Hallo BM1608,
als Hinzuverdienst angerechnet werden grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger bzw. abhängiger Beschäftigung.
Einkünfte aus Kapitalerträgen bleiben unberücksichtigt, es sei denn Sie wären bespielsweise als selbständiger Vermögensberater oder ähnlich beruflich tätig.