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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Erhöhung 01.07.2024

von Heinrich21.07.2022 | 12:31
734 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ab 01.07.2024 soll die Erwerbsminderugsrente einen Zuschlag bekommen. Ich habe eine Erwerbsminderungsrente die am 01.07.2023 endet, dann beginnt die normale Altersrente. Bekomme ich auch am 01.07.2024 einen Zuschlag?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinrich,

der Zuschlag wird auch für eine Altersrente gewährt, die unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente anschließt, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2019 begonnen hat. (§ 307i Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, Inkrafttreten: 01.07.2024)

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ergänzend hier der Wortlaut des zukünftigen § 307i SGB VI (Inkrafttreten 01.07.2024) in der derzeitigen Fassung:

§ 307i SGB VI Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

Gesetzeswortlaut:

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1.7.2024 berücksichtigt, wenn am 30.6.2024 ein Anspruch bestand auf

1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat,

2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,

3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nr. 1 anschließt oder

4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nr. 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nr. 3 anschließt.

(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Abs. 1 am 30.6.2024 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Abs. 3 vervielfältigt werden.

(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt

1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder

2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30.6.2014 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat.

Der Faktor nach S. 1 bestimmt sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Nr. 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.

(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag

1. eine Rente wegen Alters folgt oder

2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Abs. 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

Die Berechnung des Zuschlags stellt nach dem Gesetzestext (Absatz 2) auf die am 30.06.2024 der Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte ab.

Über Auslegungsfragen zu bestimmten Einzelfallkonstellationen können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Angaben gemacht werden, zumal das Inkrafttreten (01.07.2024) noch fast zwei Jahre in der Zukunft liegt und ggf. noch erfolgende Gesetzesänderungen nicht vorhergesagt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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12 Antworten

DRVam 21.07.2022 | 12:36
Nein. Lesen Sie einfach die hierzu schon erfolgten Beiträge.
....am 21.07.2022 | 12:43
Bei der Höhe des Zuschlags wird zwischen zwei Gruppen unterschieden: Diejenigen, die bis Juni 2014 in EM-Rente gegangen sind und die bisher von gar keinen Verbesserungen profitiert haben, erhalten einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre jeweilige Rente. Die zweite Gruppe sind diejenigen, die von Juli 2014 bis Dezember 2018 in EM-Rente gegangen sind und die zumindest teilweise von den Verbesserungen erfasst wurden. Sie erhalten folgerichtig einen etwas geringeren Zuschlag von 4,5 Prozent. https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/de…
Königam 21.07.2022 | 12:40
Das hängt davon ab, wann Ihre Erwerbsminderungsrente begonnen hat. Sollte diese dann in eine Altersrente umgewandelt werden, erhalten auch Sie den Zuschlag.
Onlyam 21.07.2022 | 16:05
Nur DRV
Unwissenderam 21.07.2022 | 15:54
Wird der Zuschlag auch auf eine Zusatzrente, zb Der ZVK ( Zusatzversorgungskasse des öffentl. Dienstes) gewährt, bzw angerechnet oder nur auf die Rente der DRV ?
Abschlägeam 21.07.2022 | 17:12
Das hängt ja wohl maßgeblich von dem ab, was dann bei dem Gerichtstermin, der noch nicht stattgefunden hat und für den es noch keinen Verhandlungstermin gibt, von den Richtern als Urteil gesprochen wird. Wie also soll Ihnen hier jemand beantworten können, ob es dann zwei Zuschläge gibt?? Da müssen Sie sich also einfach noch gedulden und zunächst auf die 'gesicherte' Erhöhung ab 01.07.2024 freuen.
Sonne.2am 21.07.2022 | 16:52
Hallo, es steht ja noch ein Gerichtstermin aus bei der Erwerbsminderungsrente. Mal angenommen es kommt zu einem positiven Urteil, dann gibt es ja 2 Erhöhungen für die Erwerbsminderungsrentner. Oder ???? Viele Grüße Sonne
Rentner Rudiam 21.07.2022 | 22:28
Hallo liebes Forum und liebe Fachleute, ich habe soviel über diese Erhöhung gelesen, das ist für mich aber alles sehr unklar. Ich weiß nicht, ob es mich auch betrifft. Meine EU Rente begann am 01.01.2012 und wurde am 01.02.2022 in eine Rente für Schwerbehinderte geändert. Bekomme ich auch diese Erhöhung ??? Ich hoffe auf eine Antwort und bedanke mich im Voraus. Beste Grüße Rudi
Abschlägeam 21.07.2022 | 22:40
@Rentner Rudi: Ja, auch Sie werden dann ab 01.07.2024 diesen Zuschlag erhalten. In Ihrem Fall sind es dann 7,5%, da Ihre Rente bereits 2012 begann. Es gibt, wie auch in den anderen Beiträgen schon geschrieben, aber KEINE rückwirkende Nachzahlung.
Berndam 22.07.2022 | 10:29
Eine Ausnahme gäbe es da aus meiner Sicht. Ist die Rente für Schwerbehinderte höher als die bisherige Erwerbsminderungsrente, bekommt man schon mehr. Aus meiner Sicht müsste dann EM-Rente + Zuschlag ab 01.07.24 + ggf. Grundrentenzuschlag mit der Schwerbehindertenrente + ggf. Grundrentenzuschlag verglichen werden und der höhere Betrag gezahlt werden. Da es aber noch keine Rechtssprechung gibt, bleibt es abzuwarten, wie die DRV und ggf. auch die Gerichte dies sehen werden.
Abschlägeam 22.07.2022 | 11:09
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Vorgesehen, lt. Gesetztext, ist ja, das die persönlichen EP, die per 30.06.2024 bestehen, um den Zuschlag erhöht werden. Insofern dürfte es keinen Unterschied machen, ob 'jetzt' die SB-Rente höher ist als die EM-Rente, eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde ja bereits durchgeführt. Aber tatsächlich bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung des Gesetzes erfolgt, hierüber wird ja noch nachgedacht. Wobei sicherlich sinnvoll wäre zu berücksichtigen, dass jemand, der ohne diesen Zuschlag Anspruch auf Grundrentenzuschlag hat und diesen durch den EP-Zuschlag verlieren oder vermindern würde, davor geschützt ist. Aber da sich ja nicht die Beitragszeiten ändern, sondern es lediglich ein Zuschlag auf die vorhandenen EP ist, dürfte auch das eigentlich keine Auswirkungen auf die Grundrentenzeiten und dem damit verbunden Zuschlag haben. Man wird wohl später mitbekommen, was die Rechengurus aus dem § 307i SGB VI (der am 01.07.2024 in Kraft tritt) in Verbindung mit den anderen Gesetzen machen :-)
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