Hallo Fragesteller
wie „Abschläge“ bereits zutreffend mitgeteilt hat, würde sich auch bei einer Erwerbsminderungsrente ein Abschlag ergeben. Der maximale Abschlag würde sich bei dem von Ihnen benannten Geburtsjahrgang 1961 und einem Rentenbeginn zum Oktober 2021 auf max. 10,8 % begrenzen.
Die gesetzliche Grundlage hierzu ist im § 77 SGB VI zu finden.
Ebenso zutreffend ist die Tatsache, dass bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, die gemäß §253 a SGB VI bei Beginn der Rente anno 2021 auf das Alter 65+10 Monate festzustellen ist.
Die Frage die noch im Raum steht, ist die ob ggfs. eine volle oder „nur“ eine teilweise Erwerbsminderung sich ergeben würde.
Bevor Ihre Freundin den Rechtsstreit beendet, wäre es meines Erachtens sinnvoll sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente von Ihrem Rentenversicherungsträger beziffern zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung