Wenn ich mich auch zur arbeitsrechtlichen Frage, wann ein bestehender Urlaubsanspruch abgegolten werden muss/kann, nicht äussern kann, erlauben Sie mir eine Anmerkung zum Beitrag des Experten vom 19.03.: Besteht das Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs weiter - und das scheint hier der Fall zu sein- stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. eine Urlaubsabgeltung) ein auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnendes Einkommen dar, das in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird, zu berücksichtigen ist. Eine Urlaubsabgeltung kann also dazu führen, dass - je nach Höhe des Auszahlungsbetrages und der individuellen Hinzuverdienstgrenze - im Monat der Auszahlung der Rentenzahlbetrag niedriger ausfällt oder die Rente sogar in voller Höhe ruht.