Hallo Catherine,
ich kann mich den Ausführungen von Claire Grube nur anschließen.
Teilen Sie uns eine Minderung Ihres Einkommens einfach sobald wie möglich mit, damit die Erwerbsminderungsrente wieder in der Ihnen zustehenden Höhe angewiesen werden kann.
Danke, das hilft mir schon mal sehr.
Das kann ich mir nicht vorstellen, weil ich meine Rente nicht wegen der Arbeitsmarktsituation, sondern wegen meiner tatsächlichen Behinderung bekommen habe. Ich kann de fakto das Haus nicht mehr verlassen und arbeite auch ausschließlich im Home-Office. Ich arbeite auch nicht wesentlich mehr als die Jahre zuvor, ich habe nur bessere Kunden, die deutlich besser zahlen.
Mir ist aber gerade aufgefallen, dass meine Rente ohnehin Ende 2012 ausläuft, ich muss also sowieso bald eine Nachprüfung beantragen.
Vielen Dank!
Freundliche Grüße,
Catherine
Nein, das müssen Sie nicht.
§ 96a SGB 6 ist eine Anrechnungsvorschrift und stellt im Gegensatz zur Hinzuverdienstregelung für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB 6) keine negative Anspruchsvoraussetzung dar. Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung des § 96a SGB 6 dem Grunde nach nicht berührt. Bei unzulässigem Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit teilweise oder vollständig. Anteilige Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind keine Teilrenten i. S. v. § 100 Abs. 2 SGB 6. Bei Minderung bzw. Wegfall des Hinzuverdienstes ist keine erneute Antragstellung erforderlich. Vor Anwendung des § 96a SGB 6 ist jedoch zunächst zu prüfen, ob auf Grund der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (weiterhin) der Leistungsfall für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegt. Sofern der Grundanspruch durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit berührt wird, ist ggf. eine Entziehung der Rente nach § 48 SGB 10 i. V. m. § 100 SGB 6 zu prüfen.
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