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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente: Kann ich die Frist für den Erstantrag verlängern?

von Chrissy06.01.2017 | 23:19
2593 Ansichten
14 Antworten

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Hallo! Ich erwäge eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen Die formalen Voraussetzungen (während der letzten 5 Jahre 3 Jahre mit voller Beitragszahlung in die Rentenkasse) sind bis Ende März 2017 erfüllt. Zurzeit liege ich im Krankenhaus und erhalte Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung. Dieses ist deutlich höher als die mögliche Erwerbsminderungsrente. Da ich wohl noch mehrere Monate im Krankenhaus sein muss, stellt sich mir die Frage, ob ich das Ende der Frist für den Erstantrag nach Hinten verschieben kann. Zum Beispiel durch freiwillige Einzahlung des vollen Beitrages in die Rentenkasse. Von der Logik her müsste sich die Frist mit jedem vollen gezahlten Monatsbeitrag ja um einen Monat verlängern. Ist diese (oder eine andere) Möglichkeit im Gesetz vorgesehen? Danke für alle Infos zu diesem schwierigen Sachverhalt!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Chrissy,

den Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung können Sie nicht beeinflussen, da sich dieser aus dem im Verfahren erstellten Gutachten des Medizinischen Dienstes ergibt. Dieser kann auch in der Vergangenheit liegen kann.

Ob Sie das dann bereits erhaltene Krankengeld an die PKV zurückzahlen müssen, können Sie nur dort erfragen.

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13 Antworten

Klugpuperam 07.01.2017 | 00:51
Hallo Chrissy. Freiwillige Beiträge helfen Ihnen in der Angelegenheit nicht. (Es sei denn, bei Ihnen greift eine Ausnahmeregelung.) Was für Sie eine Möglichkeit wäre, wäre die sogenannte Versicherungspflicht auf Antrag. Dann würden aus den Leistungen der privaten Krankenversicherung Beiträge gezahlt werden und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären weiterhin erfüllt. Aber eigentlich ist der Aufwand gar nicht notwendig, da der Eintritt der Erwerbsminderung der Zeitpunkt ist, zudem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. (Dürfte sich dabei um einen Termin in der Vergangenheit handeln, der sich auch nicht weiter verschiebt.) Sie sollten sich umgehend beraten lassen bzw. jemanden bevollmächtigen, der sich dann für Sie beraten lässt
KSCam 07.01.2017 | 10:57
Ist gar nicht wirklich schwierig, denn es hängt letztlich davon ab, wann Erwerbsminderung eingetreten ist. Und diesen Termin können Sie nicht beeinflussen - niemand weiß heute dass er am 31.03.17 einen Schlaganfall bekommt und ab da womöglich erwerbsbemindert ist....:) Wenn es Ihnen nur um den Antrag geht, kann der auch formlos gestellt werden, für das "Formularzeug gibt es dann immer Mittel und Wege, selbst wenn man im Krankenhaus liegt......
Chrissyam 08.01.2017 | 21:51
Okay, Danke für die Infos! Ich formuliere den Sachverhalt nochmal präziser: Ich liege wegen eines psychischen Problems im Fachkrankenhaus. Der Arzt meint, es könnte noch mehrere Monate dauern. Ob ich dann wieder soweit hergestellt bin, dass ich wieder arbeiten kann, weiß zum jetzigen Zeitpunkt nicht der beste Arzt auf der ganzen Welt. Ebensowenig weiß irgendjemand, ob ich in vielleicht vier Monaten endgültig psychisch kaputt bin und ein Fall für die Erwerbsminderungsrente werde. Die formalen Voraussetzungen für den EW-Antrag (3 Jahre Einzahlung in den letzten 5 Jahren) erfülle ich aber nur noch bis März 2017. was soll ich jetzt also tun?Selbstverständlich würde ich lieber das deutlich höhere Krankengeld der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen als eine potenzielle EW-Minderungsrente. Andererseits will ich vesrständlicherweise auch nicht den letzt möglichen Antragstermin für die EW-Rente verstreichen lassen und dann nach dem Krankengeld überhaupt keine Bezüge mehr haben. Was würdet Ihr in meiner Situation tun?
Chrissyam 09.01.2017 | 06:33
So, jetzt wird's wirklich kompliziert, ich bitte die echten Experten hier im Forum um Antwort, Danke! : was passiert denn eigentlich in dem hypothetischen Fall, dass ich hier und heute (9. Januar 2017) Erwerbsminderungsrente beantrage und die PKV zählt weiter KTG, da ich ja im Krankenhaus liege. Wenn dann 5 Monate später also am 9. Juni - der Bescheid kommt, dass ich volle Erwerbsminderungsrente erhalte ab Zeitpunkt der Antragstellung (9. Januar). Muss ich dann das gesamte erhaltene Krankengeld von 9. Januar bis 9. Juni an dir private Krankenversicherung zurückzahlen?
Chrissyam 09.01.2017 | 09:46
Ja, Du hast Recht. Die PKV weiß das natürlich. In der Praxis sähe es aber vermutlich so aus, dass die PKV sofort Berufsunfähigkeit diagnostiziert, wenn Sie davon erfährt, dass ich volle Erwerbsminderungsrente beantrage. Berufsunfähigkeit wiederum bedeutet das sofortige Einstellen des Krankentagegeldes der PKV. Deshalb hoffe ich, dass ein Experte hier aus dem Forum meine Frage beantworten kann.
=//=am 09.01.2017 | 13:10
Die bisher gegebenen Antworten sind alle zutreffend. Ein "richtiger" Experte wird Ihnen auch nichts anderes sagen können. Wie und was die PKV entscheidet, ist für die Rentenversicherung nicht maßgebend, auf Deutsch, es interessiert sie nicht. Da es bei psychischen Erkrankungen oftmals schwierig ist, einen Leistungsfall festzusetzen, wird MANCHMAL auch das Rentenantragsdatum genommen. Ergo ist es am sinnvollsten, wenn Sie spätestens Anfang März 2017 einen Rentenantrag stellen. Zunächst können Sie dies formlos tun und angeben, dass der formelle Rentenantrag nach Entlassung aus der Klinik nachgereicht wird. Dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Das Krankentagegled wird weitergezahlt und Sie haben Zeit zur formellen Rentenantragstellung.
rosebudam 09.01.2017 | 13:16
Hallo Chrissy, der geschilderte Sachverhalt ist eigentlich gar nicht so schwierig. Zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsrentenanspruchs beantragen Sie zunächst die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Dabei gehe ich davon aus, dass Sie vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig angestellt waren. Den Antrag können Sie auch zur Fristwahrung zunächst formlos an ihren Rentenversicherungsträger schicken. Alles Weitere klären Sie dann nach Krankenhausentlassung mal bei einer Vorsprache in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei Ihrem örtlichen Versicherungsamt. MfG rosebud
W*lfgangam 09.01.2017 | 20:53
Hallo Chrissi, lesen Sie auch diesen Beitrag zur Notwendigkeit von Pflichtbeiträgen oder einfacher Anrechnungszeit/Krankheit zur Aufrechterhaltung des EM-Schutzes: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gruß w.
rosebudam 11.01.2017 | 14:25
Hallo Chrissy, aufgrund der Angaben in Ihrem Ursprungsbeitrag gehe ich davon aus, dass Sie als selbständig Tätiger bis zur Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur RV gezahlt haben. Sollte dem so sein, ist die empfohlene Antragspflichtversicherung ebenfalls möglich. Ihre Angaben hier im Forum reichen leider nicht aus, um wirklich vollumfänglich zu Ihrer Situation zu beraten. Deshalb nochmal der Hinweis: Unbedingt zeitnah in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder beim Versicherungsamt vorsprechen! MfG rosebud
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