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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente für vor 1961 Geborene

von Peter28.05.2019 | 08:26
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Hallo, nach meiner Recherche gilt für vor 1961 Geborene eine Sonderregelung: Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten und einem gleich­wertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können, erhalten die Halbe-Erwerbsminderungsrente. Ich bin 1959 geboren, falle somit unter diese Sonderregelung. In welchem Fall erhalte ich hier aber die "Volle Erwerbsminderungsrente"? Hierzu habe ich nicht gefunden. Wer kann mir mehr dazu sagen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn Ihr Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich beträgt.

Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben (sog. Arbeitsmarktrente).

Mit freundlichen Grüßen

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4 Antworten

Bestands EMRam 28.05.2019 | 08:35
Ist doch eigentlich logisch. Sie haben Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente wenn Sie als so krank angesehen werden das Sie nicht mehr als 3 Stunden arbeiten können. Da hat es nichts mehr zu tun vor oder nach 1961 geboren.
Cosimaam 28.05.2019 | 10:53
Die Sonderregelung haben Sie schon richtig erkannt, eine Teilrente, wenn man in seinem Beruf nicht mehr ausüben kann. Die volle Rente, wenn man gar keinen Beruf mehr ausüben kann. Eigentlich sagt die teilweise EMR 3-6 Stunden erwerbsfähig,hier greift bei Ihrem Jahrgang der Berufsschutz, den jüngere nicht mehr haben. Unter 3 Stunden gar nichts mehr entspricht dann der Vollrente. Mitunter erhält man auch eine sog. Arbeitsmarktrente, wenn man nur teilweise erwerbsgemindert ist, aber Teilzeitjob nicht vorhanden, sprich man Arbeitslos ist. Dieses käme für Sie leider nicht in Frage, da Sie nur erwerbsunfãhig in Ihrem Beruf sind, andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber in Frage kommen.
Cosimaam 28.05.2019 | 10:55
Leider nicht, siehe meine o. g. Ausführungen. Eine Arbeitsmarktrente kommt nicht in Betracht.
-am 28.05.2019 | 13:28
Hallo Peter, Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn Ihr Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich beträgt. Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben (sog. Arbeitsmarktrente). Mit freundlichen Grüßen
Leider nicht, siehe meine o. g. Ausführungen. Eine Arbeitsmarktrente kommt nicht in Betracht.
Eine Arbeitsmarktrente kommt dann in Betracht, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis unter sechs Stunden täglich beträgt und ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist. Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar noch wenigstens sechs Stunden täglich, im bisherigen Beruf aber nur noch unter 6 Stunden täglich einsetzbar sind. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht aber nicht (auch nicht bei verschlossenem Arbeitsmarkt).
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