Hallo Kristina,
entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialamt oder Grundsicherungsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.
Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein. Der andere Sozialleistungsträger muss dann beim Leistungsberechtigten keine Rückforderung mehr geltend machen.
Der Grundsatz der Zeitgleichheit hat zur Folge, dass ein Erstattungsanspruch nur für solche Zeiträume bestehen kann, in denen die vorläufige und die endgültige Leistung zeitgleich zusammentreffen.
Ein Erstattungsanspruch des Jobcenters besteht daher nur für den Zeitraum in dem Bürgergeld und Rente wegen Erwerbsminderung zeitgleich zusammentreffen
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung