Hallo Frau Katja Kummer
Ob nun rumgeeier oder nicht ...
Ich verstehe einiges immer noch nicht ganz klar:
Die Reha wurde von Ihnen, ohne Aufforderung durch eine andere Stelle (in dem Fall Krankenkasse), alleine beantragt.
Die Rehaklinik stellte abschließend ein vollschichtiges Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt fest, obwohl sie sich selber so nicht einschätzten/eine anhaltende AU auch nachzog/weiterhin fortlaufend bestand.
Primär bedeutet dies ja meiner Meinung nach, dass Sie selber sich damals schon gesundheitlich nicht mehr als "voll leistungsfähig" einstuften.
Sie waren danach weiterhin ununterbrochen im Krankenstand und haben daraufhin im Februar 19 den EM-Rentenantrag gestellt.
Wurde dieser Rentenantrag zunächst abgelehnt und ein Gutachten im Widerspruchsverfahren zur weiteren Klärung angeordnet?
Oder wurde das Gutachten umgehend nach Antragstellung durch die DRV angeordnet, um eine aktuelle Dokumentation/Sachstand (auch prognostisch) des Gesundheitszustands zu bekommen, da der Rehabericht damals ja nicht richtungsweisend auf das Vorliegen einer EM hinwies?
Wie Sie es hier schildern (zumindest lese ich es heraus), lag eine AU nahtlos bereits vor und nach der Reha vor, sodass die DRV im Rentenantragsverfahren davon ausgehen kann, dass der Leistungsfalleintritt auch bereits dort seinen Anfang hatte.
Somit könnte die DRV im Rentenantragsverfahren, entgegen des im Rehabericht festgestelltem vollschichtigem Leistungsbilds, dem Gutachten nun gefolgt sein und erkennt im Nachhinein eine unbefristete EM ab Reha (in Form der Umdeutung) an.
Wurde Ihnen, wie vom Gutachter empfohlen, durch die DRV die Rente unbefristet bereits nun schon offiziell rückwirkend beschieden/bewilligt?
Wie liegt der tatsächliche Sachstand aktuell?
Was wurde Ihnen von der DRV wann und wie zur Umdeutung überhaupt mitgeteilt?
Wie stehen Sie mit der KK dar, die ja auch ein Interesse an einer Klärung haben wird (rückwirkendes Anerkenntnis der EM bedeutet für Sie auch ein etwaiger Erstattungsanspruch aus der rückwirkenden EMR).
Obliegt das Dispositionsrecht noch bei Ihnen, oder hat die KK dies auch bereits inne (ggf. wird sie es sich nämlich auch noch nachträglich von rechtswegen sichern wollen).
Die Vielfalt an Erläuterungen der User (nicht Experten!) des Forums hat Ihnen bereits hilfreich versucht darzulegen, dass die DRV im Antragsverfahren eine Umdeutung des Rehaantrags in einen Rentenantrag vornehmen kann, sofern nach/laut Prüfung der Aktenlage/des fgesundheitlichen Sachstands der Leistungsfalleintritt bereits bei Inanspruchnahme der Reha bestand.
Ihnen obliegt es die gesetzliche Widerspruchsfrist und im Anschluss das Klageverfahren anzustreben, sollten Sie mit der Entscheidung der DRV nicht konform sein.
Die Beweislast liegt dann bei Ihnen, dass der Leistungsfalleintritt erst mit Rentenantragstellung und nicht mit Rehaantragstellung anzunehmen sei, was bei anhaltend durchgängiger AU (vor, während und nach der Reha) sich nicht so ganz einfach für Sie beweisend darstellen könnte.
Wie auch schon mehrfach angemerkt:
Die gutachterlichen Stellungnehmen beziehen sich auf den aktuellen und prognostisch einzuschätzenden Gesundheitszustand.
Von daher kann gutachterlich eine Aussage, ob der Rehaantrag zur Umwandlung in einen Rentenantrag führen darf oder nicht, auch nicht relevant oder gar bindend für die DRV sein.
Gutachten sind reine Empfehlungen an die beauftragte Stelle. Diese Stelle kann, muss sich aber nicht daran halten, was der Gutachter empfiehlt, wenn im Prüfungsverfahren in SUMME sich ein anderes Bild darstellt.
Ich verstehe Ihren Kampfeswillen, die verbesserte Zurechnungszeit zu erhalten.
Ich selber habe insgesamt 12 Jahre EMR (mit einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr) bezogen und war froh und dankbar darüber, diese Zurechnungszeit bekommen zu haben, da ich mit 49 Jahren schon EM-Rentnerin wurde.
Bedenken Sie bei allem Gram und Frust ... kein Geld der Welt wird Ihnen Ihre Gesundheit zurückgeben!
Gruß und genießen Sie den schönen Sonntag
Silvia