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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und Abschäge

von Rino05.03.2019 | 12:37
118 Ansichten
5 Antworten
Hallo, ich hatte in 2017 mit 60 Jahren und ca. 8 Monaten nach einem Schlaganfall eine Erwerbsminderungsrente beantragt.Die Berufsunfähigkeitsrente wurde bewilligt, der ich aber noch nicht zugestimmt habe, da ich Anfang diesen Jahres wieder einen Schlaganfall erleiden musste. Laut meinem Internisten gehöre ich zu den Risikopatienten und bin deshalb bis auf unbestimmte Zeit dauerhaft erkrankt, somit eigentlich nicht mehr vollschichtig leistungsfähig. Da ich bereits ausgesteuert bin, erhalte ich Arbeitslosengeld 1 nur noch für ca.7 Monate. Wegen meines Gesundheitszustandes müsste die teilweise Erwerbsminderungsrente in eine volle umgewandelt werden. Ich kann als besonders langjährig Versicherter Ende 2020 in Altersrente. Meine Frage: Muss ich bei der Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen rechnen? Wenn ja, wird die Altersrente dann abschlagsfrei sein? Für Ihre Rückmeldung vielen Dank im Voraus! Viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.03.2019 | 15:43

Hallo Rino,

eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird 2019 an Neurentner nur dann gezahlt, wenn diese bei Renteneintritt mindestens 64 Jahre und zwei Monate alt waren (§ 264d SGB VI). Der für Ihre Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente (zum Beispiel Altersrente) bestehen.

4 Antworten

Kraulam 05.03.2019 | 15:43
Muss ich.... Ja Wenn dann.... Nein
chiam 05.03.2019 | 16:19
Ist das nicht ein Fall des § 77 Abs. 4 (abschlagsfreies Alter 63)? Wenn Rino „Ende 2020“ die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, müssen ja in jedem Fall jetzt schon 40 Jahre (bzw. sogar nur 35 Jahre, § 264d S. 2) voll sein.
-am 05.03.2019 | 16:56
chi schrieb

Ist das nicht ein Fall des § 77 Abs. 4 (abschlagsfreies Alter 63)? Wenn Rino „Ende 2020“ die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, müssen ja in jedem Fall jetzt schon 40 Jahre (bzw. sogar nur 35 Jahre, § 264d S. 2) voll sein.

eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird 2019 an Neurentner nur dann gezahlt, wenn diese bei Renteneintritt mindestens 64 Jahre und zwei Monate alt waren (§ 264d SGB VI).
Ist das nicht ein Fall des § 77 Abs. 4 (abschlagsfreies Alter 63)? Wenn Rino „Ende 2020“ die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, müssen ja in jedem Fall jetzt schon 40 Jahre (bzw. sogar nur 35 Jahre, § 264d S. 2) voll sein.
@chi Ja! Herzlichen Dank für den Hinweis!
Modi1969am 06.03.2019 | 10:37
Hallo, Ergänzung zu den bisherigen Posts: Wird eine EM-Rente 2019 bzw. später beginnen, enthält Sie eine Zurechnungszeit bis 65 +x und wird somit -da aus längerer Biografie gerechnet - in aller Regel höher ausfallen als die abschlagsfreie Altersrente ( z.B. für bes. langjährig Versicherte), bei der die verrentete Biografie mit Ablauf Vormonat Rentenbeginn (sofern nicht weiter neben Altersrente beschäftigt) endet. Näheres hierzu in der Beratungsstelle der DRV...
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