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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente in Rente wegen Schwerbehinderung umwandeln und Ausgleichszahlung vornehmen?

von Neuling6512.12.2022 | 14:22
335 Ansichten
8 Antworten
Hallo, meine Frau (Jahrgang 1959) bezieht volle EU- Rente normal bis zum Erreichen des regulären Rentenalters mit 66+. Sie hat Schwerbehinderung GdB 50. Rentenminderung 3,8%. Frage: Macht es Sinn, die EU Rente in eine Rente wegen Schwerbehinderung umzuwandeln? Könnte sie doch mit 64 Jahren + 2 Monaten (also 2 Jahre früher) abschlagsfrei beziehen? Oder würden die 3,8% beibehalten werden? Oder könnte die die Rentenminderung durch Ausgleichszahlung annullieren, was ja bei der EU- Rente nicht möglich ist?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.12.2022 | 16:19

Hallo Neuling65,

wird nach einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Altersrente (auch die Regelaltersrente) beanspruch behalten die bisherigen Entgeltpunkte auch den bisherigen Abschlag. Eine Ausgleichszahlung für den Abschlag der Erwerbsminderungsrente ist nicht möglich.

7 Antworten

Mikeam 12.12.2022 | 15:55
Nein egal, wann sie in Rente geht. Die Rente bleibt so hoch wie die EMR. Und der Abschlag bleibt auch.
Neuling65am 12.12.2022 | 19:03
Danke! Das heißt, dass eine Ausgleichszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung erst erfolgen kann, wenn das reguläre Rentenalter, also Altersrente erreicht ist!
W°lfgangam 12.12.2022 | 19:28
> "Experten-Antwort wird nach einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Altersrente (auch die Regelaltersrente) beanspruch behalten die bisherigen Entgeltpunkte auch den bisherigen Abschlag. Eine Ausgleichszahlung für den Abschlag der Erwerbsminderungsrente ist nicht möglich." hmm... Frage vollumfänglich wohl nicht so ganz gelesen /verstanden /hinterblickt? ;-) Hallo Neuling65, liege ich jetzt völlig falsch, oder ist eine 'Ausgleichszahlung' für eine mögliche/noch mit Abschlag versehene, Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch möglich? -> da ART GdB50 erst ab 64+2 ohne Abschlag möglich ist - okay, der Abschlag wäre nicht mehr allzu hoch ;-) Daneben könnte natürlich auch bei' Umwandlung EMRT in ART' noch in die freiwillige Rentenversicherung investiert werden. Sogar über die Regelaltersgrenze hinaus ...Info dazu bitte in der örtlichen Beratungsstelle einholen/oder direkt bei Ihrer DRV. 'Rentabilität' in allen Fällen/unter allen Kriterien, selbst im Auge behalten *g Gruß w.
Hä?am 12.12.2022 | 20:14
Sorry, aber das hab ich nicht verstanden. Mir wurde auch immer gesagt, man kann nichts mehr einzahlen bei einer EMR
Neuling65am 24.02.2023 | 08:08
Eine Frage noch: Ist es richtig, dass bei Umwandlung der vollen EM-Rente der Rentenfreibetrag neu berechnet wird und damit höher ist?
Abschlägeam 24.02.2023 | 08:28
Neuling65 schrieb

Eine Frage noch:

Ist es richtig, dass bei Umwandlung der vollen EM-Rente der Rentenfreibetrag neu berechnet wird und damit höher ist?

Hallo Neuling65, wird nach einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Altersrente (auch die Regelaltersrente) beanspruch behalten die bisherigen Entgeltpunkte auch den bisherigen Abschlag. Eine Ausgleichszahlung für den Abschlag der Erwerbsminderungsrente ist nicht möglich.
Eine Frage noch: Ist es richtig, dass bei Umwandlung der vollen EM-Rente der Rentenfreibetrag neu berechnet wird und damit höher ist?
Sie meinen bei der Steuer? Dort ja. Wenn Sie aber 'vorzeitig' umwandeln (also EM-Rente in SB-Rente) bleibt es dann dabei. Eine Neuberechnung vorgezogene Altersrente in Regelaltersrente findet erneut dann nicht mehr statt. Dies sollten Sie insbesondere berücksichtigen, falls Sie nach Ihrem Beratungsgespräch bei der zuständigen DRV entscheiden sollten, die Rentenhöhe doch noch irgendwie durch Zahlungen aufzuplustern. Der Prozentsatz des ursprünglichen Rentenbeginns bleibt erhalten, wenn die Folgerente 'nahtlos' (=weniger als 24 Monate Zwischenraum) erfolgt. Ein Rechenbeispiel, wie es sich auswirkt, finden Sie (mit auch weiteren Erklärungen dazu) hie: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten… Verbindliche Informationen zu Ihrer persönlichen Rentenbesteuerung (inklusiv Berücksichtigung der Familienverhältnisse etc.) erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und Beratung dazu bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.
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