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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente oder Altersrente wegen Schwerbehinderung

von kicki03.01.2020 | 10:42
55 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgende Frage. Mein Alter 61 J.(1958) und ich habe 35Jahre versicherungspflichtig gearbeitet. Ich will eine Erwerbsminderungsrente beantragen, soll/muß ich auch gleichzeitig eine Altersrente wegen Schwerbehinderung (GdB60 Merkzeichen G) beantragen ? Oder lieber erstmal abwarten ob mir die Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Denn die Altersrente hat dann zeitlebens einen Abschlag von 10,8%. Dann würde mir aber, wenn die Erwerbsminderungsrente nicht gewährt wird, viel Zeit (Geld) verloren gehen, wenn ich dann nach der Ablehnung erst den neuen Rentenantrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung, stelle ??

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo kicki!

Sie müssen nicht beide Renten beantragen. Sofern die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen, muss der Rentenversicherungsträger Sie darauf hinweisen, dass Sie auch einen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben, sofern dieser von Ihrer Schwerbehinderung Kenntnis hat. Dies kann z. B. im Ablehnungsbescheid für die Erwerbsminderungsrente erfolgen oder aber in einem gesonderten Schreiben. Hier müssten Sie dann selber aktiv werden.

Wir würden Ihnen empfehlen, sicherheitshalber einen entsprechenden Hinweis bereits im Rentenantrag für die Erwerbsminderungsrente aufzunehmen.

Für Ihre Überlegungen möchten wir noch folgende Hinweise mit auf den Weg geben:

1)

Das Verfahren für die Feststellung einer Erwerbsminderung nimmt Zeit in Anspruch. Das bedeutet, dass nicht klar ist ob und wann eine Rente beginnt. Der Beginn einer Altersrente ist planbar.

2)

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie frühestens nach Vollendung des 61. Lebensjahres beziehen. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Abschlag 10,8 %. Bei einem Rentenbeginn nach Vollendung des 64. Lebensjahres kann die Rente ohne Abschläge bezogen werden.

Beginnt die Erwerbsminderungsrente vor dem 62. Lebensjahr, beträgt Ihr Abschlag auch hier 10,8 %. Der Abschlag berechnet sich in diesem Fall vom 62. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr. Sollte die Rente z. B. mit dem 64. Lebensjahr beginnen, beträgt der Abschlag nur noch 3,6 % (vom 64. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr).

Beide Abschläge bleiben auch nach Erreichen der Regelaltersrente bestehen. Für die Erwerbsminderungsrente bedeutet dies, dass die bereits mit Abschlägen behafteten Entgeltpunkte aus der Rente wegen Erwerbsminderung auch bei einer Altersrente (Folgerente) den bisherigen Abschlag beibehalten.

3)

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung wirkt sich insbesondere die Zurechnungszeit positiv aus. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 endet diese erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und 10 Monaten.

4)

Lassen Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle ausführlich beraten. Hier können vor Ort auch entsprechende Probeberechnungen vorgenommen werden. Alternativ können Sie sich auch in den Versicherungsämtern oder bei einem Versichertenberater informieren. In diesem Fall sollten Sie sich vorab entsprechende Probeberechnungen bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

kickiam 03.01.2020 | 13:10
Vielen herzlichen Dank für die Informationen, damit haben Sie mir sehr, sehr gut weitergeholfen. Danke nochmals und beste Grüße kicki
Deutsche Rentenversicherung
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