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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und medizinische Rehabilitation

von sp864330.08.2011 | 08:56
3524 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, Mein Mann war im Frühjahr 4 Wochen zur stationären Reha wegen COPD. Er wurde als arbeitsunfähig entlassen, mit der Prognose, seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Leichte Tätigkeiten können aber noch für etwa 3 Stunden täglich ausgeführt werden. Da sich sein Gesundheitszustand aber nach der Reha deutlich verschlechtert hat, wurde im Juli ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt (vor 1961 geboren, BU-Rente möglich). Jetzt schickt die KK ein Formular "Antrag auf medizinische Rehabilitation" mit der 10-Wochen-Frist lt. § 51 SGB, obwohl sie über den Rentenantrag informiert wurden. Muss jetzt zum Rentenantrag auch noch dieser Antrag gestellt werden, obwohl der Rentenantrag schon bearbeitet wird? (Die Rentenversicherung schickte ihm ein Formular "Krankenversicherung für Renter" zu.)

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Schließe mich dem vorherigen Beitrag an. Leider eine recht bürokratische Regelung, wenn man bedenkt, dass der Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt wurde.

Letztlich wird es jedoch ohnehin darauf hinaus laufen, dass beides (Reha und Rente) geprüft wird und (sofern die Voraussetzungen vorliegen) die sinnvollste Lösung umgesetzt wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

In Bezug auf den letzten Beitrag ist anzumerken, dass das natürlich sein kann.

Jedoch vermute ich eher, dass die Krankenkasse auf diese Weise das "Dispositionsrecht" nachträglich einschränken wollte.

Dispositionsrecht heißt, dass der Versicherte in seiner Entscheidung grundsätzlich frei ist, einen Rentenantrag zu stellen. Wenn die Krankenkasse jedoch zu einer Reha-Antragstellung aufgefordert hat, ist kann die Entscheidung des Versicherten, keinen Rentenantrag zu stellen, nur mit Zustimmung der Krankenkasse ausgeübt werden (es sei denn, der Versicherte nimmt in Kauf -wie die Krankenkasse bei ihren Aufforderungsschreiben regelmäßig darauf hinweist- dass dann die Zahlung des Krankengeldes eingestellt werden kann).

Durch diese Einschränkung hat dann der Versicherte auch nicht mehr in der Hand, dass (in Bezug auf den Rentenbeginn) der tatsächliche Rentenantrag als Antragsdatum gilt, sondern der Reha-Antrag in einem Rentenantrag umgedeutet wird und so dieses Datum bei der Prüfung des Rentenbeginns zu berücksichtigen ist.

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4 Antworten

mabuseam 30.08.2011 | 09:10
Hallo, es kann nicht zum Rentenantrag aufgefordert werden - nur zum Rehaantrag. Dieser wird aber wegen fehlender Erfolgsaussichten - alte Reha gerade vorbei - in einen Rentenantrag umgedeutet. Etwas komliziert , aber zielführend.
Gigiam 30.08.2011 | 11:10
Hallo, vielleicht ist der Krankenkasse doch nicht bekannt das ein Rentenantrag gestellt wurde. Eine Meldung an die Krankenkasse ist doch wohl noch nicht erfolgt, sonst würde das Formular KVdR nicht zugesandt worden sein. Gigi
-_-am 30.08.2011 | 12:18
Sorry, hier mein Beitrag: Sie brauchen die Krankenkasse nur zu informieren, dass der Rentenantrag bereits gestellt worden ist. Einen neuen, weiteren Antrag müssen Sie nicht stellen. Die Krankenkasse wird dann den Rentenversicherungsträger über die Einschränkung des Dispositionsrechts informieren. Der Antragsteller kann den Rentenantrag dann nicht mehr ohne Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder ändern. Damit wahrt die Krankenkasse das Recht, ihren Erstattungsanspruch über das gezahlte Krankengeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen zu können.
-_-am 30.08.2011 | 12:10
Deutsche Rentenversicherung
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