Hallo Samsung1234,
ja, das ist geregelt in § 100 SGB VI.
Für 'befristete' EM-Renten gilt auch bei Wechsel von Teil- in Volle EM Rente:
"Wird im Rahmen eines Weitergewährungsantrags einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung festgestellt, dass nunmehr auch volle Erwerbsminderung auf Zeit vorliegt, so ist der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 101 Abs. 1 SGB VI neu zu bestimmen. Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu zahlen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt wird. Die Zeitrente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist in diesem Fall bis zum Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente weiterzuleisten, da das Vorliegen von voller Erwerbsminderung das Fortbestehen von teilweiser Erwerbsminderung einschließt. Insoweit findet § 99 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung."
Diese hier zitierte Passage finden Sie in den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) zu diesem §.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Da hier ebenfalls ein 'Leistungsfall' festgestellt wird, kann dieser auch 'rückwirkend' liegen, so dass Sie evtl. gar nicht mitbekommen, dass es eine 'Sperre' gab. Bzw. müssten Sie von anderer Stelle erhaltene Leistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auch nicht zurückerstatten. (Regelung der Erstattungsansprüche in §§103ff. SGB X).
Einen schönen Abend und alles Gute!