Hallo Anita,
bei einer Überstundenvergütung in Form einer Einmalzahlung handelt es sich um Arbeitsentgelt.
Besteht nach Rentenbeginn arbeitsrechtlich noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI vor.
Sie sollten dies dem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen, damit eine Neuberechnung der Rente unter Anrechnung des Hinzuverdienstes vorgenommen werden kann.
Die Mitteilungspflicht ist im Rentenbescheid genannt.