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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente nach Aussteuerung und ALG1nach Reha

von twitty09.08.2022 | 17:34
277 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Arbeitsvertrag erlischt mit Renteneintritt s.o.. Es werden dann Urlaubsabgeltung (30Tage/Jahr), Zusätzliches Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Mehrarbeitsstunden gezahlt. Welche der Leistungen werden mit der EM-Rente verrechnet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo twitty,

Einmalzahlungen (dazu gehören u.a. auch Urlaubsabgeltungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Mehrarbeitsvergütungen, u.v.m.), aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind als Hinzuverdienst bei der Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Dies ist auch der Fall, wenn diese Zahlungen aus Zeiten vor dem Rentenbeginn resultieren.

Weitere Informationen zum Hinzuverdienst können Sie in unserer Broschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ nachlesen (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.html) oder in einem Beratungsgespräch in der nächstgelegenen Beratungsstelle erfragen.

In jedem Fall sollten Sie Ihrer zuständigen Sachbearbeitung eine Information über diese Zahlungen zukommen lassen.

Dies können Sie auch ganz bequem über unsere Online-Dienste (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Juli_2021/kommunikation_mit_uns.html) machen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Abschlägeam 09.08.2022 | 18:34
Alle, wenn das Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht. Nichts davon, wenn tatsächlich das Arbeitsverhältnis am Vortag des Rentenbeginns (der immer ein Monatserster ist) endet. Beitragsrechtlich sind diese Zahlungen dem letzten Abrechnungsmonat zuzuordnen, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, auch wenn im Abrechnungsjahr vom Arbeitgeber keine weiteren Gehaltsbestandteile bezahlt wurden. Daran orientiert sich die DRV dann auch für den 'Berechnungszeitraum Hinzuverdienst ja oder nein'. Sobald Ihnen also die Abrechnung über diese Abgeltungszahlungen vorliegt, sollten Sie diese der zuständigen DRV übermitteln und dabei auch mitteilen, dass 1. dieses Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum xx beendet ist und 2. Sie auch keinen anderen Nebenjob haben. Oder wenn 2. so nicht zutrifft, Sie ab xx einen Minijob mit xx Stunden und xx EUR brutto ausüben. Sofern Sie dies beim selben Arbeitgeber machen (Minijob), was durchaus möglich ist, sollten Sie sich aber auf jeden Fall VORHER (vor Vertragsunterzeichnung) mit Ihrer zuständigen DRV in Verbindung setzen!!!, denn dies kann dann wiederum Auswirkung auf die beitragsrechtliche Zuordnung der Abgeltungen Auswirkungen haben und somit den 'schönen Plan' (kein Hinzuverdienst, weil vor Rentenbeginn) verhindern. m.W. reichen hier zwei Monate Unterbrechungszeit, aber das lassen Sie sich bitte auf jeden Fall von Ihrer zuständigen DRV bestätigen, sofern es so für Sie so zutreffen könnte!!!
Abschlägeam 09.08.2022 | 20:04
kleine Korrektur, denn ganz genau genommen fehlt hier (**) das Wort 'spätestens' Nichts davon, wenn tatsächlich das Arbeitsverhältnis ** am Vortag des Rentenbeginns (der immer ein Monatserster ist) endet.
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