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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Fragen zum Bescheid

von Rolf09.05.2021 | 21:26
1562 Ansichten
8 Antworten
Hallo, tatsächlich habe ich nach nur 8 Wochen seit Antragstellung den Bescheid für eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Bin sehr glücklich, kann es momentan immer noch nicht richtig fassen! Zur Zeit erhalte ich ALG I nach §145 SGB 3 (Nahtlosigkeit). Nun zu meiner Frage im Rentenbeschied - hier steht: Die Rente beginnt am 01.10.2020. Sie wird für die Zeit ab dem 01.07.2021 laufend gezahlt. (Angaben zur Höhe der laufenden Zahlung bzw. Höhe der Rente...) Nachzahlung Für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.06.2021 beträgt die Nachzahlung xxxx Euro. Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt (im weiteren erfolgt dann noch als Erklärung hierzu, dass zunächst die Ansprüche anderer Stellen zu klären sind (KV, AfA...). Meine Fragen: 1. Ich gehe davon aus, dass die laufende Rente erst ab 01.07.2021 gezahlt wird, damit ausreichend Zeit ist, die Ansprüche der anderen Stellen zu klären. Ist das richtig? 2. Bekomme ich in der Zwischenzeit bis Ende Juni 2021 weiterhin ALG I? 3. Muss ich der AfA mitteilen, dass meine Erwerbsminderungsrente genehmigt wurde? Oder läuft das jetzt alles über die DRV? Im Rentenbescheid steht nichts dazu. Freue mich auf ihre Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.05.2021 | 12:50

Hallo Rolf,

die Nachzahlung Ihrer Rente wurde vom Rentenversicherungsträger einbehalten, da andere Leistungsträger Erstattungsansprüche geltend gemacht haben. In Ihrem Fall wahrscheinlich die Krankenversicherung und die Agentur für Arbeit. Wie zügig die Nachzahlung abgerechnet werden kann, ist abhängig von der Rückantwort dieser Leistungsträger. Im Regelfall werden diese Leistungsträger unmittelbar nach Kenntnis der Rentengewährung die Zahlungen einstellen und beim Rentenversicherungsträger den Erstattungsanspruch getrennt nach Monaten beziffern. Für den Zeitraum, in dem Sie keine Leistungen erhalten haben, steht für Sie der Rentenbetrag aus der Nachzahlung zur Verfügung und wird Ihnen mit Abrechnung der Nachzahlung angewiesen. Über den aktuellen Sachstand der Abrechnung Ihrer Nachzahlung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Wir empfehlen Ihnen unabhängig davon die Krankenversicherung und die Agentur für Arbeit über die Rentengewährung zu informieren. Ihre erste laufende Rentenzahlung wird Ende Juli für den Monat Juli überwiesen.

7 Antworten

Kläusingam 09.05.2021 | 21:46
Korrektur Alg 1 muss es natürlich heißen
Kläusingam 09.05.2021 | 21:44
Sie erhalten Ihre erste Rente nachschüssig Ende Juli. Nein, Sie erhalten kein Alg 2,da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Teilen Sie der AfA die Rentengewährung mit.
Rolfam 09.05.2021 | 22:46
Kläusing schrieb

Korrektur Alg 1 muss es natürlich heißen

Das heißt tatsächlich, ich bekomme 3 Monate lang kein Geld?
Rolfam 09.05.2021 | 22:56
Kläusing schrieb

Sie erhalten Ihre erste Rente nachschüssig Ende Juli. Nein, Sie erhalten kein Alg 2,da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Teilen Sie der AfA die Rentengewährung mit.

Hallo, Nein, Sie erhalten kein Alg 2,da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Teilen Sie der AfA die Rentengewährung mit.
ALG I erhalte ich nach §145 SGB 3 gerade weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Und Nahtlosigkeit bedeutet ja, dass damit die Lücke zwischen Aussteuerung aus dem Krankengeld und der Entscheidung der DRV über die Erwerbsminderungsrente geschlossen wird. Daher kann ich nicht ganz nachvollziehen, dass jetzt gerade durch die Gewährung der EMR eine Lücke entsteht.
Kläusingam 09.05.2021 | 23:15
Rolf schrieb

Hallo,

Nein, Sie erhalten kein Alg 2,da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Teilen Sie der AfA die Rentengewährung mit. [/quote]

ALG I erhalte ich nach §145 SGB 3 gerade weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Und Nahtlosigkeit bedeutet ja, dass damit die Lücke zwischen Aussteuerung aus dem Krankengeld und der Entscheidung der DRV über die Erwerbsminderungsrente geschlossen wird. Daher kann ich nicht ganz nachvollziehen, dass jetzt gerade durch die Gewährung der EMR eine Lücke entsteht.

ALG I erhalte ich nach §145 SGB 3 gerade weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Und Nahtlosigkeit bedeutet ja, dass damit die Lücke zwischen Aussteuerung aus dem Krankengeld und der Entscheidung der DRV über die Erwerbsminderungsrente geschlossen wird. Daher kann ich nicht ganz nachvollziehen, dass jetzt gerade durch die Gewährung der EMR eine Lücke entsteht.
Nahtlosigkeit, bis die RV eine Entscheidung getroffen hat. Da bleibt nur der Gang zum Sozialamt.
Siehe hieram 10.05.2021 | 00:59
Rolf schrieb

Hallo,

Nein, Sie erhalten kein Alg 2,da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Teilen Sie der AfA die Rentengewährung mit. [/quote]

ALG I erhalte ich nach §145 SGB 3 gerade weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Und Nahtlosigkeit bedeutet ja, dass damit die Lücke zwischen Aussteuerung aus dem Krankengeld und der Entscheidung der DRV über die Erwerbsminderungsrente geschlossen wird. Daher kann ich nicht ganz nachvollziehen, dass jetzt gerade durch die Gewährung der EMR eine Lücke entsteht.

ALG I erhalte ich nach §145 SGB 3 gerade weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Und Nahtlosigkeit bedeutet ja, dass damit die Lücke zwischen Aussteuerung aus dem Krankengeld und der Entscheidung der DRV über die Erwerbsminderungsrente geschlossen wird. Daher kann ich nicht ganz nachvollziehen, dass jetzt gerade durch die Gewährung der EMR eine Lücke entsteht.
Hallo Rolf, die Agentur für Arbeit erhält von der Rentenversicherung eine Mitteilung über den Beginn Ihrer Rente. Darauf hin wird der Bewilligungsbescheid über das ALGI aufgehoben. Gemäß der fachlichen Anweisung für die Agentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-145_ba015152.pdf… erfragt die RV zuvor, zu wann das ALGI aufgehoben wird. Somit erhalten Sie zwar erst ab 01.07.2021 die laufende Rentenzahlung, bis dahin aber entweder noch bis 30.06.2021 ALG I - das dann ebenfalls mit dem Nachzahlungsanspruch verrechnet wird. Oder die Bewilligung endet mit dem Monat Mai, es werden die Ansprüche Oktober 2020 bis inkl. Mai 2021 verrechnet und Sie erhalten den Nachzahlungsbetrag irgendwann innerhalb des Monats Juni. Der Erstattungsbetrag ist auf den monatlich zur Verfügung stehenden Zahlbetrag der Rente begrenzt. Sofern das ALG1 höher war, müssen Sie eine Differenz nicht erstatten. Sofern also bereits per 31.05.2021 verrechnet wird, verbliebe Ihnen aus der Nachzahlung auf jeden Fall die volle Rente für den Monat Juni 2021. Wenn noch bis zum 30.06.2021 ALGI bezahlt und dieses dann verrechnet wird, haben Sie 'schlimmstenfalls' nichts von der Nachzahlung, aber auch keine Lücke. Zu wann genau der Bescheid für das ALGI von Ihrer Agentur für Arbeit aufgehoben wird - und somit von dort keine Zahlung mehr erfolgt- erfahren Sie in der für Sie zuständigen Leistungsabteilung. Da auch das ALGI erst rückwirkend am Monatsende bezahlt wird (wie dann auch die Rente), entsteht Ihnen also 'so oder so' keine 3-monatige Lücke. Also rufen Sie nachher gleich mal in der Leistungsabteilung an, dann erfahren Sie es direkt von der zuständigen Stelle. Viel Erfolg und alles Gute!
PeterTam 10.05.2021 | 05:28
Sobald die AfA über den Beginn der EMR informiert wird, wird der ALG1 Bescheid aufgehoben. Bei mir war das seinerzeit der 08.10.2018. Im Aufhebungsbescheid steht sinngemäß : Die DRV hat die EMR festgestellt. Somit stehe man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und hat keinen Anspruch auf ALG1. DAS DATUM DES RENTENBEGINNS HAT AUF DIESE FESTSTELLUNG KEINEN EINFLUSS. Mein Rentenbeginn war der 01.11.2018 Die erste Zahlung war der 31.11.2018 Also : knapp einen Monat kein Geld.
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