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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und ausbezahlte überstunden+Urlaubstage

von Karl Käfer15.12.2010 | 17:11
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3 Antworten

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Hallo, meine Frage ist folgende: Ich erhalte volle Erwerbsminderungsrente und habe aus meinem vorherigen Arbeitverhältnis Überstunden und Urlaubstage ausbezahlt bekommen. Die Überstunden sind aus der Zeit 2002-2008.Die Urlaubstage resultieren aus den Jahren 2008,2009,2010.Hiervon sind keine Sozialabgaben durch meinen ehemaligen Arbeitgeber abgeführt wurden. Dieser begründet dies damit, das ich in den Jahren 2009 und 2010 Krankengeld bezogen habe und ausgesteuert war. Muss ich dieses Geld jetzt als Einkommen angeben? Mir entstehen dadurch ja zwei Nachteile. 1. es wird auf meine Erwerbsminderungsrente angerechnet 2. wenn Sozialabgaben (KV,RV, AV) abgeführt wurden wären würde sich dies ja auf meine Rentenberechnung (positiv) auswirken! Sehe ich das richtig und wie muss man sich hier verhalten? Freundliche Grüße Karl Käfer

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.12.2010 | 14:15

Den Ausführungen zum Hinzuverdienst braucht nichts hingezufügt werden. Es handelt sich um einen Auszug aus den Arbeitsanweisungen der Regionalträger der Rentenversicherung.

Sofern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Lohnzahlung gegeben ist, entsteht grundsätzlich auch ein Beitragsanspruch(sog. Rechtsanspruchstheorie). Handelt es hierbei aber um eine Einmalzahlung (z. B. bei Urlaubsabgeltungen), werden die Beiträge nur fällig, soweit die Einmalzahlung auch tatsächlich geleistet wird (vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Die in einer Summe ausgezahlten Ansprüche (z. B. bei Überstundenvergütungen) verlieren dabei nicht den Charakter einer laufenden Lohnzahlung, wenn sie in einer Summe ausgezahlt werden.

Sie sollten also in der Tat bei entsprechenden Lohnansprüchen die Krankenkasse auffordern, Feststellungen zu Beitragsnachforderungen zu treffen. Für Beitragsansprüche des Jahres 2005 sollten Sie das bald tun, da diese regelmäßig Ende 2010 verjähren.

Wegen Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche sollten Sie sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen.

2 Antworten

RFn am 15.12.2010 | 18:03
Zahlungen des AG, die für Zeiträume vor dem Rentenbeginn gelten, werden nicht auf die Rente angerechnet. Hinsichtlich der Sozialabgaben bin ich nicht sicher. Es handelt sich ja nicht um reguläre Lohnbestandteile, sondern um eine Entschädigung/Abgeltung wegen Arbeitsunfähigkeit und Berentung nicht mehr in Anspruch genommenen Erholungsurlaub und Überstunden (die nicht mehr "abgebummelt" werden konnten). Aber das Finanzamt wird die Hand aufhalten (Zuflussprinzip = Versteuerung im Jahr der Zahlung).
-_-am 15.12.2010 | 21:26
Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassend folgende Grundsätze beschlossen (ISRV:NI:AGHZVG 2/2008 3): a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. d) Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Wegen Zuständigkeit der Einzugsstelle (Krankenkasse) für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sollten Sie sich ggf. auch bei der Krankenkasse erkundigen, sofern Sie Zweifel an der Richtigkeit der beitragsrechtlichen Behandlung durch den Arbeitgeber haben.
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