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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und Kauf einer Eigentumswohnung

von Maria Hasenfuß29.05.2024 | 14:15
311 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe seid 19 Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) und erhalte in absehbarer Zeit Geld aus einem Immobilienverkauf meines Vaters. Dieses Geld soll für einen Neuerwerb einer anderen ETW genutzt werden. Ich hatte hier im Forum gelesen, dass Vermögenserwerb nicht auf die EM-Rente angerechnet wird. Ist das noch so geblieben oder gab es Veränderungen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maria Hasenfuß,

als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen. Einkünfte aus Vermögenserwerben zählen demnach weiterhin nicht zu den anrechenbaren Einkünften auf Ihre Erwerbsminderungsrente.

 

Kennen Sie schon unsere Broschüre zu dem Thema?

"Erwerbsminderungsrente: So viel können Sie hinzuverdienen" hier kommt der entsprechende Link dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.html

 

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung.

 

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

6 Antworten

Warnungam 29.05.2024 | 14:34
Lass das nicht @Maximiliane alias @Liz lesen, dass Du eine Arbeitsmarktrente hast und auch noch Monetäres! Der stampft da wie Rumpelstilzchen!
Renteam 29.05.2024 | 14:34
Das ist richtig. Bei Erwerbsminderungsrenten wird nur das angerechnet, was man durch Arbeit erwirtschaftet.
ThomasRam 29.05.2024 | 16:22
Und nicht vergessen, die Schenkung dem Finanzamt zu melden ...
Michelam 29.05.2024 | 18:07
Warum den....bei dem hohen Steuerfreibetrag....aber wer Oberkorrekt ist macht das halt....
ThomasRam 30.05.2024 | 09:38
wegen der 10 Jahresfrist. Kann ja keiner vorher genau wissen, wieviel man in den nächsten 10 Jahren noch geschenkt oder vererbt bekommt. Besser mal informieren als dann ggf. als Steuerhinterzieher dastehen.
ThomasRam 30.05.2024 | 09:48
Nachtrag: Der Steuerfreibetrag für Kinder beträgt bei Schenkung und Erbschaft derzeit 400.000 €. Das kann je nach Größe und Lage schon bereits durch eine ETW überschritten werden. Noch dazu müssen alle künfitgen Schenkungen + Erbschaft von derselben Person in Summe darunter bleiben. Und: Das Finanzamt MUSS deshalb informiert werden, auch wenn keine Steuer anfällt. Stellt das Finanzamt Unterschlagung fest, gibts eine Strafzahlung, Nachzahlung und Zinsnachzahlung und man ist vorbestraft. Hat also nix mit Oberkorrekt zu tun.
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