Den Ausführungen zum Hinzuverdienst braucht nichts hingezufügt werden. Es handelt sich um einen Auszug aus den Arbeitsanweisungen der Regionalträger der Rentenversicherung.
Sofern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Lohnzahlung gegeben ist, entsteht grundsätzlich auch ein Beitragsanspruch(sog. Rechtsanspruchstheorie). Handelt es hierbei aber um eine Einmalzahlung (z. B. bei Urlaubsabgeltungen), werden die Beiträge nur fällig, soweit die Einmalzahlung auch tatsächlich geleistet wird (vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Die in einer Summe ausgezahlten Ansprüche (z. B. bei Überstundenvergütungen) verlieren dabei nicht den Charakter einer laufenden Lohnzahlung, wenn sie in einer Summe ausgezahlt werden.
Sie sollten also in der Tat bei entsprechenden Lohnansprüchen die Krankenkasse auffordern, Feststellungen zu Beitragsnachforderungen zu treffen. Für Beitragsansprüche des Jahres 2005 sollten Sie das bald tun, da diese regelmäßig Ende 2010 verjähren.
Wegen Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche sollten Sie sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen.