Hallo Fragesteller
wie „Abschläge“ bereits zutreffend mitgeteilt hat, würde sich auch bei einer Erwerbsminderungsrente ein Abschlag ergeben. Der maximale Abschlag würde sich bei dem von Ihnen benannten Geburtsjahrgang 1961 und einem Rentenbeginn zum Oktober 2021 auf max. 10,8 % begrenzen.
Die gesetzliche Grundlage hierzu ist im § 77 SGB VI zu finden.
Ebenso zutreffend ist die Tatsache, dass bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, die gemäß §253 a SGB VI bei Beginn der Rente anno 2021 auf das Alter 65+10 Monate festzustellen ist.
Die Frage die noch im Raum steht, ist die ob ggfs. eine volle oder „nur“ eine teilweise Erwerbsminderung sich ergeben würde.
Bevor Ihre Freundin den Rechtsstreit beendet, wäre es meines Erachtens sinnvoll sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente von Ihrem Rentenversicherungsträger beziffern zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.