Hallo Coach,
kurze Korrektur der Atwort von `Schade`:
Die Dritte Person muss in den letzten 5 Jahren (nicht 50 Jahren) mind. 36 Kalendermonate Rentenpflichtbeiträge haben.
Der Zeitraum meint die letzten 5 Jahre vor Eintritt der zur Erwerbsminderung führenden gesundheitlich Probeme.
Somit kann diese Voraussetzung auch durch neue, weitere Rentenjahre nicht nachträglich erfüllt werden.
Im Ergebnis besteht dann kein Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung (Altersrentenanspruch bleibt natürlich bestehen, aber erst in ggf ferner Zukunft).
In diesem Fall wären ggf Leistungsansprüche auf Grundsicherung wegen Erwerbsminderung unter den dafürvorgesehen rechtlichen Rahmenbedingungen möglich. Den Link zur Infobroschüre hat `Grundsicherung` bereits angeboten.