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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente Sperrfrist

von Samsung123419.10.2021 | 21:00
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3 Antworten

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Gibt es eine Sperrzeit von 6 Monaten wenn ich nach einer Teilerwerbsminderungsrente "nahtlos" eine Voll-EM-Rente beantrage, arbeitsfähig unter 6h? Ich (52) beziehe seit 2012 eine EM-Teilrente, u.a. wegen schwerem Rheuma seit 1980). Jetzt möchte ich mit Ablauf der 3 Jahre eine Neuberechnung in Auftrag geben, also von Teil- auf Vollrente gehen. Mein Gesundheitszustand hat sich leider über die Jahre verschlechtert. Was mir Sorgen macht, ist, ob mir die RV eine Sperrfrist von 6 Monaten aufs Auge drücken kann? Weiß jemand wo das gesetzlich stehen könnte ev. Sozialgesetzbuch? Ich glaube, das war, weil die Kasse erstmal abwarten will/muss, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers sich nicht doch wieder bessert. Sperre war bei der Erstbeantragung damals auch, oder gibt es da Bestandsschutz? wahrscheinlich muss ich dann wieder zum med. Dienst :-( PS: Habe Merkzeichen G und 60 GdB Gruss und besten Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Samsung1234,

wir können uns der guten Antwort von "Siehe hier" nur anschließen.

Da bei einem Wechsel von einer teilweisen in eine volle Erwerbsminderungsrente ein neuer Leistungsfall vorliegt, wird § 100 Sechstes Sozialgesetzbuch erneut angewendet.

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2 Antworten

Siehe hieram 19.10.2021 | 21:49
Hallo Samsung1234, ja, das ist geregelt in § 100 SGB VI. Für 'befristete' EM-Renten gilt auch bei Wechsel von Teil- in Volle EM Rente: "Wird im Rahmen eines Weitergewährungsantrags einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung festgestellt, dass nunmehr auch volle Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt, so ist der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 101 Abs. 1 SGB VI neu zu bestimmen. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu zahlen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt wird. Die Zeitrente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist in diesem Fall bis zum Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente weiterzuleisten, da das Vorliegen von voller Erwerbsminderung das Fortbestehen von teilweiser Erwerbsminderung einschließt. Insoweit findet § 99 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung." Diese hier zitierte Passage finden Sie in den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) zu diesem §. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Da hier ebenfalls ein 'Leistungsfall' festgestellt wird, kann dieser auch 'rückwirkend' liegen, so dass Sie evtl. gar nicht mitbekommen, dass es eine 'Sperre' gab. Bzw. müssten Sie von anderer Stelle erhaltene Leistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auch nicht zurückerstatten. (Regelung der Erstattungsansprüche in §§103ff. SGB X). Einen schönen Abend und alles Gute!
KSCam 19.10.2021 | 21:37
ganz einfach: so ne Sperrzeit gibt es nicht - deshalb braucht es dazu auch keine weiteren Ausführungen. Sie sorgen sich um Dinge die es nicht gibt. Sie beantragen ganz einfach etwa 4-5 Monate vor Ablauf der zeitlichen Befristung die Verlängerung verbunden mit der Prüfung der vollen Erwerbsminderung und warten dann (wie jeder andere auch) ab wie über den Antrag entschieden wird.
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