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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente, Gutachter, ALG I?

von Jule21.02.2017 | 09:05
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ich benötige euren Rat. Ich war vor ca.1 Woche bei einem Gutachter wegen der Weitergewährung der EMR. Nun läuft meine Rente aber am 31.3. aus. Muss ich mich in der Agentur für Arbeit melden, falls der Bescheid der DRV bis dahin noch nicht eingetroffen ist? Ich wurde damals vor Rentenbeginn durch die KK ausgesteuert und dann rückwirkend zum ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit berentet.Gibt es da irgendwelche Fristen bei der AfA die ich einhalten muss .Oder soll ich warten ob der Bescheid noch rechtzeitig kommt? Ach ja ich stehe noch in einem Arbeitsverhältnis und war noch nie arbeitslos. Was muss ich hinsichtlich der AfA beachten? Viele Grüße Jule

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jule,

wenn Ihnen daran gelegen ist, dass Ihnen ein eventuell zustehender Anspruch auf Arbeitslosengeld möglichst nahtlos ab 01.04. gezahlt wird, sollten sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Da auch bei den Agenturen für Arbeit nicht überall gleich schnell gearbeitet wird, macht es Sinn, sich jetzt schon zu melden. Ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld neben Ihrer Beschäftigung besteht, kann unsererseits aber nicht beurteilt werden (Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, d. h. der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines EM-Rentenverfahrens, greift zum Beispiel nur, wenn die ausgeübte Beschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird).

Wir empfehlen Ihnen daher, sich bezüglich eines möglichen Anspruchs mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Dort wird man Ihnen auch mitteilen, was Sie sonst noch zu beachten haben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jule,

die Nahtlosigkeitsregelung soll Sie davor schützen, dass Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil nicht klar ist, welcher Sozialleistung

zuständig ist. In Ihrem Fall: Solange nicht feststeht, ob Sie über den 31.03. hinaus weiterhin erwerbsgemindert sind, ist nicht klar, ob die Rentenversicherung ab 01.04. Rente zahlen muss oder ob Sie ab 01.04. dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen und somit die Agentur für Arbeit ggf. Arbeitslosengeld zahlen muss (wenn Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen).

Für solche Fälle wurde die Nahtlosigkeitsregelung geschaffen: Damit Sie ab 01.04. nicht ohne Sozialleistung dastehen, zahlt die Agentur (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) so lange Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, bis über das Vorliegen von Erwerbsminderung entschieden wurde.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jule,

die Nahtlosigkeitsregelung soll Sie davor schützen, dass Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil nicht klar ist, welcher Sozialleistungsträger zuständig ist. In Ihrem Fall: Solange nicht feststeht, ob Sie über den 31.03. hinaus weiterhin erwerbsgemindert sind, ist nicht klar, ob die Rentenversicherung ab 01.04. Rente zahlen muss oder ob Sie ab 01.04. dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen und somit die Agentur für Arbeit ggf. Arbeitslosengeld zahlen muss (wenn Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen).

Für solche Fälle wurde die Nahtlosigkeitsregelung geschaffen: Damit Sie ab 01.04. nicht ohne Sozialleistung dastehen, zahlt die Agentur (bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) so lange Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, bis über das Vorliegen von Erwerbsminderung entschieden wurde.

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3 Antworten

Juleam 21.02.2017 | 11:58
Vielen Dank für ihre Antwort. Es ist so bei mir das ich keine Beschäftigung ausübe, da ich voll erwerbsgemindert bin. Und durch den Weitergewährungsantrag Angst habe das der Bescheid nicht bis zum 31.3. bei mir ankommt. Ich stehe allerdings in einem Arbeitsverhältnis, welches im Moment "ruht". Was genau bedeutet denn Nahtlosigkeit? Danke Ihnen. Ich war noch nie arbeitslos, ich kenne mich leider mit dem Procedere nicht aus. Jule
W*lfgangam 21.02.2017 | 18:59
Hallo Jule, allein schon der Krankenversicherung wegen - die KVdR läuft so auch mit dem 31.03. aus - sollten Sie versuchen, Leistungen von der AfA zu erhalten (im Rahmen der beschriebenen Nahtlosigkeitsregelung), andern falls zahlen Sie die Krankenkassenbeiträge erst mal selbst. Rufen Sie mal eine Woche vor Fristablauf bei der DRV an, wie weit der Sachstand ist und ob nicht 'überbrückungsweise' die Rente weitergezahlt werden kann. Wird dann trotzdem ein 'Kuddelmuddel' mit den einzelnen Leistungsträgern geben, da ein 'Weiterzahlungsbescheid' eher zum Ende Monat 04 kommt. Gruß w.
Juleam 23.02.2017 | 15:37
Ich möchte mich für ihre Hilfe bedanken. Ich werde dann ca. eine Woche vor Ablauf der EMR zur AfA gehen und vorher kurz mit der DRV Tel. ob eine Weiterzahlung ggf. möglich ist. Vielen Dank ! Jule
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