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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente höher als Altersrente nach 45 Jahren?

von PeterPahn21.05.2015 | 21:47
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25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Habe von Kollegen gehört, dass eine Erwerbsminderungsrente sogar höher sein kann als eine zum selben Zeitpunkt mögliche abschlagsfreie Rente mit 63 (wegen 45 Jahre Wartezeit). Kann das sein? Sind doch beide ohne Abschläge, oder? Hörte sich aber vertrauenswürdig an!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo PeterPhan,

da die „Günstigerprüfung“ in den letzten vier Jahren nur für die Fragen der Bewertung der Zurechnungszeit gilt, und diese ja nur bis zum 62 Lebensjahr erfolgt, sollten bei der Berechnung der Altersrente für besonders lang. Vers. Und der Erwerbsminderungsrente keine relevanten Unterschiede herauskommen. Die Bemerkungen Ihrer Kollegen sind insofern nicht zutreffend.

Unter dem folgenden LINK können sie auch weiter Informationen erhalten:

http://www.rentenpaket.de/rp/DE/Alle-Fakten/Die-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/rente-bei-erwerbsminderung.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

24 Antworten

Jonnyam 22.05.2015 | 08:02
Ja, dss ist richtig. Kann, muß aber nicht. Grund: Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es eine weitere Vergleichsbewertung (ohne die Beiträge in den letzten 4 Jahren) Meint jedenfalls Jonny
Franziam 22.05.2015 | 10:02
Das ist doch bekannt, mancher 40 J. alte EMR bekommt höhere Rente als viele mit 65 J. Paar Jahre vor der Rente hohen Bruttoverdienst und schon läuft das. Manches Klagelied von EMR kann ich nicht verstehen, es gibt aber auch arme Leute dabei.
JustusJonasam 22.05.2015 | 10:53
Die Antwort von "Franzi" passt leider nicht zur gestellten Frage! Hier geht es meiner Meinung in der Tat und die neu eingeführte zweite Vergleichsberwertung und den Umstand, dass alleine deshalb möglichwereise -aber nicht zwingend- ein höherer Rentenanspruch entstehen kann. Hat nichts mit gefühlten Ungerechtigkeiten oder Statistiken zu tun.
GroKoam 22.05.2015 | 12:30
Dein Friseur kann wohl Dein ewiges Gejammer auch nicht mehr hören.
Herz1952am 22.05.2015 | 12:23
Hallo Peter Pahn, Mit meinem eigenen Beispiel kann ich das verdeutlichen. Ich hatte mit ca. 52 Jahren einen/mehrere Herzinfarkte. Die Firma war inzwischen insolvent. Ich bekam noch 78 Monate Krankengeld, anschließend ALG I und dann eine volle EM -Rente. Krankheitsbeginn war der 15.12.2004. Die Basis für die Rentenberechnung war der (sozialversicherte) Brutto verdienst. Krankengeld und ALG I blieben dabei unberücksichtigt zu meinen Gunsten. Das lag wohl daran, dass die Basis der Krankheitsbeginn war und bis zur EM-Rente lückenlos Arbeitsunfähigkeit vorlag. Heute werden die letzten 4 Jahre unberücksichtigt gelassen bzw. eine "Besserrechnung" gemacht, wenn in den letzten 4 Jahren Unterbrechungen entstanden sind. Also einmal mit und einmal ohne Unterbrechung durchgerechnet. Die höhere Basis wird genommen. Bei mir war es also so, dass der bisherige Durchschnitt genommen wurde. Mit diesem wurde dann die Zeit bis zum 60. Lebensjahr "aufgefüllt" (hinzugerechnet). Davon wurden 10,8 % abgezogen, weil ich mehr als 3 Jahre früher (vor dem 60. Lj.) berentet wurde. Bei meiner Situation hätte es ohne die Erkrankung so aussehen können, dass ich nie mehr einen Arbeitsplatz bis zur Regelaltersrente bekommen hätte. Diese Zeit hätte dann die Altersrente unter die EM-Rente zum damaligen Zeitpunkt (1.5.06) gedrückt. Dies wäre auch der Fall gewesen: bei keine Arbeit zu bekommen und mit 58 Jahren voll erwerbsgemindert zu werden. Da wäre die EM-Rente mit 58 Jahren auch weniger geworden als mit 52, weil der Durchschnitt zur Hochrechnung wesentlich weniger geworden wäre. Das hätte natürlich auch die Witwenrente betroffen. Aufgrund der derzeitigen Arbeitsplatz Situation kann es eben solche Fälle geben, bzw. auch bei Verweisungstätigkeiten, die normalerweise viel geringer bezahlt werden. Mit solchen Konstellationen rechnet übrigens das Ministerium für Arbeit und Soziales in Zukunft vermehrt. So kann "Glück" also auch aussehen. Allerdings zum Preis der Lebensverkürzung und einem GdB von 70. Außerdem kann der "Sensenmann" jederzeit, trotz aller Sicherungsmaßnahmen doch noch zuschlagen und auch die Erkrankung selbst mit ihren Folgeerkrankungen bringt starke Einbußen an Lebensqualität.
Herz1952am 22.05.2015 | 12:51
GroKo, Wo hast Du denn Deine suboptimale Textdatei runtergeladen? Das ist so was von langweilig. Ich bin besseres von Dir gewohnt. Benutze doch mal wenigsten 3 Deiner 5 Gehirnzellen, um selbst etwas zu "dichten". Das macht Dir und mir bestimmt mehr Spaß.
Bruce231am 22.05.2015 | 14:01
Oh oh... Wenn der Versicherungsverlauf beitragsfreie Zeiten und/oder beitragsgeminderte Zeiten hat (=Lehre, Fachschule, Schwangerschaft als Beispiel; dies dürfte sogar sehr häufig der Fall sein!), so müssen diese in der Rentenberechnung bewertet werden! Und wenn der Gesamtleistungswert sich eben nicht aus der Grundbewertung bzw. aus der 1. Vergleichsbewertung (wie bei einer Altersrente), sondern aus der 2. Vergleichs-bewertung ergibt (NUR bei EM-Rentenberechnung), kann da sehr wohl eine etwas bessere Bewertung dieser Zeiten die Folge sein, mit dem Ergebnis, dass die Rente durchaus höher sein kann! Was meinen die Experten dazu? Sollte man schon auch bedenken. Ob der Gesetzgeber das so wollte ist aber eine andere Frage.
JustusJonasam 22.05.2015 | 13:29
Die entscheidende Passage ist: "...als eine zum SELBEN Zeitpunkt mögliche abschlagsfreie Rente mit 63". Frage hat offensichtlich nicht mit Zurechnungszeiten zu tun (davon abgesehen, dass diese nur bis 62 möglich ist, ergo hier keine Rolle mehr spielen kann)
Jonnyam 22.05.2015 | 14:03
Lieber Experte, Da würde ich aber noch einmal im Gesetz nachlesen und nicht in irgendwelchen Rentenpaketen. Wo steht denn, dass die 2. Vergleichsbewertung nur bis zum 62. Lebensjahr vorzunehmen ist? Und wo steht, dass dadurch eventuell bessere Gesamtleistungswert nur für die Zurechnungszeit gilt? Oder ist es vielleicht so, dass die 2. Gesamtleistungsbewertung ausschließlich für EM-Renten und nicht für Altersrenten und Renten wegen Todes gilt ? Ja, hier um Forum kann man allerhand dazu lernen, auch Experten Meint jedenfalls Jonny
Jonnyam 22.05.2015 | 14:38
Das sind halt die Schnellschüsse, die sich rächen, und zwar in doppelten Rentenanträgen der besonders langjährig Versicherten. Dabei wird dann sicherlich der eine oder andere ans Tageslicht kommen, in dem das wirklich so ist. Der kann dann seine Bescheide dem Experten zusenden!
Bruce231am 22.05.2015 | 17:57
Und der Experte wundert sich
Herz1952am 22.05.2015 | 18:51
Hallo JustusJonas, Zum "selben Zeitpunkt" habe ich doch glatt übersehen. Ich könnte mir nur den höheren Betrag für die EM-Rente so vorstellen, dass in den letzten 4 Jahren Krankengeldbezüge angefallen wären. Durch den Ausgleich dieser "Lücken" bei der EM-Rente (nur 80 % Bewertung des sozialversicherungspflichtigen Brutto bei KG), wäre die EM-Rente tatsächlich höher als die Altersrente für langjährig Versicherte. Weiter möchte ich darüber nicht nachdenken, wg. der Bewertung der Ausbildungszeiten, Anrechnungszeiten etc.
Bruce231am 22.05.2015 | 19:00
Wie sagte Dr. Herbert Rische einst: Jeder der eine Oma hat, hält sich für einen Rentenexperten.
Katja N.am 22.05.2015 | 20:10
Es gibt keine Fragen zur Rente die ich nicht beantworten kann, ich habe auch noch einen Opa.
Jonnyam 22.05.2015 | 21:07
Ich habe sowohl eine Oma als auch einen Opa und kenne sogar "Nobbi" persönlich. Und doch staunte ich kürzlich über die Wirkungen des Schnellschusses. In einem EM-Bescheid vom Februar 2015 blieben doch tatsächlich in einer zweiten Vergleichsbewertung die EP und Monate für die Zeit vom SEP 1990 bis SEP 1994 unberücksichtigt. Und das ist sogar richtig! Welcher Experte mit noch mehr Verwandtschaft kommt auf die Lösung fragt Jonny
Rätselrateram 22.05.2015 | 21:45
@jonny Oma und Opa nein, aber kann alle FRG Tabellen auswendig... ;-) nee, Gottseidank nicht. Sep90 bis Sep94 wurden bei der Grundbewertung und Vergeichsbewertung berücksichtigt und in der 2. Vergeichsbewertung nicht??? Umgewertete Ost-Rente?
Jonnyam 22.05.2015 | 22:15
@rätselrater Ganz normal West. Nur Pflichtbriträge und Zurechnungszeit!
Rätselrateram 22.05.2015 | 22:27
Evtl. Auswirkung der umstrittenen verbindlichen Entscheidung der DRV Bund aus 2012? Aber 4 Jahre Sozialleistungen ist auch unwahrscheinlich. Grübel***
Jonnyam 22.05.2015 | 23:06
Letzter Tipp aus der Begründung des Gesetzentwurfs: "Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (zum Beispiel durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern." Oder fällt bei der Begründung der Groschen (Cent) immer noch nicht? Das nächste Mal verrate ich des Rätsels Lösung!
Rätselrateram 23.05.2015 | 07:32
=Erwerbsminderungsrentner mit Leistungsfall 1994? Seit dem durchgehend befristet? No idea.
Jonnyam 23.05.2015 | 09:19
Antwort: § 43 Abs. 6 SGB VI Vielleicht hätte man in § 73 besser so formuliert „bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre vor Beginn der Zurechnungszeit [statt: bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit] nicht berücksichtigt“ Damit hätte es dann ab Alter 62 auch keine EM-Renten gegeben, die höher sein können als eine Altersrente. Meint jedenfalls Jonny
Rätselrateram 23.05.2015 | 12:40
Wieder etwas gelernt!
Gigiam 23.05.2015 | 19:35
Vorweg: ich habe keine Opas oder Omas und bin Vollwaise. ;-) Von der Sachbearbeitung muss dann doch wohl ein Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung vorgegeben werden. Sonst könnte eine solche Berechnung ja nicht erfogen. Gibt es Anweisungen bei der DRV welcher Zeitpunkt bei dieser Rentenart anzugeben ist? Gigi
Jonnyam 23.05.2015 | 20:14
Die Vorgabe eines Eintritts der Erwerbsminderung ist wohl immer erforderlich. Sonst würde dieser Fall ja auch nicht über § 43 Abs. 6 abgewickelt werden können (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Dafür gibt es aber auch speziell bei der Zurechnungszeit eine Vorschrift, bei der für diese Fälle eben nicht auf den Eintritt der EM sondern auf den Beginn der Rente abgestellt wird. Der Fehler liegt nicht bei der Sachbearbeitung sondern bei der schlampigen Formulierung durch den Gesetzgeber
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