Hallo Müllern,
es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente", d.h. dass aufgrund der Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente zunächst geprüft wird, ob eine Rehabilitationsmaßnahme Aussicht auf Erfolg hat und damit ggf. die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente hinausgezögert oder vermieden werden kann.
Sollte von vornherein festgestellt werden, dass eine Rehamaßnahme keinen Erfolg bringen wird, dann wird direkt eine Rente bewilligt, sofern natürlich auch die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt sind.