Guten Tag Christopher,
nimmt der Bezieher einer Rente Erwerbsminderung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, prüft der Rentenversicherungsträger im ersten Schritt, ob die teilweise Erwerbsminderung, also das im erstmaligen Rentenbescheid erwähnte eingeschränkte Leistungsvermögen und somit die Voraussetzungen für den Rentenanspruch weiterhin vorliegen.
Erst wenn die teilweise Erwerbsminderung weiterhin gegeben ist, wird geprüft, ob und inwieweit die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem aktuellen Rentenbescheid entnehmen oder bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfahren.
Überschreitet die Summe Ihrer Hinzuverdienste die Grenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, würde geprüft, ob die Hinzuverdienstgrenze für eine halbe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingehalten wird. Ist das gegeben, würde diese halbe Rente gezahlt. Überschreiten Ihre Hinzuverdienste auch die Grenze für eine halbe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente, würde Ihr Rentenanspruch ruhen.
Übrigens:
Zum 1. Juli diesen Jahres werden die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten und die sich daraus ergebenden Teilrenten wegen Erwerbsminderung durch das sogenannte „Flexirentengesetz“ stufenloser gestaltet. Weitere Informationen dazu finden Sie in einer Broschüre zu diesem Thema im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/flexirente_das_ist_neu_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=15