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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente erhöhen durch Nachzahlungen

von Anja17.06.2023 | 12:21
926 Ansichten
20 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, ich bin an einer sehr schweren Krankheit erkrankt und aktuell im Krankengeld. Meine behandelnden Ärzte haben mir empfohlen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, da ich diesen höchst wahrscheinlich bewilligt bekommen werde. Laut meinem Rentenbescheid liegt die Erwerbsminderungsrente aber leider nur im 3-Stelligen Bereich, sodass ich wahrscheinlich ins Bürgergeld abrutschen würde. Zum Werdegang: Nach meinem Abitur habe ich ein Jahr im Ausland verbracht und anschließend 6 Jahre lang studiert (Master). Während dieser Zeit habe ich fast nichts verdient. Anschließend habe ich 5 Jahre lang gearbeitet, aber auch erst in den letzten 2 Jahren ganz gut verdient. Seitdem bin ich im Krankengeld. Mir ist die grundsätzliche Berechnung der Erwerbsminderungsrente klar, auch dass das Auslandjahr sowie die 6 Jahre Studium meine durchschnittlich erworbenen Rentenpunkte stark nach unten ziehen. Nun habe ich gelesen, dass man die nicht geleisteten Versicherungsbeiträge während seiner Ausbildung nachzahlen kann, um seine Rente zu erhöhen. Ich frage mich, ob ich das machen könnte bzw. sinnvoll wäre und auch Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente hätte, oder nur für die normale Rente gilt. Ansonsten werde ich danke meines Studiums ins Bürgergeld abrutschen :( Liebe Grüße Anja

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.06.2023 | 10:06

Hallo Anja,

wie Sie den bisherigen Beiträgen bereits entnehmen können, ist es im Rahmen dieses Forums praktisch unmöglich, hier einen zielführenden Rat für oder gegen eine Nachzahlung von Beiträgen zu geben. Sie sollten sich daher unmittelbar von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen und ggf. auch eine Probeberechnung durchführen lassen.

19 Antworten

Schwierige Prognoseam 17.06.2023 | 12:52
Das hilft Ihnen nur bei Zahlung der Höchstbeiträge und wenn die Zahlung vor dem Leistungsfall (den der sozialmedizinische Dienst Ihres Rententrägers bestimmt) erfolgt. Eine Proberentenberechnung sollten Sie vorher auf jeden Fall machen lassen.
Nachfrageam 17.06.2023 | 12:57
Hallo Anja, Nachzahlungen bringen vermutlich nichts mehr, da Du schon krank bist. Aber hast Du Dir die Zeiten Deines Studiums schon bei der Rentenversicherung eintragen lassen? Allein das kann die EM-Rente schon erhöhen, da die Zeit des Studiums dann für die Berechnung des Durchschnitts herausgenommen wird, mit dem die Zurechnungszeit berechnet wird.
Skepsisam 17.06.2023 | 13:02
(...) Mir ist die grundsätzliche Berechnung der Erwerbsminderungsrente klar, auch dass das Auslandjahr sowie die 6 Jahre Studium meine durchschnittlich erworbenen Rentenpunkte stark nach unten ziehen. (...)
Hallo Anja, Nachzahlungen bringen vermutlich nichts mehr, da Du schon krank bist. Aber hast Du Dir die Zeiten Deines Studiums schon bei der Rentenversicherung eintragen lassen? Allein das kann die EM-Rente schon erhöhen, da die Zeit des Studiums dann für die Berechnung des Durchschnitts herausgenommen wird, mit dem die Zurechnungszeit berechnet wird.
Ob das aber eine derart markante Erhöhung bringt, um den Bürgergeldbezug zu vermeiden, ist stark zu bezweifeln.
KSCam 17.06.2023 | 13:15
Wenn Sie schon krank sind bringen Zahlungen, die nach Eintritt einer Erwerbsminderung gezahlt werden, vermutlich nichts oder nicht viel. Da hilft auch eine Probeberechnung nicht weiter.
Berechtigte Skepsisam 17.06.2023 | 13:21
Glaube ich auch nicht. Und Bürgergeld gäbe es nur bei einer teilweisen EM-Rente, ansonsten bei befristeter voller EM-Rente Hilfe zum Lebensunterhalt, bei unbefristeter voller EM-Rente Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Würde wohl monetär auf das gleiche hinauslaufen. Wenn allerdings die Rentenerhöhungen so weiter laufen wie in der Vergangenheit, kommt man aus dem dreistelligen Betrag auch wieder heraus mit der Zeit. Ich habe seinerzeit mit 900 Euro Brutto angefangen, mittlerweile hat sich das fast verdoppelt.
Nachfrageam 17.06.2023 | 13:29
Hallo Anja, Nachzahlungen bringen vermutlich nichts mehr, da Du schon krank bist. Aber hast Du Dir die Zeiten Deines Studiums schon bei der Rentenversicherung eintragen lassen? Allein das kann die EM-Rente schon erhöhen, da die Zeit des Studiums dann für die Berechnung des Durchschnitts herausgenommen wird, mit dem die Zurechnungszeit berechnet wird.
Ob das aber eine derart markante Erhöhung bringt, um den Bürgergeldbezug zu vermeiden, ist stark zu bezweifeln.
Da Anja etwa 5Jahre gearbeitet und 6+1 Jahre studiert bzw. ein Jahr im Ausland verbracht hat, bringt das sehr wohl "markant" etwas - besonders wenn sie erst 5Jahre gearbeitet hat: Nehmen wir (vereinfacht) an, Anja hat während der 6+1 Jahre Studium 0 Entgeltpunkte (EP) "verdient" und in den 5Jahren Arbeit insgesamt 8EP. Die Berechnung der Durchschnittspunkte für Hochrechnung Zurechnungszeit ist dann etwa wie folgt: - ohne Berücksichtigung Studium: (0EP+8EP)/(6+1+5Jahre)= 8EP/12Jahre = 0,66EP/Jahr für die Zurechnungszeit - mit Berücksichtigung Studium: (8EP)/(1+5Jahre)= 8EP/6Jahre = 1,33EP/Jahr für die Zurechnungszeit Wenn wir annehmen, dass Anja jetzt ca. 30 ist, kommen noch ca. 37 Jahre Zurechnungszeit dazu; und da macht es sehr wohl einen Unterschied. Sie hätte in beiden Fällen durch die Arbeit8EP erwirtschaftet. Dazu kämen - ohne Eintrag: 37x0,66EP= ca. 24EP - mit Eintrag: 37x1,33EP= ca. 49EP Ein Entgeltpunkt ist aktuell 37,60EUR "wert". Das heißt, durch den Eintrag der Studienzeiten hätte Anja in meinem Beispiel 25EP = 940 EUR mehr EM-Rente. Ich denke, das kann man schon als "markant" bezeichnen. Vermutlich sind die Zahlen bei Anja etwas niedriger, da Sie droht ins Bürgergeld abzurutschen. Trotzdem: Ich denke, der Eintrag bringt sehr "markante" Änderungen. Hallo Anja, wenn Du bei der Rentenversicherung warst und Deine Studienzeiten hast berücksichtigen lassen, melde Dich hier doch nochmal: Mich würden Deine konkreten Zahlen echt interessieren. Ist ja anonym hier... ;-)
Nachfrageam 17.06.2023 | 13:41
Ob das aber eine derart markante Erhöhung bringt, um den Bürgergeldbezug zu vermeiden, ist stark zu bezweifeln.
Glaube ich auch nicht. Und Bürgergeld gäbe es nur bei einer teilweisen EM-Rente, ansonsten bei befristeter voller EM-Rente Hilfe zum Lebensunterhalt, bei unbefristeter voller EM-Rente Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Würde wohl monetär auf das gleiche hinauslaufen. Wenn allerdings die Rentenerhöhungen so weiter laufen wie in der Vergangenheit, kommt man aus dem dreistelligen Betrag auch wieder heraus mit der Zeit. Ich habe seinerzeit mit 900 Euro Brutto angefangen, mittlerweile hat sich das fast verdoppelt.
Hallo Skepsis, Berechtigte Skepsis und alle anderen, ich habe gerade nochmal geschaut, was der Eintrag der Studienzeiten damals bei mir gebracht hat: Es war eine Erhöhung der zu erwartenden EM-Rente um rund 60%. Ich finde das durchaus beachtlich.
2. Ligaam 17.06.2023 | 13:27
Auch ein KSC kennt nicht den Leistungsfall. Daher könnte eine Proberentenberechnung durchaus Sinn machen.
KSCam 17.06.2023 | 14:28
Wenn Sie schon krank sind bringen Zahlungen, die nach Eintritt einer Erwerbsminderung gezahlt werden, vermutlich nichts oder nicht viel. Da hilft auch eine Probeberechnung nicht weiter.
Auch ein KSC kennt nicht den Leistungsfall. Daher könnte eine Proberentenberechnung durchaus Sinn machen.
Klar kenne ich den Leistungsfall nicht. Aber angenommen die Probeberechnung bringt eine beachtliche Rentensteigerung, Kunde zahlt und im anschließenden Rentenverfahren wird festgestellt, dass die EM schon vor der Zahlung eingetreten ist? Dann ist das Jammern groß - nicht mehr und nicht weniger sollte bedacht werden.
Berechtigte Skepsisam 17.06.2023 | 14:05
Doch soviel... Hätte ich nicht mit gerechnet.
Abschlägeam 17.06.2023 | 16:03
Auch ein KSC kennt nicht den Leistungsfall. Daher könnte eine Proberentenberechnung durchaus Sinn machen.
Klar kenne ich den Leistungsfall nicht. Aber angenommen die Probeberechnung bringt eine beachtliche Rentensteigerung, Kunde zahlt und im anschließenden Rentenverfahren wird festgestellt, dass die EM schon vor der Zahlung eingetreten ist? Dann ist das Jammern groß - nicht mehr und nicht weniger sollte bedacht werden.
Freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten können nur bis zum vollendeten 45 Lj. nachbezahlt werden. Diese Frist wird aber 'auf Eis gelegt', wenn ein Antrag auf EM-Rente gestellt wird. d.h., falls eine EM-Rente nicht bewilligt wird, kann man dann sich dann trotzdem noch überlegen, ob freiwillige Nachzahlungen dann etwas für die spätere Altersrente bringen. Deshalb sollte man während eines aktuell beabsichtigten Antrages also lieber die Finger davon lassen und erst einmal einen Antrag auf EM-Rente stellen und schauen, was dabei tatsächlich heraus kommt. Und entsprechend mit EM-Rentenantrag für die evtl. bisher noch nicht gemeldeten Ausbildungszeiten Nachweise beifügen. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-…
Was soll das?am 17.06.2023 | 16:48
Alle spekulieren ins Blaue hinein, ohne zu wissen, ob die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen überhaupt gegeben sind. Antrag stellen und abwarten, erst dann können konkret helfende Antworten gegeben werden.
....am 17.06.2023 | 16:53
So etwas nennt man Hilfestellung geben.
Abschlägeam 17.06.2023 | 18:38
Bei fünf Jahre Arbeiten und dann Krankengeldbezug (beides RV-pflichtig) sind vermutlich die 3/5 Jahre Versicherung erreicht, je nachdem ob überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt und wann für diese der 'Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) festgelegt werden würde. Da die Frage aber war "Nun habe ich gelesen, dass man die nicht geleisteten Versicherungsbeiträge während seiner Ausbildung nachzahlen kann, um seine Rente zu erhöhen. Ich frage mich, ob ich das machen könnte bzw. sinnvoll wäre und auch Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente hätte, oder nur für die normale Rente gilt." dürften die erteilten Antworten (bringt für eine EM-Rente nur etwas, wenn VOR Leistungsfall einbezahlt, im vorliegenden Fall also für die EM-Rente wohl schon gar nicht mehr sinnvoll. Und deshalb auch Probeberechnung irrelevant, weil diese auch ein falsches Bild liefern kann, da diese von einem Eintritt der EM 'jetzt' ausgehen würde und nicht rückwirkend) im Zusammenhang mit Nachzahlungsfrist wird durch EM-Rentenantrag eingefroren, für die Fragestellerin 'Anja' dennoch bereits hilfreich sein. JETZT nichts nachbezahlen, sondern den Antrag auf EM-Rente (ohne Probeberechnungsbrimborium) stellen.
Wowam 17.06.2023 | 19:55
Alle spekulieren ins Blaue hinein, ohne zu wissen, ob die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen überhaupt gegeben sind. Antrag stellen und abwarten, erst dann können konkret helfende Antworten gegeben werden.
Bei fünf Jahre Arbeiten und dann Krankengeldbezug (beides RV-pflichtig) sind vermutlich die 3/5 Jahre Versicherung erreicht, je nachdem ob überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt und wann für diese der 'Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) festgelegt werden würde. Da die Frage aber war "Nun habe ich gelesen, dass man die nicht geleisteten Versicherungsbeiträge während seiner Ausbildung nachzahlen kann, um seine Rente zu erhöhen. Ich frage mich, ob ich das machen könnte bzw. sinnvoll wäre und auch Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente hätte, oder nur für die normale Rente gilt." dürften die erteilten Antworten (bringt für eine EM-Rente nur etwas, wenn VOR Leistungsfall einbezahlt, im vorliegenden Fall also für die EM-Rente wohl schon gar nicht mehr sinnvoll. Und deshalb auch Probeberechnung irrelevant, weil diese auch ein falsches Bild liefern kann, da diese von einem Eintritt der EM 'jetzt' ausgehen würde und nicht rückwirkend) im Zusammenhang mit Nachzahlungsfrist wird durch EM-Rentenantrag eingefroren, für die Fragestellerin 'Anja' dennoch bereits hilfreich sein. JETZT nichts nachbezahlen, sondern den Antrag auf EM-Rente (ohne Probeberechnungsbrimborium) stellen.
So kann man inhaltlich gleiches in 3 Sätzen oder in @Abschläge-Romanstärke ausdrücken.
DRVam 17.06.2023 | 21:32
Zustimmung! Quantität ist nunmal nicht Qualität!
Anjaam 17.06.2023 | 21:55
Erstmal einen ganz großen Dank für die vielen hilfreichen Antworten und die tolle Beispielrechnung von "Nachfrage"! Ich habe die Studienzeiten nicht berücksichtigen lassen, bzw. war mir nicht im klaren, dass das möglich ist. Das wäre dann ein riesiger Unterschied und macht meine eigentliche Frage etwas überflüssig, da ein Nachzahlen dann gar nicht nötig ist. Dann werde ich jetzt mal um eine Proberechnung bitten mit Berücksichtigung der Ausbildungszeiten. Dazu hätte ich nochmal zwei kurze Fragen und würde mich nochmal sehr über eine Antwort freuen. Ich habe während des Studiums ein knappes halbes Jahr lang als Werkstudent mit 20h/Woche gearbeitet. Wird dieses Jahr normal mit Rentenpunkten bewertet (was für mich wahrscheinlich schlechter wäre), oder wird es ebenfalls rausgerechnet, da das Studium im Vordergrund stand? Anstatt der 5 Jahre Regelstudienzeit habe ich 6 Jahre gebraucht, da ich zwischen dem Bachelor und Master ein Jahr lang "Pause" gemacht habe bzw. nur sehr wenig für das Studium, war die Zeit lang aber trotzdem immatrikuliert. Wie wird das gewertet? Liebe Grüße Anja
Nachfrageam 18.06.2023 | 05:18
Hallo Anja, es werden eh nur max. 8Jahre (ab 17. Geburtstag) für Schule, Ausbildung, Studium anerkannt. Von daher: Geh mit Deinen Unterlagen zur DRV und lasse alles eintragen (Mitnehmen: Bescheinigungen von Schule und Uni, die Du für die Rentenversicherung bekommen hast!). Das Jahr "Pause" wird halt nicht "rausgerechnet" und zieht den Durchschnitt für die Zurechnungszeit so etwas nach unten (wie auch in meinem obigen Beispiel). Und wegen des Studentenjobs: Bitte erkläre das bei der DRV so wie oben; wenn Du parallel dazu mehr als 20h studiert hast, hat das keine Nachteile. So, und jetzt genug "theoretisiert": Auf zur Rentenberatung und die Zeiten von Schule und Studium eintragen lassen. ;-)
Abschlägeam 19.06.2023 | 13:35
Hallo Anja, hier finden Sie Hinweise, unter welchen Voraussetzungen sich eine freiwillige Nachzahlung auch auf eine Erwerbsminderungsrente auswirkt (Punkt 3) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Eine Berechnung über die Höhe dieser Ausgleichszahlungen zwingt Sie nicht, diese auch tatsächlich zu leisten. Sie sollten also zunächst den Antrag auf EM-Rente stellen, da ja Sie selbst und auch Ihre Ärzte meinen, Sie seien bereits erwerbsgemindert. Und in diesem Zusammenhang die bisher der DRV noch gar nicht bekannten Ausbildungszeiten anhand von Unterlagen nachweisen. Denn auch eine Berechnung über die Höhe von möglichen Nachzahlungen hierfür kann nur erfolgen, wenn die Zeiten 'geklärt' sind. Ihre zuständige DRV hilft Ihnen auch (persönlich/telefonisch/Video-Chat), Ihre Anträge so aufzunehmen, dass einerseits bereits der Antrag auf EM-Rente 'läuft', aber auch die Möglichkeit einer Nachzahlung erhalten bleibt.
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