Hallo Bernhard,
in Ihrer Erwerbsminderungsrente war unter anderem eine so genannte Zurechnungszeit enthalten. Durch diese Zurechnungszeiten konnte auch die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem 60. Lebensjahr (nach damaligem Rechtsstand) bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.
Vereinfacht gesagt wird durch die Zurechnungszeit fingiert, Sie hätten bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet.
Bei der Umwandlung Ihrer Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wird die Altersrente neu berechnet. Bei dieser Berechnung wird auch die von Ihnen erwähnte Pflegetätigkeit berücksichtigt. Allerdings kann bei einer Altersrente die bisherige Zurechnungszeit nur noch als so genannte Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Dadurch wirkt sie sich nicht mehr unmittelbar auf die Rentenhöhe aus.
So ist es möglich, dass die Altersrente (ohne Zurechnungszeit, dafür mit Entgeltpunkten für die Pflegetätigkeit) weniger Entgeltpunkte hat, als die bisher bezogene Erwerbsminderungsrente (mit Zurechnungszeit).
Um zu verhindern, dass die Altersrente tatsächlich niedriger ausfällt, als die bisher bezogene Erwerbsminderungsrente gibt es den so genannten Besitzschutz. Dieser regelt, dass die (Brutto-) Altersrente nicht niedriger ausfällt, als die bisher bezogene Erwerbsminderungsrente.
Das dürfte in dem von Ihnen geschilderten Fall zutreffen.
Die Pflegetätigkeit würde sich unmittelbar auf den Zahlbetrag auswirken, wenn sie nicht parallel zur Zurechnungszeit gelegen hätte bzw. einen höheren Wert als die Zurechnungszeit hätte.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung