.2019 | 13:00
Liebe gute Frau Kummer, ich will Ihnen ja nicht zu nahe treten aber einiges an Ihrem Bericht passt nicht so ganz. Dass ein Gutachter (also ein Arzt) sich zu der verwaltungsrechtlichen Frage äußert ob ein Rehaantrag als Rentenantrag zu werten ist, verweise ich in den Bereich Märchen/Fabeln. Sorry, aber ein Arzt wird gefragt ob und seit wann er den Patienten für erwerbsgemindert hält, aber nicht ob ein Rehaantrag als Rentenantrag gewertet werden kann. Und nun zum Grundproblem: Sie sind seit längerer Zeit (mehr als 1,5 Jahre) arbeitsunfähig und sind auch erwerbsgemindert, dieser Meinung sind Sie wohl auch - sonst hätten Sie ja keine Rente beantragt. Das einzige Problem ist doch dass sich 2019 Gesetze geändert haben und die Rente um einiges höher wäre wenn sie erst 2019 und nicht bereits 2018 beginnen würde. Verständlich dass Sie um einen Rentenbeginn 2019 kämpfen, ohne die Gesetzesänderung wäre es Ihnen vermutlich wurst-piep-egal ob der Rehaantrag als Rentenantrag zählt oder nicht. Sie werden wohl Widerspruch einlegen, bzw klagen und versuchen zu beweisen, dass Sie nicht schon vor während und nach der Reha erwerbsgemindert waren...... Aber warum haben Sie dann nach der Reha nicht gearbeitet und waren weiter krankgeschrieben....????
Silviaam 15.06.2019 | 12:33
Hallo Frau Katja Kummer Wurden Sie durch die KK zur Rehaantragstellung aufgefordert? Der Rententräger hat zur Klärung des Sachverhalts demnach eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. War es der med. Dienst des Rententrägers oder ein unabhängig benannter Facharzt. Unabhängig der Meinung/Feststellung dieses durch den Rententräger beauftragten Gutachters, liegt die abschließende Entscheidungsfindung zur Feststellung/zum Vorlieger einer EM grundsätzlich dem med./ärztl. Dienst des Rententrägers, der aus sämtlichen ihm vorliegenden Befunderhebungsdokumentionen/Gutachten abschließend eine Entscheidung mit Bescheiderstellung trifft. Eine eingeholte gutachterliche Stellungnahme ist lediglich eine weitere zusammenfassende Information an den medizinischen/ärztlichen Dienst über den aktuellen und prognostisch einzustufenden Gesundheitszustand. Eine Äußerung/Festellung von ihm, "der Rehaantrag darf nicht als Rentenantrag gelten", hat keine rechtliche Grundlage, gegen die Sie nun argumentativ vorgehen könnten. Es ist so geregelt, dass der Grundsatz "Reha vor Rente" lautet und der Rehaantrag als Rentenantrag ggf. Umdeutung finden kann. Eine Äußerung/Feststellung, dass seiner Meinung nach volle unbefristete EMR vorliegt, ist ebenfalls lediglich eine Meinung/Empfehlung/Feststellung seinerseits, nach seiner gutachterlichen Untersuchung. Diese Meinung muss nicht vom Rententräger (med./ärztl. Dienst zwangsläufig übernommen/geteilt werden. In Summe hat, wie oben schon dargelegt, der med./ärztl. Dienst des Rententrägers die Auswertung sämtlicher Befunderhebungen zum Antrag auszuwerten und über den Sachstand zu entscheiden, den Leistungsfallbeginn dann auch festzusetzen, falls positiv zu bescheiden wäre. Ihnen obliegt es, gegen diese Entscheidung in Widerspruch zu gehen bzw. anschließend ein Klageverfahren anzustreben. Gruß Silvia
Katja Kummeram 15.06.2019 | 13:13
Sehr geehrte Damen Bund Herren, ich konnte Bach der Reha nicht arbeiten, da mein Zustand sich in der Reha verschlechtert hat. Grund dafür war, dass nachts eine Fledermaus in meinem Bett war und mich gebisssen hat. Ich habe massive Angstzustände entwickelt, da diese Tiere Tollwut übertragen können. Das hat man in der Reha aber nicht erwähnt, sondern erst meine Hausärztin, als ich wieder zu Hause war. Für eine Impfung war es zu spät. Ich musste bin eine Akutklinik, weil ich meine Angst nicht mehr in den Griff bekam. Im Januar bin ich dann gegen Tetanus geimpft worden und habe einen impfschaden erlitten. Ich kann auf dem rechten Auge fast nichts mehr sehen. Darum bin ich nicht mehr arbeiten gegangen.. der Gutachter war vom Rententräger und kein externer. Dieser Gutachter hat mir mehrfach gesagt, dass der Rehaantrag nicht als Rentenantrag gewertet werden darf. Warum macht der Rententräger das denn doch! Und zu ihrer Frage bezüglich des Geldes: ich will nach 43 Jahren harter Arbeit nicht zum Sozialfall werden.
Katja Kummeram 15.06.2019 | 14:01
Also bleibt ihrer Meinung nach nur die Klage?
Schlaubiam 15.06.2019 | 18:18
Die Sie jedoch verlieren werden! Es entscheiden NUR die RV, wann der Leistungsfall eingetreten ist. Liegt in diesem "Umfeld" ein RehaAntrag wird dieser IMMER umgedeutet!
Katja Kummeram 15.06.2019 | 19:49
Die Gutachterin sagte, ob Sie es nun glauben oder nicht, dass mein Rehaantrag nicht umgewandelt werden darf. Der Rententräger macht es aber. Warum? Ich weiß auch, dass Rehaantraege nicht immer gleich Rentenantrag sind. Irgendwie kann da was mit ihrer Auskunft nicht stimmen. Können Sie mich mal prüfen, worauf Sie sich dabei stützen?
Gabriele2504am 15.06.2019 | 20:07
Man kann einer Umdeutung des REHA Antrags widersprechen, sofern man nicht von anderer Stelle z. B. KK das Dispositionsrecht entzogen bekommen hat. Ich haben im Juni 2018 eine REHA beantragt ohne vorher krank geschrieben zu sein bzw. ohne von der KK aufgefordert zu werden. Von 21.08. bis 19.09.2018 war ich in REHA. Laut REHA Bericht voll erwerbsgemindert. Weitergearbeitet bis zum 04.01.2019. Am 02.01.2019 noch nichts von der DRV wegen Umwandlung gehört und einfach mal vorsorglich der Umwandlung widersprochen. Im Februar wurde mir von der DRV mitgeteilt, dass ich ab Juni 2018 befristet voll erwerbsgemindert bin und der REHA Antrag von Juni 2018 als Rentenantrag gilt. Da ich aber schon vorab widersprochen habe würde der REHA Antrag nicht umgewandelt und ich könnte jederzeit später einen neuen Antrag stellen. Am 12.04.2019 habe ich einen neuen Rentenantrag gestellt und heute den Bescheid erhalten: Volle befristete EMR ab 01.04.2019 - und somit die neue Zurechnungszeit ab 2019.
Katja Kummeram 15.06.2019 | 20:28
Bei mir ist es so, dass ich den Rehaantrag selbst gestellt habe. In der Zeit bis zum Antritt der Reha aber dann krank würde. Laut Rehabericht bin ich nicht erwerbsgemindert. Steht auch so im Rehabericht. Erst nachdem ich den Antrag Bach der Behandlung in der Akutklinik im Februar gestellt habe, hat der Rententräger much zu seinem Gutachter geschickt. Der Gutachter hat entschieden, dass ich voll erwerbsunfähig bin und der Rehaantrag nicht als Rentenantrag gelten dürfte. Der Rententräger will diesen trotzdem umwandeln. Das ist genau das Problem. Und darauf habe ich bis Jetzt hier keine konkrete Antwort bekommen. Wäre dankbar für eine Antwort
Katja Kummeram 15.06.2019 | 20:55
Irgendwie bekomme ich hier keine konkrete Antwort auf meine Frage, die ich schon mehrfach wiederholt habe. Ich nehme mir einen Rechtsanwalt, der wird es dann wohl wissen danke erstmal
Katja Kummeram 15.06.2019 | 20:52
Ich bekomme die Rente laut Gutachten, aber ich widerspreche der Umwandlung meines rehaantrags. Habe ich aber doch schon mehrfach geschrieben ich
Gabriele2504am 15.06.2019 | 20:58
Ich würde an deiner Stelle formlos der Umwandlung des REHA Antrages widersprechen und mich auf den Rentenantrag vom Februar berufen. Aber eventuell kannst du auch noch eine Beratungsstelle der DRV in deiner Stadt aufsuchen. Dort war ich im Januar und aufgrund der Beratung dort habe ich der Umwandlung widersprochen und im April einen Rentenantrag gestellt. Die Beratung war sehr nett und hat wirklich klinentenfreundlich beraten.
Schlaubiam 16.06.2019 | 09:10
Es wurden die richtigen und konkreten Antworten gegeben. Nur, sie gefallen ihnen nicht. Daran kann auch ein Anwalt nichts ändern!
KSCam 16.06.2019 | 09:10
Hier im Forum weiter "rumzueiern" macht m.E. keinen Sinn. Die Rente ist bewilligt, der Bescheid erteilt. Daher bleiben die ganz normalen Rechtsmittel wie Widerspruch und dann Klage, soweit die entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Ob dann ein Richter in Ihrem Sinne entscheidet bleibt abzuwarten. Weitere Diskussionen hier führen zu nichts.
Katja Kummeram 16.06.2019 | 10:05
Ja, das sehe ich auch so ich will keine Wunschantwort, sondern wollte wissen, wie die Rechtsprechung bin solchen Fällen bist und worauf der Rententräger sich hier stützt. Ich habe viele Antworten erhalten, die aber keine eindeutige Aussage treffen. Dann würde hier meine Glaubwürdigkeit angezweifelt. Warum sollte ich hier etwas schreiben, was nicht stimmt? Ich würde eher schweigen als lügen. Das nur mal dazu. Ich weiß nun, wie ich mit dir einem Expertenforum umzugehen habe. Danke, dass sie mir die Augen geöffnet haben. Ich habe 43 Jahre Vollzeit gearbeitet. Das einzige, was ich möchte, ist eine gerechte Entscheidung und Bewertung. Dafür werde Buch kämpfen. Auch, wenn es meine letzte Kraft kostet.
KSCam 16.06.2019 | 10:53
Sie haben ganz einfach deshalb keine "eindeutige Antwort" erhalten, weil die eindeutige Antwort nur dann gegeben werden kann wenn jemand Ihren Vorgang individuell prüft und entscheidet. Das hat die Sachbearbeitung der DRV getan und das wird letztlich ein Richter am SG prüfen und entweder bestätigen oder verwerfen. Wie schon x mal erwähnt: hier im Forum kann man keine strittigen Einzelfälle klären und weiß auch nicht warum genau so oder anders entschieden wurde. Schönen Tag noch.
Katja Kummeram 16.06.2019 | 11:02
Ja, wenn es darauf keine Antwort gibt, dann hätte man das auch kurz und knapp schreiben können. Ich bin davon ausgegangen, dass es in ihrem Berufsalltag solche Fälle schon ganz und Sie darauf zurück greifen könnten. Sie haben von mir alle vorliegenden Informationen, die aber offensichtlich dazu führten, das meine Glaubwürdigkeit infrage gestellt wurde. Ich werde, vor das SG ziehen, falls nötig. Danke für diesen Rat, lieber Experte
Katja Kummeram 16.06.2019 | 11:02
Ja, wenn es darauf keine Antwort gibt, dann hätte man das auch kurz und knapp schreiben können. Ich bin davon ausgegangen, dass es in ihrem Berufsalltag solche Fälle schon ganz und Sie darauf zurück greifen könnten. Sie haben von mir alle vorliegenden Informationen, die aber offensichtlich dazu führten, das meine Glaubwürdigkeit infrage gestellt wurde. Ich werde, vor das SG ziehen, falls nötig. Danke für diesen Rat, lieber Experte
KSCam 16.06.2019 | 11:10
Die Antwort dass es letztlich auf eine Klärung durchs SG hinausläuft hatten Sie bereits gestern Mittag um 13 Uhr von @sylvia und von mir bekommen. Und wir kennen zwar Ihre Darstellung, nicht aber den Wortlaut vorliegender Arztberichte............nach deren Auswertung die Sachbearbeitung entschieden hat.
Codoam 16.06.2019 | 11:27
Es ist immer entscheidend, wann der Leistungsfall eingetreten ist. Nach Ihrer Meinung zur Reha noch nicht, da Sie arbeitsfähig entlassen wurden sind. Erst später stellten Sie einen Rentenantrag. Ist die Erkrankung, welche zur Berentung führte, erst dann aufgetreten oder waren Sie damit diese lange Zeit krank geschrieben?
Katja Kummeram 16.06.2019 | 12:40
Ich weiß echt nicht, warum Die das mit der Wartezeit schreiben. Das stimmt nicht. Ich habe bereits telefonisch Kontakt mit der Anwältin aufgenommen, die da ganz andere Werte hat. Auch wenn es zwei Jahre dauert. Das schreckt mich nicht ab. Es lohnt sich auf jeden Fall für sein Recht zu kämpfen. So ein Beamtenapparat kann dich nicht willkürlich Entscheidungen treffen und davon ausgehen, dass das Volk das hinnimmt. So jetzt ist Schluss. Ihre Ansichten hier, helfen mir nicht, sondern verärgern nm mich nur. Gefährliches Halbwissen wird hier offensichtlich kund getan
Silviaam 16.06.2019 | 13:14
Hallo Frau Katja Kummer Ob nun rumgeeier oder nicht ... Ich verstehe einiges immer noch nicht ganz klar: Die Reha wurde von Ihnen, ohne Aufforderung durch eine andere Stelle (in dem Fall Krankenkasse), alleine beantragt. Die Rehaklinik stellte abschließend ein vollschichtiges Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt fest, obwohl sie sich selber so nicht einschätzten/eine anhaltende AU auch nachzog/weiterhin fortlaufend bestand. Primär bedeutet dies ja meiner Meinung nach, dass Sie selber sich damals schon gesundheitlich nicht mehr als "voll leistungsfähig" einstuften. Sie waren danach weiterhin ununterbrochen im Krankenstand und haben daraufhin im Februar 19 den EM-Rentenantrag gestellt. Wurde dieser Rentenantrag zunächst abgelehnt und ein Gutachten im Widerspruchsverfahren zur weiteren Klärung angeordnet? Oder wurde das Gutachten umgehend nach Antragstellung durch die DRV angeordnet, um eine aktuelle Dokumentation/Sachstand (auch prognostisch) des Gesundheitszustands zu bekommen, da der Rehabericht damals ja nicht richtungsweisend auf das Vorliegen einer EM hinwies? Wie Sie es hier schildern (zumindest lese ich es heraus), lag eine AU nahtlos bereits vor und nach der Reha vor, sodass die DRV im Rentenantragsverfahren davon ausgehen kann, dass der Leistungsfalleintritt auch bereits dort seinen Anfang hatte. Somit könnte die DRV im Rentenantragsverfahren, entgegen des im Rehabericht festgestelltem vollschichtigem Leistungsbilds, dem Gutachten nun gefolgt sein und erkennt im Nachhinein eine unbefristete EM ab Reha (in Form der Umdeutung) an. Wurde Ihnen, wie vom Gutachter empfohlen, durch die DRV die Rente unbefristet bereits nun schon offiziell rückwirkend beschieden/bewilligt? Wie liegt der tatsächliche Sachstand aktuell? Was wurde Ihnen von der DRV wann und wie zur Umdeutung überhaupt mitgeteilt? Wie stehen Sie mit der KK dar, die ja auch ein Interesse an einer Klärung haben wird (rückwirkendes Anerkenntnis der EM bedeutet für Sie auch ein etwaiger Erstattungsanspruch aus der rückwirkenden EMR). Obliegt das Dispositionsrecht noch bei Ihnen, oder hat die KK dies auch bereits inne (ggf. wird sie es sich nämlich auch noch nachträglich von rechtswegen sichern wollen). Die Vielfalt an Erläuterungen der User (nicht Experten!) des Forums hat Ihnen bereits hilfreich versucht darzulegen, dass die DRV im Antragsverfahren eine Umdeutung des Rehaantrags in einen Rentenantrag vornehmen kann, sofern nach/laut Prüfung der Aktenlage/des fgesundheitlichen Sachstands der Leistungsfalleintritt bereits bei Inanspruchnahme der Reha bestand. Ihnen obliegt es die gesetzliche Widerspruchsfrist und im Anschluss das Klageverfahren anzustreben, sollten Sie mit der Entscheidung der DRV nicht konform sein. Die Beweislast liegt dann bei Ihnen, dass der Leistungsfalleintritt erst mit Rentenantragstellung und nicht mit Rehaantragstellung anzunehmen sei, was bei anhaltend durchgängiger AU (vor, während und nach der Reha) sich nicht so ganz einfach für Sie beweisend darstellen könnte. Wie auch schon mehrfach angemerkt: Die gutachterlichen Stellungnehmen beziehen sich auf den aktuellen und prognostisch einzuschätzenden Gesundheitszustand. Von daher kann gutachterlich eine Aussage, ob der Rehaantrag zur Umwandlung in einen Rentenantrag führen darf oder nicht, auch nicht relevant oder gar bindend für die DRV sein. Gutachten sind reine Empfehlungen an die beauftragte Stelle. Diese Stelle kann, muss sich aber nicht daran halten, was der Gutachter empfiehlt, wenn im Prüfungsverfahren in SUMME sich ein anderes Bild darstellt. Ich verstehe Ihren Kampfeswillen, die verbesserte Zurechnungszeit zu erhalten. Ich selber habe insgesamt 12 Jahre EMR (mit einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr) bezogen und war froh und dankbar darüber, diese Zurechnungszeit bekommen zu haben, da ich mit 49 Jahren schon EM-Rentnerin wurde. Bedenken Sie bei allem Gram und Frust ... kein Geld der Welt wird Ihnen Ihre Gesundheit zurückgeben! Gruß und genießen Sie den schönen Sonntag Silvia
Kaiseram 16.06.2019 | 13:30
Zitat von Silvia anzeigenausblenden
Silvia schrieb

Hallo Frau Katja Kummer

Ob nun rumgeeier oder nicht ...

Ich verstehe einiges immer noch nicht ganz klar:

Die Reha wurde von Ihnen, ohne Aufforderung durch eine andere Stelle (in dem Fall Krankenkasse), alleine beantragt.

Die Rehaklinik stellte abschließend ein vollschichtiges Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt fest, obwohl sie sich selber so nicht einschätzten/eine anhaltende AU auch nachzog/weiterhin fortlaufend bestand.

Primär bedeutet dies ja meiner Meinung nach, dass Sie selber sich damals schon gesundheitlich nicht mehr als "voll leistungsfähig" einstuften.

Sie waren danach weiterhin ununterbrochen im Krankenstand und haben daraufhin im Februar 19 den EM-Rentenantrag gestellt.

Wurde dieser Rentenantrag zunächst abgelehnt und ein Gutachten im Widerspruchsverfahren zur weiteren Klärung angeordnet?

Oder wurde das Gutachten umgehend nach Antragstellung durch die DRV angeordnet, um eine aktuelle Dokumentation/Sachstand (auch prognostisch) des Gesundheitszustands zu bekommen, da der Rehabericht damals ja nicht richtungsweisend auf das Vorliegen einer EM hinwies?

Wie Sie es hier schildern (zumindest lese ich es heraus), lag eine AU nahtlos bereits vor und nach der Reha vor, sodass die DRV im Rentenantragsverfahren davon ausgehen kann, dass der Leistungsfalleintritt auch bereits dort seinen Anfang hatte.

Somit könnte die DRV im Rentenantragsverfahren, entgegen des im Rehabericht festgestelltem vollschichtigem Leistungsbilds, dem Gutachten nun gefolgt sein und erkennt im Nachhinein eine unbefristete EM ab Reha (in Form der Umdeutung) an.

Wurde Ihnen, wie vom Gutachter empfohlen, durch die DRV die Rente unbefristet bereits nun schon offiziell rückwirkend beschieden/bewilligt?

Wie liegt der tatsächliche Sachstand aktuell?

Was wurde Ihnen von der DRV wann und wie zur Umdeutung überhaupt mitgeteilt?

Wie stehen Sie mit der KK dar, die ja auch ein Interesse an einer Klärung haben wird (rückwirkendes Anerkenntnis der EM bedeutet für Sie auch ein etwaiger Erstattungsanspruch aus der rückwirkenden EMR).

Obliegt das Dispositionsrecht noch bei Ihnen, oder hat die KK dies auch bereits inne (ggf. wird sie es sich nämlich auch noch nachträglich von rechtswegen sichern wollen).

Die Vielfalt an Erläuterungen der User (nicht Experten!) des Forums hat Ihnen bereits hilfreich versucht darzulegen, dass die DRV im Antragsverfahren eine Umdeutung des Rehaantrags in einen Rentenantrag vornehmen kann, sofern nach/laut Prüfung der Aktenlage/des fgesundheitlichen Sachstands der Leistungsfalleintritt bereits bei Inanspruchnahme der Reha bestand.

Ihnen obliegt es die gesetzliche Widerspruchsfrist und im Anschluss das Klageverfahren anzustreben, sollten Sie mit der Entscheidung der DRV nicht konform sein.

Die Beweislast liegt dann bei Ihnen, dass der Leistungsfalleintritt erst mit Rentenantragstellung und nicht mit Rehaantragstellung anzunehmen sei, was bei anhaltend durchgängiger AU (vor, während und nach der Reha) sich nicht so ganz einfach für Sie beweisend darstellen könnte.

Wie auch schon mehrfach angemerkt:

Die gutachterlichen Stellungnehmen beziehen sich auf den aktuellen und prognostisch einzuschätzenden Gesundheitszustand.

Von daher kann gutachterlich eine Aussage, ob der Rehaantrag zur Umwandlung in einen Rentenantrag führen darf oder nicht, auch nicht relevant oder gar bindend für die DRV sein.

Gutachten sind reine Empfehlungen an die beauftragte Stelle. Diese Stelle kann, muss sich aber nicht daran halten, was der Gutachter empfiehlt, wenn im Prüfungsverfahren in SUMME sich ein anderes Bild darstellt.

Ich verstehe Ihren Kampfeswillen, die verbesserte Zurechnungszeit zu erhalten.

Ich selber habe insgesamt 12 Jahre EMR (mit einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr) bezogen und war froh und dankbar darüber, diese Zurechnungszeit bekommen zu haben, da ich mit 49 Jahren schon EM-Rentnerin wurde.

Bedenken Sie bei allem Gram und Frust ... kein Geld der Welt wird Ihnen Ihre Gesundheit zurückgeben!

Gruß und genießen Sie den schönen Sonntag

Silvia

Was ein Gelaber! Es wurde doch schon alles erklärt, warum soviel unsinniges Zeug
Klunscham 16.06.2019 | 13:37
Sie versteht nicht, dass nur die RV eine Erwerbsminderung feststellen kann. Keine Rehaklinik, kein MDK, kein Hausarzt. Wenn man diesen Antrag stellt, schaut die RV nicht nur ob, sondern auch wann die Minderung eingetreten ist. Das kann, trotz späterer Antragstellung, schonmal in der Vergangenheit liegen. Dummes Beispiel, sie brechen sich im Mai den Arm und stellen im Juli den Antrag. Im Falle der Fragesteller ist es die Frage, welche Erkrankung zur Berentung führte und seit wann diese besteht. Laut ihrer Meinung zur Rehazeit ja noch nicht, sondern erst, als sie später den Antrag stellte. Neue Krankheit? Bei so langer Zeit AU eher nicht. Ist eigentlich auch wurscht, den Rentenbeginn legt die RV fest! Ob sie das nun per Umdeutung macht oder das Eintrittsdatum anderweitig früher sieht, die RV und niemand anders!!!
Katja Kummeram 16.06.2019 | 14:18
Es ist doch gleich, wie lange ves dauert. Das ist doch auch nicht die Frage. Der Anwalt wird das klären
Katja Kummeram 16.06.2019 | 13:58
Ich habe den Rehaantrag selbst gestellt, weil ich dermaßen erschöpft war. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ich noch gearbeitet. Ich bin am 30. Januar 2018 nachts ins Krankenhaus gekommen, weil ich Blut gebrochen habe. Seitdem bin ich krank geschrieben. Der Rehaantrag wurde zuerst vom Rententräger abgelehnt. Meine Ärztin hat Widerspruch eingelegt, darauf würde die Reha bewilligt. Im Februar bekam ich die Bewilligung. Im Juli könnte ich erst die Reha antreten. Der MDK, zu dem mich die KK beorderte hat befürwortet, mich bis zu diesem Zeitpunkt krank zu schreiben. Die KK hat mir, als ich in den Krankengeldbezug kam, das Dispositionsrecht eingeschränkt. Ich war fünf Wochen in der Reha. Dort verschlechterte sich mein Gesundheitszustand, aufgrund der Gegebenheiten vor Ort. Hygiene, Schimmel im m Zimmer Bund Bad, kein glutenfreies essen, obwohl vorher abgeklärt, Fledermäuse auf den Gängen zu den Zimmern und im Zimmer usw ich habe die KK Bund auch den Rententräger gebeten, much so schnell als möglich in eine andere Klinik zu verlegen. Beide lehnten das ab. Die Krankenkasse drohte mit Einstellung der Bezüge und der Rententräger sagte, ich müsste dann einen neuen Antrag stellen. Mein Zustand war schlimmer als zuvor bei Entlassung und das nur durch die Umstände dort, die ich bildlich dokumentiert habe. Die Rehaklinik hat mich aus diesem Grund arbeitsunfähig entlassen und in dem Bericht geschrieben, daß ich zur Stabilisierung in eine Akutklinik müsse und ihrer Einschätzung nach, danach wieder voll einsatzfähig wäre. Ich war nach vier Monaten Aufenthalt in der Akutklinik auf einem guten Weg und zuversichtlich, wieder arbeiten gehen zu können. Die KK bestellte much wieder zum MDK. Dieser entschied, dass ich vorerst noch weiter krank geschrieben sein werde. Grund dafür war, dass ich vier Wochen nach der Entlassung aus der Klinik , geimpft wurde. Diese Impfung hat mir die Beine weg gezogen. Ich habe viele Unverträglichkeiten gehabt, die meinen Genesungsprozess behinderten. Fazit ist, dass ich nach btw von der Impfung einen Folgeschaden erlitten habe. Ich kann auf dem rechten Auge nicht mehr sehen Bund es wird wohl so bleiben. Mir ist dadurch u.a ständig schwindelig, da beide Augen, die Bilder nicht über einander kriegen. Daraufhin habe ich die Rente eingereicht. Zwei Monate nach Antrag hat der Rententräger mich zu seinem Arzt geschickt. Dieser hat für erwerbsunfähig festgestellt, mit Leistungsbeginn 2019. Das Gutachten liegt so dem Rententräger vor, der auch über meinen Sehverlust informiert ist. Der Rententräger hat trotzdem entschieden, dass der Rehaantrag umgewandelt wird und sich über das Gutachten seiner Ärzte hinweg gesetzt. Das finde ich unglaublich. Bus zur Impfung war ich fest entschlossen, alles zu tun, um wieder arbeiten bzu gehen. So, das ist Jetzt ganz ausführlich.
Schorscham 16.06.2019 | 14:14
Zitat von Katja Kummer anzeigenausblenden
Bei mir dauerte es "nur" 18 Monate, aber....: https://www.welt.de/debatte/kommentare/article164788013/Gerichts… Zitat: "Den Negativrekord bei Verfahrenslaufzeiten halten jedoch Sozialgerichte und Finanzgerichte. Seit Jahren nimmt die Zahl der besonders langen Sozialgerichtsverfahren – länger als zwei Jahre – zu: von 16,1 Prozent 2005 bis zu 21 Prozent 2015. Wenn die Sozialgerichtsverfahren mit einem Urteil abgeschlossen wurden, währten sie 2015 bundesweit im Schnitt zwei Jahre und vier Monate." (Zitat ende!) Noch Fragen? MfG
k-o-ram 16.06.2019 | 14:13
Zitat von Katja Kummer anzeigenausblenden
Katja Kummer schrieb

Ich habe den Rehaantrag selbst gestellt, weil ich dermaßen erschöpft war. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ich noch gearbeitet. Ich bin am 30. Januar 2018 nachts ins Krankenhaus gekommen, weil ich Blut gebrochen habe. Seitdem bin ich krank geschrieben. Der Rehaantrag wurde zuerst vom Rententräger abgelehnt. Meine Ärztin hat Widerspruch eingelegt, darauf würde die Reha bewilligt. Im Februar bekam ich die Bewilligung. Im Juli könnte ich erst die Reha antreten. Der MDK, zu dem mich die KK beorderte hat befürwortet, mich bis zu diesem Zeitpunkt krank zu schreiben. Die KK hat mir, als ich in den Krankengeldbezug kam, das Dispositionsrecht eingeschränkt. Ich war fünf Wochen in der Reha. Dort verschlechterte sich mein Gesundheitszustand, aufgrund der Gegebenheiten vor Ort. Hygiene, Schimmel im m Zimmer Bund Bad, kein glutenfreies essen, obwohl vorher abgeklärt, Fledermäuse auf den Gängen zu den Zimmern und im Zimmer usw ich habe die KK Bund auch den Rententräger gebeten, much so schnell als möglich in eine andere Klinik zu verlegen. Beide lehnten das ab. Die Krankenkasse drohte mit Einstellung der Bezüge und der Rententräger sagte, ich müsste dann einen neuen Antrag stellen. Mein Zustand war schlimmer als zuvor bei Entlassung und das nur durch die Umstände dort, die ich bildlich dokumentiert habe. Die Rehaklinik hat mich aus diesem Grund arbeitsunfähig entlassen und in dem Bericht geschrieben, daß ich zur Stabilisierung in eine Akutklinik müsse und ihrer Einschätzung nach, danach wieder voll einsatzfähig wäre. Ich war nach vier Monaten Aufenthalt in der Akutklinik auf einem guten Weg und zuversichtlich, wieder arbeiten gehen zu können. Die KK bestellte much wieder zum MDK. Dieser entschied, dass ich vorerst noch weiter krank geschrieben sein werde. Grund dafür war, dass ich vier Wochen nach der Entlassung aus der Klinik , geimpft wurde. Diese Impfung hat mir die Beine weg gezogen. Ich habe viele Unverträglichkeiten gehabt, die meinen Genesungsprozess behinderten. Fazit ist, dass ich nach btw von der Impfung einen Folgeschaden erlitten habe. Ich kann auf dem rechten Auge nicht mehr sehen Bund es wird wohl so bleiben. Mir ist dadurch u.a ständig schwindelig, da beide Augen, die Bilder nicht über einander kriegen. Daraufhin habe ich die Rente eingereicht. Zwei Monate nach Antrag hat der Rententräger mich zu seinem Arzt geschickt. Dieser hat für erwerbsunfähig festgestellt, mit Leistungsbeginn 2019. Das Gutachten liegt so dem Rententräger vor, der auch über meinen Sehverlust informiert ist. Der Rententräger hat trotzdem entschieden, dass der Rehaantrag umgewandelt wird und sich über das Gutachten seiner Ärzte hinweg gesetzt. Das finde ich unglaublich. Bus zur Impfung war ich fest entschlossen, alles zu tun, um wieder arbeiten bzu gehen. So, das ist Jetzt ganz ausführlich.

Da kann hier keiner eine Antwort liefern, da keiner hier alle Unterlagen kennt. Wenn hier etwas nicht OK ist, dann wird wohl nur ein Anwalt für Sozialrecht, oder ein Sozialverband, ausreichend helfen und aufklären können. H.
Katja Kummeram 16.06.2019 | 14:14
Klunsch, ich verstehe mehr als Sie denken. Außerdem werden sie unsachlich. Bitte nehmen Sie keinen Kontakt mehr zu mir auf.bich wünsche das nicht
Katja Kummeram 16.06.2019 | 14:25
Danke noch an Sylvia,die hier wirklich versucht hat, den Fall zu verstehen und versucht hat, Hilfe zu leisten. Mir bleibt hier nur die Klärung über Anwalt und ggf Sozialgericht. Diesen Weg werde ich gehen
Schorscham 16.06.2019 | 14:31
Auch ein noch so seriöser Anwalt kann keine geltenden Gesetze ändern und medizinische Gutachter sind gegenüber der DRV auch nicht weisungsbefugt: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/116.html Zitat: § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.(Zitat ende!) Sie sollten endlich einsehen, dass die DRV völlig korrekt gehandelt hat. MfG
Katja Kummeram 16.06.2019 | 14:42
Ob die DRV korrekt gehandelt hat, entscheidet das Gericht. Der Gesetzestext greift nicht, da eine Impfung im Januar dafür verantwortlich ist, das ich ein Augenlicht verloren habe und nicht mehr arbeiten kann. Und das hat nichts mit der Reha zu tun. Lassen sie es nun gut sein. Worte, wie, ich will nicht begreifen, sind doch eher unangebracht und bezeugen doch auch nur, dass sie meinen Text nicht richtig gelesen haben. Ich schalte jetzt ab, denn das hier tut mir nicht gut
Katja Kummeram 16.06.2019 | 14:36
Danke dafür, aber die Reha vwar nicht erfolgreich, weil Buch dort von einer Fledermaus gebissen wurde. Ich für meinen Teil habe alles dafür getan gesund zu werden Bund war Ende des Jahres auf einem guten Weg
Schorscham 16.06.2019 | 14:51
Also erfolgte die Umdeutung in einen Rentenantrag völlig zu recht: Zitat: § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.(Zitat ende!) Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die DRV eher begründete Rentenanträge (zunächst) ablehnt als unbegründete Rentenanträge voreilig zu bewilligen. Also können Sie davon ausgehen, dass der Eintritt Ihrer rentenrelevanten Erwerbsminderung seitens der DRV gründlichst geprüft wurde, bevor der Rentenbescheid erlassen wurde. Da kann der medizinische Gutachter sogar in Fettbuchstaben untersagen, den Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten. Den § 116 SGB_VI wird er damit garantiert nicht außer Kraft setzen. MfG
Silviaam 16.06.2019 | 14:52
Gerne, Frau Kummer :) Bedenken und verlieren Sie nicht bei allem folgendem Rechtsstreit (es ist ihr gutes Recht, sich an das Gericht zu wenden) aus den Augen, dass die KK Sie in Ihrem Gestaltungsrecht (Disposition entzogen) eingeschränkt hat und Sie sie unterrichten und deren Zustimmung mit einbeziehen werden müssen. Haben Sie abgeklärt, wie Sie bis zur Klärung im Klageverfahren finanziell versorgt sein werden, wenn Sie die Rente in der Form widersprechen/dagegen klagen. Gruß Silvia
Katja Kummeram 16.06.2019 | 15:00
Sylvia, wissen Sie, ich wollte wieder zur Arbeit. ich war sicher, dass ich nach einer Erholungsphase, die letzten Jahre noch schaffen würde. Erst hatte ich eine Horror Reha, dann habe ich durch die Impfung ein Augenlicht verloren. Ich werde, wenn ves auch schwer wird, für mein Recht kämpfen. Nein, ich weiß noch nicht, wie es finanziell weiter geht, solange das Verfahren läuft. Das werde ich dann persönlich mit dem Anwalt besprechen müssen.
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