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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente und Verdienst

von Leo10.03.2021 | 17:46
90 Ansichten
2 Antworten
Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit und möchte nun aufgrund der finanziellen Lage eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.Eine Anstellung habe ich bereits in Aussicht.Diese wäre für jeweils 2h von Mo.-Fr also 10h/Woche. Aufgrund des Stundenlohnes würde die Einteilung allerdings in eine Teilzeitanstellung mit der angegebenen Stundenzahl erfolgen da hier Abgaben nötig sind aufgrund des geringen Verdienstes über 450€. Die 6300€/Jahr die für einen 450€ Job gelten würden hier allerdings auch nicht überschritten werden.Ich würde pro Monat ca.20-30€(Brutto) mehr als wie ein 450€ Job verdienen also rund 5900€/Jahr .Mich würde interessieren ob hier eine Kürzung der EM-Rente erfolgen könnte da es sich ja trotz dieser Stundenanzahl und den nicht überschreiten der 6300€/Jahr um eine Teilzeitanstellung handelt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.03.2021 | 07:58

Hallo Leo,

zunächst einmal ist die Aufnahme eines Nebenjobs Ihrem Rentenversicherungsträger zeitnah mitzuteilen.

Die Ausübung des von Ihnen angegebenen Nebenjobs würde innerhalb der zeitlich und finanziell zulässigen Grenzen liegen und sich grundsätzlich nicht negativ auf die Erwerbsminderungsrente auswirken.

Eine mögliche Überprüfung, ob weiterhin noch eine volle Erwerbsminderung vorliegt, kann trotzdem erfolgen. Dies entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall.

1 Antworten

Siehe hieram 10.03.2021 | 18:13
Hallo Leo, auch ein 'Minijob' ist eine Teilzeitbeschäftigung.... ;-) Aber sofern Sie den Betrag von 450,00 EUR überschreiten, handelt es sich bereits um einen 'Midijob' mit anderen Rechten und auch anderen Beiträgen. Sie haben auch die Möglichkeit, den übersteigenden Betrag durch Gehaltsumwandlung in eine Altersvorsorge zu investieren, die dann später (mit Altersrente) zur Auszahlung kommt. Dann wäre es für die Abrechnung doch wieder ein Minijob. Hierzu können Sie sich nochmals direkt bei der Minijobzentrale.de informieren. Sofern Sie jedoch unter der erlaubten täglichen Stundenzahl bleiben und unter dem jährlich erlaubten Hinzuverdienst von 6.300 EUR, wird Ihre zuständige DRV, der Sie das ohnehin mitteilen müssen, in beiden Fällen wohl nichts dagegensprechendes mitteilen.
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