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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente nachträglich bewilligt

von Fragesteller13.05.2023 | 13:26
425 Ansichten
6 Antworten
Hallo, ich frage für eine Freundin (geb.1961). Sie hatte bis 31.08.22 gearbeitet, danach arbeitslos ohne Leistungen, weil selbständig gewesen und seit 01.03.23 Altersrente wegen GdB 50 und mit Abschlägen. Im Klageverfahren soll nun Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung im Oktober 21 bewilligt werden, dort wurde erstmals ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Die Frage ist, ob eine Änderung der Abschläge in der Altersrente möglich wäre oder ein Wechsel in die Erwerbsminderungsrente, denn wenn die Rentenversicherung schon im außergerichtlichen Verfahren anständig ermittelt hätte, wäre dort ja schon EM festgestellt worden und sie wäre nicht vorzeitig und mit Abschlägen in die Altersrente gegangen. Für eine Expertenantwort wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.05.2023 | 10:21

Hallo Fragesteller

wie „Abschläge“ bereits zutreffend mitgeteilt hat, würde sich auch bei einer Erwerbsminderungsrente ein Abschlag ergeben. Der maximale Abschlag würde sich bei dem von Ihnen benannten Geburtsjahrgang 1961 und einem Rentenbeginn zum Oktober 2021 auf max. 10,8 % begrenzen.

Die gesetzliche Grundlage hierzu ist im § 77 SGB VI zu finden.

Ebenso zutreffend ist die Tatsache, dass bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, die gemäß §253 a SGB VI bei Beginn der Rente anno 2021 auf das Alter 65+10 Monate festzustellen ist.

Die Frage die noch im Raum steht, ist die ob ggfs. eine volle oder „nur“ eine teilweise Erwerbsminderung sich ergeben würde.

Bevor Ihre Freundin den Rechtsstreit beendet, wäre es meines Erachtens sinnvoll sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente von Ihrem Rentenversicherungsträger beziffern zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Sheldon Cooperam 13.05.2023 | 13:34
Auch bei einer Erwerbsminderungsrente fallen Abschläge an
Abschlägeam 13.05.2023 | 14:54
Ihre Freundin sollte das Angebot der DRV annehmen bzw. das Urteil. Denn auch wenn auch bei einer EM-Rente Abschläge anfallen (maximal begrenzt auf 10,8%), dann werden hier auch Zurechnungszeiten berücksichtigt, die es bei einer 'Altersrente' so nicht gibt. Ihre Freundin würde dann wohl also mit dem Urteil (oder war es doch ein Vergleich?) rückwirkend EM-Rente erhalten ab 0ktober 2021. Und da Sie aber bereits Altersrente beantragt hat, müsste dann auch diese noch einmal neu berechnet werden. Und dann greift der Bestandschutz gemäß §88 SGB VI. Ob aufgrund des laufenden Klageverfahrens die Altersrente bereits 'bindend' wurde, es dann also ab 01.03.2023 bei einer Umwandlung in 'Altersrente' bleibt, kann der Anwalt, der Ihre Freundin bei dem Verfahren doch sicher begleitet hat, besser beantworten als jemand hier im Forum ohne Kenntnis der Unterlagen. GGfs. sollte sie vor einer endgültigen Entscheidung/Zustimmung sich den genauen Betrag der Rente seit Oktober 2021 beziffern lassen (und wird dabei feststellen, dass diese wohl dennoch deutlich höher ausfällt). Denn auch wenn dann noch etwas für die Altersrente vom Einkommen zwischen Oktober 2021 und August 2022 berücksichtigten wohl nachträglich entfällt, werden Zurechnungszeiten aus der Gesamtversichertenhistorie berechnet und nicht nur aus wenigen Monaten direkt vor dem Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung). Und mit einem Rentenbeginn im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit erst, wenn Ihre Freundin 65J+10 Monate alt wird. Das bedeutet, dass ihr wesentlich länger (gar nicht bezahlte) Beiträge angerechnet werden, als sie tatsächlich erwirtschaftet hat. 'Pfeif' auf die 10,8 % Abschläge, die in beiden Fällen berechnet werden ;-) Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Fragestelleram 15.05.2023 | 12:59
Hallo, vielen Dank für Ihre Antworten. Es geht um einen Vergleich, der eine unbefristete, volle Erwerbsminderungsrente beinhaltet, also wohl eigentlich bis zum Erreichen der Regelaltersrente, oder? Wenn, bei ordentlichen Ermittlungen der RV, die EM-Rente schon auf den Antrag hin (also ohne Widerspruchs- und Klageverfahren) gezahlt worden wäre, hätte meine Freundin ja noch nicht die Altersrente mit den Abschlägen in Anspruch genommen, sondern diese erst ab dem normalen Renteneintrittsalter, also ohne Abschläge. Die Frage ist nun, ob sie aus der seit 1.3.23 laufenden Altersrente quasi nochmal zurück in die EM-Rente kann, um die Abschläge in der Altersrente dann ab dem normalen Rentenalter loszuwerden? Die Abschläge in der Altersrente bleiben doch auf Dauer sicherlich bestehen, auch wenn sie jetzt die EM-Rente bewilligt bekam? Nochmals vielen Dank.
Abeckyam 15.05.2023 | 13:36
Aber auch die Abschläge in der EM-Rente bleiben bestehen. Die fallen nicht weg, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. Das wäre auch so, wenn die EM-Rente ohne Klage zugesprochen worden wäre. Das macht keinen Unterschied. Da aber jetzt die EM-Rente vermutlich höher ist wie die jetzige Rente ihrer Freundin, klären sie doch mit dem Anwalt, dass im Vergleich mit der DRV ein Wechsel möglich ist. Dann profitiert sie zumindest von der Zurechnungszeit. Sie wurde ja so gestellt als hätte sie weiter gearbeitet bis 66+, deshalb vermutlich höhere EM-Rente.
Abschlägeam 15.05.2023 | 14:49
So 'in etwa' ist es, was auch ich ja schon vorher versucht hatte zu erklären :-) Die bereits bewilligte Altersrente wird bei Annahme des Vergleichs auch rückwirkend noch einmal neu berechnet. Und wird, weil zuvor EM-Rente nun nachträglich bewilligt werden soll, auch höher ausfallen. Und nicht zu vergessen ist ja auch, dass lt. vorherigen Angaben eine Zeitlang es keine Einkünfte gab (Selbstständigkeit aufgegeben), die durch die rückwirkend zu zahlende EM-Rente nun auch nachträglich das 'Reservekonto' wieder auffüllen. Ansonsten soll/kann der Anwalt vor Zustimmung zum Vergleich erst den genauen Betrag beziffern lassen und es wird sich erst dann entschieden. Wenn der Vergleich aber abgelehnt wird, dann bleibt es bei der (niedrigeren) Altersrente und es wird rückwirkend auch nichts mehr nachbezahlt.
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