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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Nix Holger07.05.2012 | 10:33
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2 Antworten

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Ich beziehe eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschl.versicherten Beschäftigung(0,5)bleibt die Rentenhöhe ein Leben lang oder verdoppelt die Rente bei Eintritt in die Regelaltersrente?,danke

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Da Sie nur die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen (Rentenartfaktor 0,5), wird diese Rent mit einem Rentenartfaktor 1,0 erst gezahlt, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen. Weiterhin ist aber ggfls. ein Rentenabschlag zu berücksichtigen.

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1 Antworten

Hansam 09.05.2012 | 21:44
Wenn Sie im Anschluss an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente beziehen werden, steigt natürlich die Rentenhöhe, verdoppeln wird sie sich aber wahrscheinlich nicht, da Ihre jetzige Rente einen Knappschaftsanteil enthält: Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich beim Rentenbetrag, der auf die allgemeine Rentenversicherung entfällt, um eine 50%-Rente (Rentenartfaktor 0,5), beim Rentenbetrag, der auf die knappschaftliche Rentenversicherung (ohne Leistungszuschlag für Untertagearbeiten) entfällt, um eine 67%-Rente (Rentenartfaktor 0,9) und beim Rentenbetrag, der auf den Leistungszuschlag für Untertagearbeiten entfällt, um eine 100%-Rente (Rentenartfaktor 1,3333). Um nun die voraussichtliche Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente oder Altersrente grob überschlagen zu können, schauen Sie bitte in die Anlage 1 Ihres Rentenbescheides der Rente wegen teilweise Erwerbsminderung. Nehmen Sie sich einen Taschenrechner und multiplizieren Sie die dort aufgeführten Entgeltpunkte mit dem Rentenarfaktor von 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) bzw. 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) und dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,07 € (West) bzw. 24,92 € (Ost), getrennt für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung. Die Summe ergibt die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Altersrente. Aufgrund des in Anhängigkeit vom Beginn der Folgerente neu festzusetzenden Rentenabschlags liefert diese Berechnung nur eine ungefähre Rentenhöhe.
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