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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst

von Luna25.04.2017 | 16:09
732 Ansichten
3 Antworten
Hallo zusammen, ich beziehe seit 10/15 eine Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Ich arbeite derzeit 4 Stunden pro Tag. Nun wurde mir ein anderes Jobangebot unterbreitet und ich möchte die Hinzuverdienstgrenze prüfen. Im Bescheid gibt es einen Betrag für "in voller Höhe das 0,23fach der maßgebenden Bezugsgröße..." und einen Betrag für "in Höhe der Hälfte das 0,28fache der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße...". Derzeit beziehe ich eine "halbe" Rente, d.h. die Hälfte einer Rente, die mir bei voller Erwerbsunfähigkeit zustehen würde. Ich habe jetzt die Auskunft bekommen, das nur der 0,23fache Betrag für mich maßgeblich sei und ich bei Überschreitung dann nur noch die Hälfte der Hälfte erhalten würde. Mir ist nicht ganz klar, warum das so ist, da ich ja nur eine hälftige Rente erhalte. Wer kann mir mehr Infos geben?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.04.2017 | 09:37

Hallo Luna,

bei den Werten 0,23 und 0,28 handelt es sich um gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktoren.

Neu ab dem 1. Juli 2017:

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich -vereinfacht gesagt- an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie jedoch im Jahr 2017 bei 14458,50 Euro. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Sie können sich Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze von Ihrem Rentenversicherungsträger berechnen lassen.

2 Antworten

KSCam 25.04.2017 | 18:22
Warum ist das so? Ich weiß, ne doofe Antwort, aber es ist so weil das so gesetzlich geregelt ist. d.h. unsere Parlamente und Politiker haben es so und nicht anders ins Gesetz geschrieben. Aber zu 01.07. ändert sich eh vieles in diesem Bereich durch das Flexirentengesetz. Infos werden Sie dazu noch erhalten.
W*lfgangam 25.04.2017 | 19:19
Hallo Luna, eine halbe EMRT von der eigentlich vollen EMRT. Für die volle Rente gibt es eben die Abstufungen 28, 23, 17, um noch eine Teilrente von der vollen zuzulassen - Ihr jetziger Verdienst lässt eben noch die 23-Regelung zu/halbe Rente. Wenn Sie den Hinzuverdienst damit überschreiten, fallen Sie bis zum 30.06. in die 17-Regelung. Und wie KSC schon sagte, ab 01.07. gibt es neue Hinzuverdienstgrenzen, dann entfallen die starren mtl. Regelungen zum Hinzuverdienst, es gilt eine Jahresarbeitsverdienstgrenze - wobei hier auch die Hinzuverdienste aus der Zeit 01.01. - 30.06. einbezogen werden ...Info folgt seitens der DRV, wie genau ...hmm? Ggf. müssen Sie das so um den 01.07. nochmal individuell nachfragen. Gruß w.
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