Hallo,
mit Ihren Überlegungen liegen Sie grundsätzlich richtig, was die Versicherungspflicht zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Rente wegen Erwerbsminderung betrifft.
Allerdings haben Sie bei der Pflichtbeitragszahlung nur die Möglichkeiten:
1. Einkommensgerecht (19,9 % des zu versteuernden Einkommens nach Abzug der Betriebsausgaben)
2. Regelbeitrag (derzeit 508,45 €/mtl.)
3. halber Regelbeitrag innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbst. Tätigkeit (derzeit 254,22 €/mtl.)
Wenn Ihr Bekannter jedoch bereits 56 jahre alt ist, gibt es noch eine weitere, meist günstigere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Rente wegen Erwerbsminderung. Voraussetzung ist, dass
1. vor dem 01.01.1984 bereits fünf Jahre Beitragszeiten zurückgelegt wurden und
2. ab dem 01.01.1984 ein lückenloses Versicherungskonto vorliegt.
Für diese Lückenlosigkeit reicht es aus, dass jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit (Beitrags- oder beitragsfreie Zeiten wg. Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Schulausbildung) belegt ist.
Hierfür würden auch freiwillige Beiträge ausreichen. Der Vorteil liegt in der Höhe der Beiträge. Es würde schon ein mtl. Beitrag von 79,60 EUR ausreichen. Natürlich kann man auch höhere Beiträge zahlen (max. 1094,50 €/mtl.). Nachteil ist, dass er diese Beiträge bereits ab dem 01.09.2009 zahlen muss. Für 2009 läuft die Frist bereits am 31.03.2010 ab. Er sollte sich also schnell entscheiden.
Als Tip, wenn Ihr Bekannter sich nicht sicher ist, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, empfiehlt es sich erst einmal eine Klärung des Versicherungskontos zu beantragen.
Dies hat den Vorteil, dass dadurch die Frist für die freiwillige Versicherung gehemmt wird und er nach Abschluss dieses Verfahrens nochmals drei Monate für die Einzahlung Zeit hat. Grundsätzlich würde ich immer eine Beratung in in der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfehlen. Die Adressen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Hier kann man Sie auch zu den Auswirkungen bei der Bewertung der Zurechnungszeit beraten. Dazu braucht man in jedem Fall eine aktuelle Rentenauskunft mit allen Berechnungsanlagen.
MfG