Guten Tag Kai,
entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Arbeitsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.
Ein erstattungsberechtigter Leistungsträger hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe der zur Verfügung stehenden Rentennachzahlung. Das heißt im Umkehrschluss, wenn der Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers geringer als der Nachzahlungsbetrag ist, erhalten Sie dem Grunde nach den Differenzbetrag.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ja, was nach Erstattung aller Forderungen anderer Sozialversicherungsträger übrig bleibt, bekommen Sie natürlich ausbezahlt, abzüglich Krankenkassen- und PV-Beitrag
Und natürlich wird der Zahlbetrag dann im Zuflussjahr versteuert. Aber es muss ja sowieso eine Steuererklärung abgegeben werden.
Ich staune immer wieder, wieviel Geld so manche Leute von vielen unterschiedlichen staatlichen Stellen erhalten. Sinnlose Gießkanne!!
Ich habe über 46 Jahre RV-Beiträge bezahlt, und nicht wenig.
Außer meiner lumpigen Rente habe ich nichts erhalten. über die mikrigen Erhöhung - im Vergleich zu manchen anderen staatlichen Geschenken - will ich gar nicht reden.
€ 20.000, das ist schon ein Wort. Da kann man ja fast neidisch werden, vor alle einfach so, ohne eigene Vorleistung.
Weiter so!
Ich staune immer wieder, wieviel Geld so manche Leute von vielen unterschiedlichen staatlichen Stellen erhalten. Sinnlose Gießkanne!!
Ich habe über 46 Jahre RV-Beiträge bezahlt, und nicht wenig.
Außer meiner lumpigen Rente habe ich nichts erhalten. über die mikrigen Erhöhung - im Vergleich zu manchen anderen staatlichen Geschenken - will ich gar nicht reden.
€ 20.000, das ist schon ein Wort. Da kann man ja fast neidisch werden, vor alle einfach so, ohne eigene Vorleistung.
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