In Bezug auf den letzten Beitrag ist anzumerken, dass das natürlich sein kann.
Jedoch vermute ich eher, dass die Krankenkasse auf diese Weise das "Dispositionsrecht" nachträglich einschränken wollte.
Dispositionsrecht heißt, dass der Versicherte in seiner Entscheidung grundsätzlich frei ist, einen Rentenantrag zu stellen. Wenn die Krankenkasse jedoch zu einer Reha-Antragstellung aufgefordert hat, ist kann die Entscheidung des Versicherten, keinen Rentenantrag zu stellen, nur mit Zustimmung der Krankenkasse ausgeübt werden (es sei denn, der Versicherte nimmt in Kauf -wie die Krankenkasse bei ihren Aufforderungsschreiben regelmäßig darauf hinweist- dass dann die Zahlung des Krankengeldes eingestellt werden kann).
Durch diese Einschränkung hat dann der Versicherte auch nicht mehr in der Hand, dass (in Bezug auf den Rentenbeginn) der tatsächliche Rentenantrag als Antragsdatum gilt, sondern der Reha-Antrag in einem Rentenantrag umgedeutet wird und so dieses Datum bei der Prüfung des Rentenbeginns zu berücksichtigen ist.